Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Irland, Niederland, Britisch-Indien und Persien in Aussicht genommen. Ueberdies 
war allen anderen Ländern der Beitritt zum Verein freigestellt. Zweck des 
Vereins war die postmäßige Beförderung kleiner Packete gegen einheitlich bemessene 
Gebührensätze sowie die übereinstimmende Behandlung dieser Packete in den 
verschiedenen Vereinsländern. Da in einer größeren Anzahl von Vereinsländern 
auch jetzt eine Packetpost noch nicht bestand, und somit für diesen Verkehrszweig 
vielfach neue Einrichtungen geschaffen werden mußten, so kam es vor allen 
Dingen darauf an, das Verfahren so einfach als möglich zu gestalten. Diesem 
Gedanken entsprechend wurde vereinbart, daß für jetzt nur kleine Packete, ohne 
Wertangabe, bis zum Gewicht von 3 Kilogramm, zur Postbeförderung angenommen 
und daß das dafür entfallende Porto stets im voraus entrichtet werden soll. 
An Porto soll jedes bei der Beförderung eines Packets beteiligte Land 50 Centimen 
oder 40 Pfennig beziehen. Als Uebergangsbestimmung war angenommen, daß 
vorläufig jedes Land gewisse Taxzuschläge erheben konnte; doch war zu hoffen, 
daß dies bald in Fortfall komme. Für die Kosten der Seebeförderung waren 
feste, nach fünf Entfernungsstufen bemessene Vergütungssätze vereinbart, welche 
eine wesentliche Ermäßigung herbeiführten, und da die Versendung kleinerer 
Packete nach überseeischen Ländern zur Zeit noch mit vielen Schwierigkeiten und 
Unsicherheiten verbunden war, so stand zu erwarten, daß auch die bisher noch 
dem Verein fernstehenden überseeischen Länder der Konvention später beitreten 
würden. Bezüglich der Gewährleistung für verloren gegangene oder beschädigte 
Packete waren Bestimmungen getroffen, welche den bestehenden Festsetzungen sich 
möglichst anschlossen. Die Denkschrift schloß: „Die neue Uebereinkunft wird 
als ein weiterer Fortschritt im Verkehrsleben der Völker bezeichnet werden dürfen 
und für den Austausch von Postpacketen den an der Uebereinkunft beteiligten 
Ländern bald ähnliche Wohlthaten gewähren, wie dieses für den Austausch der 
Briefsendungen jeder Art in so hohem Maße durch den Weltpostvertrag 
geschehen ist.“ 
Der Bundesrats-Ausschuß für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, welchem 
die Uebereinkunft überwiesen worden war, bemerkte in der Einleitung seines 
dem Plenum erstatteten Berichtes: „Die auf der Postkonferenz zu Paris am 
3. November 1880 unterzeichnete Uebereinkunft über den internationalen Aus- 
tausch von Postpacketen hat dem Ausschusse, dem sie durch Beschluß des Bundes- 
rats zur Prüfung überwiesen worden, Veranlassung gegeben, zunächst auf die 
Entwickelung, welche der Postverein während seines sechsjährigen Bestehens 
erfahren hat, einen Rückblick zu werfen. Nicht allein die Motive der Vorlage 
selbst fordern dazu auf, sondern mehr noch das hervorragende Interesse, welches 
Deutschland an dem Gedeihen einer völkerrechtlichen Institution nehmen muß, 
welche durch die Initiative der Reichsregierung ins Leben gerufen ist, und deren 
innerer Fortbildung die deutsche Postverwaltung unausgesetzt die eifrigste Für- 
sorge zugewendet hat.“ Daran knüpft sich eine eingehende Uebersicht über alle
	        
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