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schiebung der Zeitbestimmungen um ein Jahr, sowie unter Einschaltung einer
Zusatzbestimmung, kraft deren der Reinertrag der Steuer den einzelnen Bundes-
staaten nach dem Matrikularfuße zu überweisen ist, dem Reichstag wieder vorzulegen.
Bei der voraufgegangenen Beratung der einzelnen Abschnitte des Gesetzentwurfs
hatten gestimmt gegen den Ouittungsstempel: Königreich Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Großherzogtum Sachsen, Mecklenburg-
Strelitz, Lübeck, Bremen und Hamburg; gegen den Stempel auf Checks und
Giroanweisungen: Baden, Hessen, Lübeck, Bremen und Hamburg; gegen den
Stempel auf Lotterieloose: Königreich Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen-
burg-Strelitz. Weitere dissentirende Voten wurden nicht abgegeben.
Bei der zweiten Lesung am 14. Februar 1881 wurde beschlossen, dem
Gesetzentwurf einen neuen Paragraphen folgenden Inhalts einzuschalten:
Der Ertrag der Abgaben fließt nach Abzug
1. der auf dem Gesetz oder auf allgemeinen Verwaltungsvorschriften be-
ruhenden Steuererlasse und Steuererstattungen,
2. der nach Vorschrift des § 49 zu berechnenden Erhebungs= und Ver-
waltungskosten
in die Reichskasse und ist den einzelnen Bundesstaaten nach der Maß-
gabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen heran-
gezogen werden, zu überweisen.
Bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf wurden die einzelnen Abschnitte
mit denselben Stimmenverhältnissen der am 14. Februar vertretenen Stimmen
wie in erster Lesung angenommen.
Nachdem der Gesetzentwurf, betreffend die Erhebung von Reichsstempel-
abgaben, in der vom Reichstag beschlossenen Fassung die Zustimmung des
Bundesrats gefunden hatte (Ges. v. 1. Juli 1881, Reichs-Gesetzbl. S. 185),
legte der Reichskanzler (in Vertretung Scholz) am 25. Juni 1881 1) dem
Bundesrat die erforderlichen Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetze vor,
von denen die erste die durch Publikation zur Kenntinis der Steuerpflichtigen
zu bringenden Bestimmungen, die zweite die Dienstvorschriften für die mit der
Anwendung des Gesetzes befaßten Behörden und Beamten enthielt.
Bei der Beschlußfassung des Bundesrats hierüber in der Sitzung vom
7. Juli 1881 wurde auf Anregung des bayerischen Bevollmächtigten ein Ein-
verständnis darüber festgestellt, daß die nach Tarif Nr. 5 des Gesetzes von der
Reichsstempelabgabe befreiten Ausspielungen und Lotterien zu wohlthätigen
Zwecken der landesgesetzlichen Gebührenpflicht unterworfen bleiben, und der
hamburgische Bevollmächtigte sprach zu Nr. 11 die Voraussetzung aus, daß die
Stempelabgabe auch die sogenannten Schreibgelder in allen Fällen trifft, wo
1) Abgedruckt als Bundesratsdrucksache Nr. 98 in der S. 24 Note 2 citirten Quelle.
In Kohls Bismarck-Regesten übersehen.