Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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deutschen Ausstellungsplanes sowie für die Prüfung und Zulassung der angemeldeten 
Ausstellungsgegenstände dem Kommissar Sachverständige auf dem Gebiete der 
Elektrizität als Beirat an die Seite zu geben. Da die deutschen Telegraphen— 
verwaltungen von der Ausstellung wesentlich berührt werden, so wird in den 
Beirat jedenfalls ein Sachverständiger aus dem Bereiche der Reichs-Telegraphen= 
verwaltung zu entsenden sein. Dementsprechend werden die bayerische und 
württembergische Regierung ersucht werden, ebenfalls je einen Vertreter ihrer 
Landes-Telegraphenverwaltungen zur Berufung in den Beirat zu bezeichnen. Neben 
der Privatindustrie werden jedenfalls auch die die praktische Verwertung der 
Elektrizität pflegenden öffentlichen Verwaltungen Anlaß haben, an der Aus- 
stellung teilzunehmen.“ Der Reichskanzler ersuchte den Bundesrat, die Be- 
teiligung an der Ausstellung und besonders die davon berührten Verwaltungs- 
zweige in einer den Interessen des Reichs entsprechenden Weise zu fördern. 
Ausübung des Schutzrechts in Marokko. Im Mai 1881 übergab 
Bismarck dem Bundesrat die am 3. Juli 1880 zu Madrid abgeschlossene Kon- 
vention über die Ausübung des Schutzrechts durch die fremden Vertreter in 
Marokko, nachdem die Ratifikationsurkunden am 1. Mai 1881 zu Tanger aus- 
gewechselt worden sind, im Urtext und deutscher Uebersetzung zur Kenntnisnahme. 1) 
Die Bedingungen, unter welchen der Schutz gewährt werden darf, waren die- 
jenigen, welche in den britischen und spanischen Verträgen mit der marokkanischen 
Regierung in der zwischen Regierung und Frankreich und anderen Mächten im 
Jahre 1863 vereinbarten Konvention festgesetzt worden waren. Die Konvention 
enthielt 18 Artikel und ist vereinbart worden zwischen Marokko und dem Deutschen 
Reich, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika, Frankreich, England, Italien, den Niederlanden, Portugal, Schweden und 
Norwegen. 
Pharmacopoena Germanica. Der Bundesrat beschloß in seiner 
Sitzung vom 19. Februar 1881, daß die neue Ausgabe der Pharmacopoe# 
Germanica in lateinischer Sprache abzufassen sei. In der Minderheit stimmten 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar, Coburg-Gotha, Reuß 
jüngerer Linie und Lippe. 
14. Rückblick. 
In dieser Session schenkte Bismarck den Arbeiten des Bundesrats ein 
ungewöhnliches Interesse. Fast alle an den Bundesrat gerichteten Präsidial- 
vorlagen sind von ihm gezeichnet. Daß er sich von dem Vorsitz des Bundes- 
1) In Kohls Bismarck-Regesten übersehen; dieselben erwähnen nur das entsprechende, 
an den Reichstag gerichtete Schreiben.
	        
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