Aufhebung der katholischen Abtheilung. Die Maigesetze. 133
Maigesetze“ war das Werk Falks, der sein Cultusressort mit
Unabhängigkeit verwaltete und Eingriffe in dasselbe jederzeit
zurückwies. Zudem hatte Bismarck als Kanzler in der Wahr-
nehmung des auswärtigen Dienstes und im inneren Ausbau
des Reiches wahrlich genug zu thun, um nicht das Bedürfniß
zu fühlen, einem so fähigen und tapferen Genossen im Kampfe
für die Rechte des Staates, wie Falk es war, durch Controle
oder Correctur das Amt zu erschweren. Erst durch die
Praxis überzeugte sich Bismarck, „daß die juristischen Einzel-
heiten psychologisch nicht richtig gegriffen waren“. Falk wurde
durch Kränkungen, denen er und seine Frau, namentlich durch
die der Kaiserin Augusta nahestehenden Kreise, am Hofe aus-
gesetzt waren, und durch ungnädige Handschreiben des Kaisers,
„die weniger an den Culturkampf als an die Beziehungen
des Cultusministers zum Oberkirchenrath und zur evange-
lischen Kirche anknüpften“, im Jahre 1879 bewogen, den Ab-
schied zu nehmen. — Ich schalte an dieser Stelle die Actenstücke
ein, die Falk selbst im Januarheft der „Deutschen Revue“ über
seinen Abgang veröffentlicht hat; sie erwähnen selbstverständ-
lich die persönlichen Anfeindungen nicht, die Falk und seine
Frau am Hofe erfahren haben — Rücksichten der Courteisie
gebieten, persönliche Momente in amtlichen Eingaben zurück-
zudrängen — aber in allen anderen Hinsichten bestätigen sie
durchaus die Angaben Bismarcks, vor allen die, daß Falks
Rücktritt nicht von ihm herbeigeführt worden ist, um über
ihn hinweg zum Frieden mit Rom zu kommen.
Der Rücktritt Faklks.
Die Gründe, welche den Genannten im Jahre 1879 zum
Rücktritte von dem Ministeramte bestimmten, und die daran
sich knüpfenden amtlichen Erörterungen ergeben sich aus folgen-
den Schriftstücken:
Entlassungsgesuch an Seine Majestät den Kaiser und
König vom 29. Juni 1879 (am 29./6. N.-M. 3¾ Uhr
zur Cab.-Exped. für Ems gesandt):
Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät bitte ich aller-
unterthänigst das Folgende ehrfurchtsvoll vortragen zu dürfen.