Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Die gerichtliche Verfolgung von Personen des Soldaten— 
standes wegen Diensthandlungen. Ein hierauf bezüglicher Gesetzentwurf 
wurde von Bismarck im Februar 1881 dem Bundesrat vorgelegt,!) um die 
für das Reich wünschenswerte Einheit auf dem in Rede stehenden Gebiete, mit 
Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 61 der Reichsverfassung, auf der Grund- 
lage des preußischen Gesetzes und im Anschluß an § 11 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetze herbeizuführen. Der Entwurf gelangte erst in 
der nächsten Session zur Bescheidung durch den Bundesrat. 
Ausführung des Viehseuchengesetzes. Am 1. April 1881 trat 
das Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 
23. Juni 1880 in Kraft. Laut § 30 dieses Gesetzes werden die näheren Vor- 
schriften über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutzmaßregeln 
auf die einzelnen Seuchen vom Bundesrat durch Instruktion erlassen. Um die 
rechtzeitige Feststellung dieser Vorschriften vorzubereiten, legte Fürst Bismarck 
mit Schreiben d. d. Friedrichsruh, 23. Oktober 1880,2) dem Bundesrat fol- 
gende Entwürfe: Entwurf einer Instruktion zur Ausführung der §§ 19—29 
des obenerwähnten Gesetzes und als dessen Anlagen zwei Entwürfe zu An- 
weisungen A. für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der 
Haustiere und B. für das Obduktionsverfahren bei dergleichen Krankheiten zur 
Beschlußfassung vor. 
Die Vorlage wurde in der Sitzung des Bundesrats vom 12. Februar 1881 
nach Maßgabe der Ausschußanträge erledigt. Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 24. Februar 1881, Centralbl. für das Deutsche Reich S. 36 ff. 3) 
Vogelschutzgesetz. Nach einer dem Bundesrate gemachten Mitteilung 
war von der österreichisch-ungarischen Regierung die seiner Zeit an Deutschland 
gerichtete Einladung zum Anschluß an die zwischen Oesterreich-Ungarn und 
Italien getroffene Vereinbarung wegen Schutzes nützlicher Vogelarten neuerdings 
zur Sprache gebracht worden. Es erschien daher angezeigt, der in Gemähheit 
des Bundesratsbeschlusses vom 9. Mai 1877 in Angriff genommenen reichs- 
gesetzlichen Regelung des Vogelschutzes Fortgang zu geben. Der im Jahre 1879 
vom Bundesrat genehmigte Gesetzentwurf über den Schutz nützlicher Vögel war 
im Reichstage nicht mehr erledigt worden. Denn nachdem die beiden ersten 
Paragraphen des Entwurfs mit einer Aenderung beziehungsweise mit einem 
Zusatz angenommen waren, war der Rest einer Kommission überwiesen worden, 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
2) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen. 
3) Antrag Bayerns, betreffend die Durchführung von Tyroler Vieh von Kusstein 
nach Salzburg auf der bayerischen Linie, s. „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 299 v. 1. 7. 81.
	        
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