Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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für Handel und Verkehr und für Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen ging 
dahin, der Bundesrat wolle dem Entwurf in der aus der Anlage hervorgehenden 
Fassung seine Genehmigung erteilen. Aus der Anlage erhellte, daß die Aus- 
schüsse zwar eine Anzahl Abänderungen im Wortlaut des Gesetzes vorgenommen 
hatten, daß diese aber teils nur redaktioneller Natur waren, teils lediglich ad- 
ministrative Vorschriften betrafen, während die Grundsätze der Vorlage keine 
Aenderung erfahren hatten. Die Abänderungen betrafen die §§ 3, 4, 6, 7, 
9, 10, 11.1) In dieser Fassung ging der Entwurf aus der Beratung im 
Plenum des Bundesrats (23. Mai 1879) hervor.2) 
Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets 
mit dem Auslande. Vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261). 
Regelung der Freihafenstellung von Bremen. Am 2. Mai 
1879 richtete Bismarck an den Bundesrat ein längeres Schreiben, betreffend die 
Regulirung der Zollverhältnisse im Gebiete der freien Stadt Bremen, sowie die 
Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen 
bremischen Gebietsteilen. 3) 
Der Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen beantragte, 1) im wesentlichen 
Bismarcks Vorschlage entsprechend, der Bundesrat wolle beschließen: 
1. Der bremische Stadtwerder und der bisher noch zum Freihafengebiete 
gehörige Teil der Außendeichsländereien von Habenhausen werden am 1. Juli 
1879 dem Zollgebiet angeschlossen. Der Vollzug des Anschlusses, die Nach- 
versteuerung einbegriffen, wird einer Kommission von zwei Mitgliedern über- 
tragen, deren eines der Senat der freien Stadt Bremen, das andere der Königlich 
preußische Provinzial-Steuerdirektor zu Hannover ernennt. Die Nachversteuerung 
der in dem angeschlossenen Gebietsteile vorhandenen Bestände ausländischer Waren 
geschieht nach Maßgabe der beim Anschluß von Vegesack ergangenen bremischen 
Verordnung vom 4. November 1875 vorbehaltlich der Aenderungen des Nach- 
steuertarifs, welche durch etwaige Abweichungen des am Anschlußtage geltenden 
Vereinszolltarifs von dem früheren bedingt werden sollten. 
2. Die in der Anlage zum Protokolle vom 4. Oktober 1878 enthaltenen 
Bestimmungen zur Regelung der Freihafenstellung Bremens mit einigen näher 
präzisirten Modifikationen zu genehmigen. 
3. Dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die Sicherung der gemein- 
1) Ausschußantrag vom 16. Mai 1879. Drucks. Nr. 93 in der S. 24 Note 2 cit. Quelle. 
2) § 308 der Prot. in der a. a. O. citirten Quelle. Antrag des Vorsitzenden des 
Bundesrats in der Sitzung vom 21. Juni 1879 auf Stellungnahme zu einem Amendement 
des Reichstags § 359 u. 385 der Prot. 
8) Abgedruckt in der Bundesrats-Drucks. Nr. 82 Sess. 1878/79 in der a. a. O. 
citirten Quelle. Vergl. auch die „Vossische Ztg.“ Nr. 130 v. 9. 5. 79. 
4) Drucks. Nr. 106 a. a. O.
	        
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