Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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daß die getroffenen Vereinbarungen keineswegs durchweg ins Leben geführt 
sind, ist auch auf denjenigen Verkehrsgebieten, bezüglich deren die Einführung 
des Reformtarifschemas als beendet anzusehen ist, die Zufriedenheit der 
Interessenten mit dem kaum eingeführten Zustande weit hinter dem erwarteten 
Maße zurückgeblieben. 
Die Regulirung der Frachtpreise der Eisenbahnen als öffentlicher Verkehrs- 
weg, bei deren Benutzung die gleiche Behandlung aller nicht beeinträchtigt oder 
künstlich beschränkt werden darf, ist für die wirtschaftlichen Interessen der Nation 
von weittragender Bedeutung. Die Reichsregierung wird sich der Ausübung 
der ihr verfassungsmäßig obliegenden Pflichten, einen den Anforderungen der 
nationalen Wirtschaft entsprechenden Zustand auf diesem Gebiete herbeizuführen, 
nicht länger entziehen dürfen, nachdem sich erwiesen hat, daß die bisher ein- 
geschlagenen Wege nicht zum Ziele führen, und nachdem auf anderen Gebieten 
von minder umfassender Bedeutung die dem Reiche verfassungsmäßig zugewiesene 
Regelung bereits zu Ende geführt ist. 
Die Eisenbahnen sind vom Staate monopolisirte, öffentliche Verkehrswege 
und können nur von einem Unternehmer befahren werden. Durch die ihnen 
konzessionsmäßig verliehenen Rechte der Expropriation, der Ausübung polizei- 
licher Funktionen, der Aufnahme öffentlicher Anleihen u. s. w. hat der Staat 
den Eisenbahnen einen Teil der staatlichen Hoheitsrechte eingeräumt. Die Ver- 
leihung dieser Hoheitsrechte ist nicht im Interesse des Bahneigentümers, sondern 
in demjenigen des Gemeinwohls erfolgt; hieraus folgt aber, daß die Ausübung 
des Bahnbetriebs nicht der Willkür der Bahnverwaltungen überlassen werden 
darf, sondern daß derselbe nach den Bedürfnissen des Gemeinwohls und des 
öffentlichen Verkehrs geregelt werden muß. 
Nach dieser Richtung hin kongruirt die Lage der Eisenbahnen genau mit 
der staatsrechtlichen Stellung und den ausschließlichen Interessen des Gemein- 
wohls dienenden Aufgaben der übrigen öffentlichen Verkehrsanstalten. 
Den desfallsigen Erwägungen würde es auch entsprechen, wenn bei der 
Bemessung der Transportpreise nicht vorherrschend die Rücksichten der Rentabilität 
maßgebend wären. Für den Staat darf nicht bloß die Rücksichtnahme auf die 
Höhe der Verzinsung des Anlagekapitals bei der Bemessung der Eisenbahntarife 
ausschlaggebend sein, sondern er hat außerdem auch die aus der wirtschaftlich 
richtigen Ausübung des von ihm gewährten oder geübten Privilegiums hervor- 
gehende Befruchtung des allgemeinen Verkehrs und die Zunahme des Wohlstands 
der Bevölkerung sowie die damit im Zusammenhang stehende Erhöhung der 
staatlichen Lebenskraft der Nation in Rücksicht zu nehmen. 
Es gereicht jedenfalls zum Nachteil der Gesamtinteressen, wenn die Privat- 
eisenbahnen diese Gesichtspunkte außer Acht lassen müssen, und es ergibt sich 
hieraus eine Verstärkung der Gründe, welche gegen das System der Privat- 
eisenbahnen überhaupt sprechen.
	        
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