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einer Prüfung unterziehen und eventuell entsprechende Vorlagen an den Bundesrat
gelangen zu lassen. Dabei wurde der Wunsch ausgesprochen, daß der Entwurf
des amtlichen Warenverzeichnisses dem Bundesrat rechtzeitig genug zugehe, um
die Einzelregierungen in den Stand zu setzen, ihrerseits den Entwurf einer der
Wichtigkeit desselben entsprechenden sorgfältigen Prüfung unterwerfen zu können.
Ferner sollte es jeder Regierung überlassen bleiben, etwaige Wünsche und Vor—
schläge bezüglich des aufzustellenden Warenverzeichnisses dem Reichskanzler zur
etwaigen Berücksichtigung mitzuteilen.
In der Sitzung des Bundesrats vom 13. Juli 1879 wurde das Gesetz,
betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle
und der Tabaksteuer, angenommen. Dagegen stimmten nur Oldenburg und die
Hansestädte. Gesetz vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207).
Tabakenquêteund Tabaksteuer. Wegen Ausführung derselben richtete
der Reichskanzler im Sommer 1878 das nachstehende Schreiben an den Bundesrat:
„Nachdem das Gesetz, betreffend die Tabakenqubte, in der vom Reichstag
beschlossenen Fassung zu stande gekommen ist, wird der Erlaß der Ausführungs-
bestimmungen zu demselben in Erwägung zu ziehen sein. Der Inhalt der
ursprünglichen Vorlage hat nach den Beschlüssen des Reichstags durchgreifende
Veränderungen erfahren. Einerseits ist der Umfang der Erhebungen insoweit
erweitert, als diese sich auch auf den Tabakbau zu erstrecken haben, andererseits
sind den in Betracht kommenden Gewerbetreibenden besondere gesetzliche Ver-
pflichtungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über die statistisch zu erhebenden
Verhältnisse nicht auferlegt worden. Wenn außerdem in dem Gesetz an Stelle
statistischer Erhebungen, auf welche sich der Inhalt der Vorlage des Bundesrats
bezog, allgemeine Erhebungen angeordnet sind und die Zuziehung von Sach-
verständigen hierbei ausdrücklich vorgeschrieben ist, so liegt hierin sachlich keine
Abweichung von den ursprünglichen Intentionen des Bundesrats.
Bestimmend für die Richtung und die Ausdehnung der Enquête muß
zunächst das dabei erstrebte Ziel sein. Die Erhebungen sollen eine befriedigende
Lösung der Tabaksteuerfrage anbahnen, die Aufgabe der Enquête wird also
dahin zu stellen sein, über Umfang, territoriale Verteilung, innere Gliederung
und wirtschaftliche Bedeutung der bei der Beschaffung, der Verarbeitung und
dem Vertriebe des Tabaks beteiligten Erwerbsthätigkeit ein vollständiges Bild
zu liefern und auf dieser Grundlage festzustellen, welchen Einfluß eine höhere
Steuerbelastung des Tabakverbrauchs im allgemeinen und jede der verschiedenen
in Frage kommenden Steuerformen im besonderen auf jeden dieser Erwerbs-
zweige äußern, und welche Rückwirkungen hieraus auf die gesamte wirtschaftliche
Thätigkeit der Nation entstehen würden; endlich in welchem Verhältnis zu
diesen Rückwirkungen der finanzielle Ertrag stehen würde.