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für Handel und Verkehr und für Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen ging
dahin, der Bundesrat wolle dem Entwurf in der aus der Anlage hervorgehenden
Fassung seine Genehmigung erteilen. Aus der Anlage erhellte, daß die Aus-
schüsse zwar eine Anzahl Abänderungen im Wortlaut des Gesetzes vorgenommen
hatten, daß diese aber teils nur redaktioneller Natur waren, teils lediglich ad-
ministrative Vorschriften betrafen, während die Grundsätze der Vorlage keine
Aenderung erfahren hatten. Die Abänderungen betrafen die §§ 3, 4, 6, 7,
9, 10, 11.1) In dieser Fassung ging der Entwurf aus der Beratung im
Plenum des Bundesrats (23. Mai 1879) hervor.2)
Gesetz, betreffend die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebiets
mit dem Auslande. Vom 20. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 261).
Regelung der Freihafenstellung von Bremen. Am 2. Mai
1879 richtete Bismarck an den Bundesrat ein längeres Schreiben, betreffend die
Regulirung der Zollverhältnisse im Gebiete der freien Stadt Bremen, sowie die
Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen
bremischen Gebietsteilen. 3)
Der Ausschuß für Zoll= und Steuerwesen beantragte, 1) im wesentlichen
Bismarcks Vorschlage entsprechend, der Bundesrat wolle beschließen:
1. Der bremische Stadtwerder und der bisher noch zum Freihafengebiete
gehörige Teil der Außendeichsländereien von Habenhausen werden am 1. Juli
1879 dem Zollgebiet angeschlossen. Der Vollzug des Anschlusses, die Nach-
versteuerung einbegriffen, wird einer Kommission von zwei Mitgliedern über-
tragen, deren eines der Senat der freien Stadt Bremen, das andere der Königlich
preußische Provinzial-Steuerdirektor zu Hannover ernennt. Die Nachversteuerung
der in dem angeschlossenen Gebietsteile vorhandenen Bestände ausländischer Waren
geschieht nach Maßgabe der beim Anschluß von Vegesack ergangenen bremischen
Verordnung vom 4. November 1875 vorbehaltlich der Aenderungen des Nach-
steuertarifs, welche durch etwaige Abweichungen des am Anschlußtage geltenden
Vereinszolltarifs von dem früheren bedingt werden sollten.
2. Die in der Anlage zum Protokolle vom 4. Oktober 1878 enthaltenen
Bestimmungen zur Regelung der Freihafenstellung Bremens mit einigen näher
präzisirten Modifikationen zu genehmigen.
3. Dem Entwurfe eines Gesetzes, betreffend die Sicherung der gemein-
1) Ausschußantrag vom 16. Mai 1879. Drucks. Nr. 93 in der S. 24 Note 2 cit. Quelle.
2) § 308 der Prot. in der a. a. O. citirten Quelle. Antrag des Vorsitzenden des
Bundesrats in der Sitzung vom 21. Juni 1879 auf Stellungnahme zu einem Amendement
des Reichstags § 359 u. 385 der Prot.
8) Abgedruckt in der Bundesrats-Drucks. Nr. 82 Sess. 1878/79 in der a. a. O.
citirten Quelle. Vergl. auch die „Vossische Ztg.“ Nr. 130 v. 9. 5. 79.
4) Drucks. Nr. 106 a. a. O.