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dem berechtigten Anspruch des Zollinlandes auf freien Verkehr in sich und mit
seinem hervorragendsten Seehandelsplatze Erfüllung gesichert wird, gelangen die
beengenden Schranken zur Beseitigung, welche dem Verkehr des Zollinlandes
mit den überseeischen Ländern dermalen entgegenstehen, und es gewinnt das
Reich damit eine wesentlich erweiterte Grundlage zur Entfaltung seiner Kräfte
auf vielen und bedeutsamen Gebieten des wirtschaftlichen Lebens. Zugleich
aber wird, insbesondere durch die dauernde Belassung eines ausreichend be—
messenen Freihafengebiets und den finanziellen Beistand des Reichs bei einer
zweckentsprechenden Ausstattung desselben, für eine nicht minder im Gesamt—
interesse des Reichs als im besonderen Interesse Hamburgs liegende gedeihliche
Fortentwicklung des hamburgischen Handels Sorge getragen und damit die
Besorgnis, daß die Aenderung des bisherigen Verhältnisses den Handel der
Hansestadt schädigen würde, ausgeschlossen. Ein wirksamer Zollabschluß des
künftigen Freihafengebiets und die Herstellung von Anlagen und Zolleinrichtungen,
welche den Anforderungen des hamburgischen Welthandels für die Dauer Genüge
leisten, werden Kosten verursachen, welche in ihrer Gesamthöhe zwar noch nicht
zu überschlagen sind, jedenfalls aber mit einer sehr beträchtlichen Summe ab—
schließen werden. Daß diese Kosten nicht ausschließlich von Hamburg, sondern
anteilig auch vom Reiche getragen werden, rechtfertigt sich schon durch das
konkurrirende erhebliche Interesse des Reichs an der befriedigenden Erledigung
der Angelegenheit. Wenn bei der Bemessung der vom Reich zu gewährenden
Subvention die Interessen Hamburgs und der Gesamtheit prinzipiell als gleich-
wertige angesehen sind, so entzieht sich dieser Maßstab zwar jeder rechnungs-
mäßigen Abwägung, da die wirtschaftlichen Vorteile des Zollanschlusses in der
Zukunft liegen und erst allmälich in die Erscheinung treten können. Der
Unterzeichnete hofft aber, seine Ueberzeugung dahin geteilt zu sehen, daß die
Begünstigung, welche dem heimischen Verkehrsleben durch den Eintritt Hamburgs
in das gemeinschaftliche Zoll-- und Handelsgebiet zu teil wird, jenes finanzielle
Opfer in reichem Maße aufwiegen wird, und daß die veränderte Stellung,
welcher Hamburg im heimischen wie im Welthandel entgegengeführt werden soll,
nicht minder zu Hamburgs Blüte als zum Nutzen des übrigen Deutschlands
ausschlagen werde. Dadurch, daß die Subvention des Reichs mit dem Hoöchst-
betrage von 40 Millionen Mark begrenzt und dem Reich zugleich eine Mit-
wirkung bei der Aufstellung des Generalplans nebst Generalkostenanschlag
gesichert ist, sind die finanziell erforderlichen Garantien gegen eine übermäßige
und sachlich nicht gebotene Inanspruchnahme von Reichsmitteln gegeben. Der
Unterzeichnete beehrt sich, hiernach zu beantragen, der Bundesrat wolle beschließen,
die Vereinbarung vom 25. Mai d. J., betreffend den Anschluß Hamburgs an
das Zollgebiet, zu genehmigen."“
In der Sitzung vom 25. Juni 1881 genehmigte der Bundesrat den Vertrag
mit Hamburg. Hamburg hat darauf den Anschluß auf Grund des Art. 34