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Aufhebung der Niederlage für Zollvereinsgüter bis zum 1. Oktober 1881 auf-
gelöst; 2. der preußischen Regierung bleibt überlassen, die zur Sicherung der
Zollgrenze gegen das Hamburger Freihafengebiet und der Erhebung der Zölle
an dieser Grenze erforderlichen Einrichtungen zu treffen.“ In der Begründung
hieß es:
Die gedachten Einrichtungen, welche in der Reichsverfassung keine rechtliche
Unterlage haben, waren an sich für die Sicherung der Zollgrenze nicht erforderlich
und hatten keine stärkere Berechtigung als die einer vorübergehenden, durch das
vorläufige Verbleiben Hamburgs außerhalb des Zollvereins veranlaßten Zweck-
mäßigkeitseinrichtung; sie sollten den Einwohnern des Freihafengebiets für
die Dauer der Uebergangszeit zur Erleichterung dienen. Wenn die Kosten bisher
auf Rechnung der Zollgemeinschaft übernommen wurden, so geschah dies, weil
anderweite Zolleinrichtungen dadurch entbehrlich waren, und weil die Haupt-
zollämter in Hamburg und Bremen lediglich eine transitorische Einrichtung bilden,
durch welche der Bundesrat des Zollvereins den Schwierigkeiten begegnete, welche
der Verwirklichung des Art. 33 der Verfassung bezüglich der beiden Hanse-
städte Hamburg und Bremen thatsächlich entgegenstanden. Die preußische Re-
gierung hält nach dreizehn Jahren den Zeitpunkt gekommen, wo eine definitive
Einrichtung an die Stelle des Provisoriums zu treten hat. „Wenn sie“ —
heißt es dann wörtlich — „zunächst das Verhältnis zu Hamburg ins Auge faßt,
so erblickt sie in neueren Vorgängen auch einen gewissen Anhalt zu der Hoff-
nung, daß in naher Zeit der Anschluß des größeren Teils von Hamburg und
seinem Gebiete an das deutsche Zollgebiet werde erfolgen können. Bei dem
Eintritt dieser Voraussetzung würde dann ein hamburgisches Zollamt an die
Stelle des bisherigen vereinsländischen zu treten haben, und es könnte alsdann
für den Zeitraum, bis der Vollzug des Anschlusses diesen Wechsel thunlich
erscheinen läßt, von interimistischen Aenderungen des jetzigen Zustandes im
wesentlichen abgesehen werden. Die Regierung darf aber auch den Fall des
Fehlschlagens jener Hoffnung als ausgeschlossen nicht ansehen und geht davon
aus, daß in dem Falle der Zollverein seiner Verfassung nach sich auf die
Einrichtungen zu beschränken haben wird, welche der Schutz der Zollgrenze
erfordert. Die Zollvereinsniederlage verliert ihre Berechtigung, sobald sie als
eine definitive und nicht als eine Uebergangseinrichtung aufgefaßt werden muß.
Zur Erleichterung des Verkehrs innerhalb des Freihafens, solange die nötigen
Entrepoteinrichtungen für den Eintritt in das Zollgebiet nicht getroffen waren,
konnte eine solche Konzession vorübergehend gemacht werden; sie als eine definitive
zu behandeln, dazu fehlt es nach der Verfassung und den Zollvereinsverträgen
an jedem Grunde.“ Die preußische Regierung stellt für den Fall, daß durch
Anträge Hamburgs in kurzer Zeit die Sache sich verändern sollte, dementsprechende
Beschlüsse des Bundesrats anheim. Der preußischen Regierung, deren Gebiet
allein an das Hamburger Freihafengebiet grenzt, liegt es nach Art. 36 der