Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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„Das in Deutschland bisher bestehende System der Frachtberechnung für 
die Eisenbahngüter wurde durch die Berliner Konferenz deutscher Eisenbahn- 
verwaltungen im Februar 1877 im Wege der Vereinbarung zwischen den Staats- 
und Privatbahnverwaltungen festgestellt, nachdem der Bundesrat durch den 
Beschluß vom 14. Dezember 1876 sein Einverständnis mit den allgemeinen 
Grundzügen des Systems erklärt hatte. In einigen Punkten nicht prinzipieller 
Natur ist das aus den Beratungen der Konferenz hervorgegangene Reform- 
tarisschema inzwischen, gleichfalls im Wege der freien Vereinbarung, einzelnen 
Veränderungen unterzogen worden. 1) 
Diese Beschlüsse der Generalkonferenz beziehen sich, wie das Tarifschema 
ergibt, nur auf die Klassifikation der Güter, dagegen nicht auf die innerhalb 
der einzelnen Klassen anzuwendenden Frachtsätze. Letztere sind als Maximal- 
tarifsätze in Form von Sätzen für Gewichts= und Entfernungseinheiten sowie 
fester Expeditionsgebühren von den Landesregierungen festzusetzen. Bei der 
Frachtberechnung ist den Bahnen ein Hinausgehen über die Maximalsätze nicht 
gestattet; dagegen steht ihnen innerhalb der Grenzen des Maximaltarifs die freie 
Bewegung nach unten sowohl hinsichtlich der Strecken-Kilometersätze als auch 
der Expeditionsgebühr frei. Für einzelne Artikel können ferner in Abweichung 
von der Klassifizirung des Tarisschemas Ausnahmetarife zugelassen werden, deren 
Festsetzung sowohl hinsichtlich der Frachtgegenstände als der Verkehrsrelationen, 
für welche die Ausnahmetarifirung eintritt, gleichfalls den Landesaufsichtsbehörden 
überlassen worden ist. 
Die gewonnene schematische Klassifikation, auf welche sich das Ergebnis der 
Tarifreform beschränkt, stellt sich, wie der Gang der sehr gründlichen Verhand- 
lungen, sowohl innerhalb der Enquêtekommission als auch der Konferenzen der 
Eisenbahnverwaltungen, überzeugend darthut, als das Maximum des auf dem 
bisherigen Wege Erreichbaren dar. 
Schon im Schoße der Enquéêtekommission vom Jahre 1874 kam einstimmig 
zum Ausdruck, daß 
in Uebereinstimmung mit den Intentionen des Artikel 45 der Reichs- 
verfassung die möglichst baldige Einführung einer einheitlichen Tarif- 
einrichtung auf allen Bahnen Deutschlands als ein unabweisliches Bedürfnis 
anzusehen sei. 
Die Erfahrungen, welche mit dem aus den Beratungen der Eisenbahn- 
verwaltungen hervorgegangenen Klassifikationsschema bis jetzt gemacht worden 
sind, haben aber zur Genüge erwiesen, daß dessen Einführung nur einen geringen 
Fortschritt auf der Bahn der Bestrebungen zur Reformirung des deutschen 
Eisenbahntarifwesens bezeichnet, und daß dieses Schema, selbst vom Standpunkte 
der Einheitlichkeit aus, von nur zweifelhaftem Werte ist. Abgesehen davon, 
1) Die zurzeit festgestellte Fassung war in einer Anlage dem Antrag beigefügt.
	        
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