Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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steigt, kommt der Ueberschuß an den Matrikularbeiträgen der einzelnen Bundes- 
staaten nach dem Maßstabe ihrer Bevölkerung in Abzug. 
In der Bundesratssitzung vom 10. Juli 1879 wurde der offizielle Beschluß 
über die Stellung gefaßt, welche die Reichsregierung bei der dritten Beratung 
des Zolltarifs im Reichstag einzunehmen gedachte. Das Ergebnis dieser Be- 
schlußfassung findet man in der Erklärung, welche der Präsident des Reichs- 
kanzler-Amts Hofmann am folgenden Tage im Reichstag abgegeben hat. Bis- 
marck soll in der gedachten Sitzung über das, was weiter zu geschehen habe, 
wenn seine Ziele nicht nur in der Richtung auf eine Erleichterung der Einzel- 
staaten bezüglich der Matrikularumlagen, sondern auch eine Entlastung der 
Bevölkerung in Bezug auf die direkten Steuern erreicht werden sollten, Erklärungen 
abgegeben haben, welche das lebhafteste Interesse der Bundesratsmitglieder erweckten. 
Abgesehen von dem obigen Gegenstand wurde in der Plenarsitzung vom 10. Juli 
noch über eine Reihe wichtiger Punkte Beschluß gefaßt, die mit der Ausführung 
des Zollgesetzes in Zusammenhang standen. Einer derselben betraf die Wein- 
teilungslager. Nachdem nämlich in dem Entwurfe des neuen Zolltarifs Wein 
in Flaschen einem höheren Eingangszoll als Wein in Fässern unterstellt, die 
vorläufige Erhebung der betreffenden Zollsätze aber bereits angeordnet war, 
bedurfte die Frage, wie gegenüber dieser Zollverschiedenheit bei der Aufnahme 
von Wein in Weinteilungslager sowie bei der Entnahme von Wein aus solchen 
zu verfahren sei, einer Regelung, über welche der betreffende Bundesratsausschuß 
Bericht zu erstatten hatte. Ebenso wurde hinsichtlich der Privattransitlager für 
Petroleum Beschluß gefaßt. Nach dem Regulativ für Privatlager waren die 
obersten Landesfinanzbehörden befugt, solche in demselben nicht besonders auf- 
geführte Gegenstände, welche mit 3 bis 6 Mark einschließlich für 100 Kilo- 
gramm belegt sind, zur Lagerung in. Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß 
zuzulassen. Nachdem der vom Reichstag für Petroleum beschlossene Zoll von 
6 Mark inzwischen bereits in Hebung gesetzt war, Petroleum aber schon seiner 
leichten Entzündlichkeit halber in keine öffentliche Niederlage würde aufsgenommen 
werden dürfen, schien es dringend wünschenswert, daß die genannten obersten 
Landesfinanzbehörden schleunigst dahin Anordnung treffen, daß auf etwaige 
Anträge der Beteiligten Privattransitlager für Petroleum ohne amtlichen Mit- 
verschluß ungesäumt bewilligt werden. Demgemäß wurde denn auch beschlossen. 
Was nun die Ausführung des neuen Zolltarifs betrifft, so wurde beschlossen, 
den Reichskanzler zu ersuchen, einen Entwurf des amtlichen Warenverzeichnisses 
durch eine von ihm niederzusetzende Kommission aufstellen, denselben einer Vor- 
prüfung im Reichskanzler-Amt zu unterwerfen und demnächst von dem Bundes- 
rat genehmigen zu lassen. Dann die Frage, welche Verwaltungsvorschriften 
und Regulative sonst zur Ausführung des neuen Zolltarifs zu erlassen und in 
welchen Beziehungen etwa die bestehenden Regulative abzuändern seien, ebenfalls
	        
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