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nur Verletzungen vorliegen, ist nach Ablauf von vier Wochen die Entschädigung
für die ganz oder teilweise Erwerbsunfähigen festzusetzen. Für die dann noch
in der Behandlung Befindlichen handelt es sich nur um Entschädigungsfeststellung
bis zur Beendigung des Heilverfahrens. Entschädigungsansprüche, die nicht
amtlich festgestellt sind, müssen vor Ablauf eines Jahres nach dem Unfall bei
der betreffenden Verwaltungsstelle der Reichsversicherungsanstalt gemeldet werden.
Die von der Reichsversicherungsanstalt vorgenommene Feststellung kann im Wege
des ordentlichen Prozesses angefochten werden. Drei Monate nach dem Fest-
stellungsbescheide aber tritt Verjährung ein. Nach Feststellung der Entschädigung
erhält der Berechtigte eine Bescheinigung, die ihn zum Empfange der Beträge
unter Angabe der Hebestelle und Zahlungstermine legitimirt. Die Entschädigung
für Erwerbsunfähigkeit kann unter Umständen kapitalisirt werden, womit dann
jeder weitere Anspruch erlischt. Auf Antrag des Vorstandes des betreffenden
Ortsverbandes kann auch die Reichsversicherungsanstalt einen Teil der Rente
eines Berechtigten dem Armenverbande überweisen zur Verwendung für die-
jenigen Angehörigen, hinsichtlich deren der Berechtigte der ihm gesetzlich ob-
liegenden Verpflichtung zur Gewährung von Unterstützungen nachweislich nicht
nachkommt. Forderungen Entschädigungsberechtigter sind unübertragbar und
der Pfändung nicht unterworfen. Die bezüglichen Urkunden und Verhandlungen
sind gebühren= und stempelfrei. Wenn eine Erwerbsunfähigkeit durch Verletzung
oder ein Todesfall in einem Betriebe eintritt, wo keine Versicherung mit der
Reichsanstalt abgeschlossen ist, so ist der Betriebsunternehmer zu der betreffenden
Entschädigung verpflichtet, wenn er nicht nachweist, daß er die vorgeschriebene
Anzeige gemacht hat. Andernfalls trifft die Verpflichtung den betreffenden
Landarmenverband oder Bundesstaat. Ist der Unfall Schuld des Unternehmers
oder seines Vertreters, so haftet der erstere der Reichsversicherungsanstalt, und
kann vom Beschädigten Kapitalswert der Rente gefordert werden. Bei Bauten
gilt als Betriebsunternehmer der Ausführer für eigene Rechnung. Für Ueber-
tretungen respektive Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend angeführten be-
züglichen Vorschriften sind Bestrafungen von 50 bis respektive 1000 Mark vor-
gesehen. Der § 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbindlich-
keiten zum Schadenersatz für die beim Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken
u. s. w. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, findet da, wo nach
diesem Gesetze Entschädigung gefordert werden kann, fernerhin keine An-
wendung. Schadenersatzansprüche, die den Betreffenden auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen zustehen, werden dahin aufrecht erhalten, daß sie sich
auf den ihnen zukommenden Schadenersatz dasjenige anrechnen lassen müssen,
was ihnen dieses Gesetz zuspricht. Neben den durch dasselbe vorgeschriebenen
Versicherungen sind übrigens den betreffenden Arbeitern auch noch weitere Ver-
sicherungen für eigene Rechnung bei der Reichsversicherungsanstalt gestattet. Für
die im Dienste anderer beschäftigten gewerblichen Arbeiter, für welche die Ver-