Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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einer Prüfung unterziehen und eventuell entsprechende Vorlagen an den Bundesrat 
gelangen zu lassen. Dabei wurde der Wunsch ausgesprochen, daß der Entwurf 
des amtlichen Warenverzeichnisses dem Bundesrat rechtzeitig genug zugehe, um 
die Einzelregierungen in den Stand zu setzen, ihrerseits den Entwurf einer der 
Wichtigkeit desselben entsprechenden sorgfältigen Prüfung unterwerfen zu können. 
Ferner sollte es jeder Regierung überlassen bleiben, etwaige Wünsche und Vor— 
schläge bezüglich des aufzustellenden Warenverzeichnisses dem Reichskanzler zur 
etwaigen Berücksichtigung mitzuteilen. 
In der Sitzung des Bundesrats vom 13. Juli 1879 wurde das Gesetz, 
betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets und den Ertrag der Zölle 
und der Tabaksteuer, angenommen. Dagegen stimmten nur Oldenburg und die 
Hansestädte. Gesetz vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207). 
Tabakenquêteund Tabaksteuer. Wegen Ausführung derselben richtete 
der Reichskanzler im Sommer 1878 das nachstehende Schreiben an den Bundesrat: 
„Nachdem das Gesetz, betreffend die Tabakenqubte, in der vom Reichstag 
beschlossenen Fassung zu stande gekommen ist, wird der Erlaß der Ausführungs- 
bestimmungen zu demselben in Erwägung zu ziehen sein. Der Inhalt der 
ursprünglichen Vorlage hat nach den Beschlüssen des Reichstags durchgreifende 
Veränderungen erfahren. Einerseits ist der Umfang der Erhebungen insoweit 
erweitert, als diese sich auch auf den Tabakbau zu erstrecken haben, andererseits 
sind den in Betracht kommenden Gewerbetreibenden besondere gesetzliche Ver- 
pflichtungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über die statistisch zu erhebenden 
Verhältnisse nicht auferlegt worden. Wenn außerdem in dem Gesetz an Stelle 
statistischer Erhebungen, auf welche sich der Inhalt der Vorlage des Bundesrats 
bezog, allgemeine Erhebungen angeordnet sind und die Zuziehung von Sach- 
verständigen hierbei ausdrücklich vorgeschrieben ist, so liegt hierin sachlich keine 
Abweichung von den ursprünglichen Intentionen des Bundesrats. 
Bestimmend für die Richtung und die Ausdehnung der Enquête muß 
zunächst das dabei erstrebte Ziel sein. Die Erhebungen sollen eine befriedigende 
Lösung der Tabaksteuerfrage anbahnen, die Aufgabe der Enquête wird also 
dahin zu stellen sein, über Umfang, territoriale Verteilung, innere Gliederung 
und wirtschaftliche Bedeutung der bei der Beschaffung, der Verarbeitung und 
dem Vertriebe des Tabaks beteiligten Erwerbsthätigkeit ein vollständiges Bild 
zu liefern und auf dieser Grundlage festzustellen, welchen Einfluß eine höhere 
Steuerbelastung des Tabakverbrauchs im allgemeinen und jede der verschiedenen 
in Frage kommenden Steuerformen im besonderen auf jeden dieser Erwerbs- 
zweige äußern, und welche Rückwirkungen hieraus auf die gesamte wirtschaftliche 
Thätigkeit der Nation entstehen würden; endlich in welchem Verhältnis zu 
diesen Rückwirkungen der finanzielle Ertrag stehen würde.
	        
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