Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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zustimmenden Votum, die Königlich württembergische Regierung erachte es aus 
praktischen Gründen für wünschenswert, daß für die Regel an dem ursprüng- 
lichen Repräsentationsverhältnis festgehalten werde. 
In der Bundesratssitzung vom 20. Dezember 1880 wurde beschlossen, dem 
Kaiser für die Besetzung der durch das Ausscheiden des Reichsgerichtsrats 
Schüler zur Erledigung kommenden Stelle beim Reichsgericht den Königlich 
sächsischen Landgerichtspräsidenten Freiesleben vorzuschlagen. Der braunschweigische 
Bevollmächtigte knüpfte hieran den Wunsch, daß fortan die Vorschläge zur Be- 
setzung der Ratsstellen bei dem Reichsgericht wieder, wie früher, dem Ausschusse 
für Justizwesen zur Berichterstattung überwiesen werden möchten, und erklärte, 
daß nach der Auffassung seiner Regierung ein Präsentationsrecht für vakant 
werdende Stellen keinem Bundesstaate zustehe. 1) 
Bestrafung der Trunkenheit. Die gegenwärtige strafrechtliche Praxis 
gewährte der Gesellschaft gegen Betrunkene nicht in gleichem Umfange Rechts- 
schutz wie gegen andere Personen; die Gesetze gestatteten ferner nicht, den 
Menschen, welcher seine Neigung zum Alkohol und die Gefährlichkeit seines 
Rausches thatsächlich bewiesen hat, einzusperren, ihn unter Aufsicht zu stellen 
oder sonst gegen die von ihm der Rechtssicherheit drohende Gefahr irgend welche 
Vorkehrungen zu treffen. Die Interessen der öffentlichen Moral wie der all- 
gemeinen Rechtssicherheit erheischten gebieterisch die Beseitigung solchen Mißstandes. 
Von diesem Gesichtspunkt geleitet, legte Bismarck im Januar 1881 im Auftrag 
des Kaisers dem Bundesrat einen Gesetzentwurf über die Bestrafung der 
Trunkenheit vor. 2) 
Der Entwurf erfuhr in § 3 in Bezug auf die Kost auf Wasser und Brot 
insofern eine Aenderung, als der Bundesratsausschuß für die Verfassung be- 
antragte, daß diese Schärfung am 4., 8., 12. und demnächst an jedem dritten 
Tage, nach sechs Wochen überhaupt in Wegfall komme, während die ursprüng- 
liche Fassung lautete: für den 1., 7. und demnächst für jede weiteren sieben 
Tage. Außerdem erhielt der Entwurf einen neuen Paragraphen 6: „Mit 
Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu zwei Jahren wird bestraft, 
wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben und Ge- 
sundheit anderer oder vor Feuersgefahr besondere Aufmerksamkeit erfordern, sich 
betrinkt oder solche Verrichtungen betrunken vornimmt." 
In der Bundesratssitzung vom 19. März 1881 gelangte der Gesetzentwurf 
nach den Anträgen des Justizausschusses zur Annahme. 
1) Besetzung von Ratsstellen beim Reichsgericht s. „Nordd. Allgem. Ztg.“ Nr. 547 
v. 22. 11. 80, Bundesratsvorlage, betreffend eine Zusammenstellung über die Geschäfte 
des Reichsgerichts im Jahre 1880, Nr. 144 v. 26. 3. 81. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. Wortlaut der Bundesratsvorlage s. „Nordd. 
Allg. Ztg.“ Nr. 48 v. 24. 1. 81.
	        
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