Full text: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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der Verhandlungen gebildet hatte, beschloß der Bundesrat, eine Kommission 
von Bevollmächtigten der Seeuferstaaten einzusetzen, um den Ent— 
wurf einer deutschen Seemannsordnung definitiv festzustellen. 
Haftpflichtgesetz. Der Gesetzentwurf, betreffend die Verbindlichkeit 
zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken 2c. 
herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen, wurde von Bismarck dem 
Bundesrat in derjenigen Fassung vorgelegt, welche im vorigen Jahre (cef. Bd. 1. 
S. 312) die Genehmigung des Bundesrats erlangt hatte. Bei seiner jetzigen 
Beratung konnte der Ausschuß, sowohl was das Bedürfnis einer Revision der 
Grundsätze über die Haftbarkeit als auch was die allgemeinen Gesichtspunkte 
anbelangt, von denen die Reichsgesetzgebung hierbei auszugehen habe, im wesent- 
lichen den Ansichten sich anschließen, welche bei der Behandlung dieses Gegen- 
standes bisher im Bundesrate des Norddeutschen Bundes zur Geltung gekommen 
waren. 1) Gesetz vom 7. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 207). 
Inhaberpapier mit Prämien. Die vereinigten Ausschüsse für Handel 
und Verkehr und für das Rechnungswesen befürworteten gegen eine Stimme 
die Annahme des Gesetzentwurfs wegen der Prämienanleihen. Sie er- 
gänzten nur das Verzeichnis der bereits konzessionirten und daher in ihrer 
Giltigkeit nicht zu alterirenden Anleihen. 
Man war darüber einig, daß das Reich allein als Organ zur Erteilung 
der Konzession für Prämienanleihe zu betrachten sei und daß diese Konzessio- 
nirung einer Prämienanleihe durch die Reichsgesetzgebung nie stattfinden könne, 
ohne daß der Regierung des betreffenden Bundesstaates Gelegenheit gegeben sei, 
ihre Ansicht über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Unternehmens geltend 
zu machen. In der später vom Reichstag angenommenen Fassung wurde das 
Gesetz vom 8. Juni 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) angeblich nur von Bayern 
und Hamburg bekämpft. ) 
Rinderpest. In der Bundesratssitzung vom 24. März 1871 wurde 
eine Note Oesterreichs, die Berufung einer internationalen Konferenz über 
Maßregeln gegen die Rinderpest-Einschleppung 3) verlesen. Der Bundesrat 
1) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 72 vom 11. Februar 1871, Nr. 76 vom 14. Fe- 
bruar 1871 und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 38 vom 14. Februar 1871, 
Nr. 70 vom 23. März 1871. 
2) Vgl. die „National-Zeitung“ Nr. 162 vom 5. April 1871, Nr. 266 vom 10. Juni 
1871 und die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ Nr. 68 vom 21. März 1871 (Notiz 
von der Vorlage), Nr. 82 vom 6. April 1871 (Ausschußbericht). Ueber die Bestimmungen 
des Bundesrats, betreffend das Abstempelungsverfahren, „National-Zeitung“ Nr. 279 vom 
18. Juni 1871. Aus der Abstempelung erwachsene Einnahmen, „National-Zeitung“ Nr. 559 
vom 29. November 1871. 
3) Abgedruckt in der „National-Zeitung“ Nr. 154 vom 31. März 1871.
	        
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