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sondern nur einer Mittheilung an selbige, wo neben der Bezirksamtshauptmannschaft, wie zuvor
gedacht, Anzeige zu machen und die Veranstaltung der Wahl zu überlassen ist.
& 8. Sollte an einem Orte von weniger als 500 Einwohnern der Beschluß der Gemeinde
dahin gehen, daß sie nicht mit einer anderen zusammen, sondern für sich allein einen
Friedensrichter zu wählen wünschte, so ist solches ebenfalls binnen der in § 3 bemerkten
Frist von drei Monaten der Gemeindeobrigkeit anzuzeigen; diese hat sodann an die vorgesetzte
Kreisdirection Bericht zu erstatten und derselben die Entschließung, ob solches zu gestatten
sei, anheim zu stellen.
& 0. Will eine Gemeinde, mit welcher eine andere Gemeinde sich zur Wahl eines
gemeinsamen Friedensrichters zu vereinigen wünscht, auf diese Vereinigung nicht eingehen,
so hat sie ihrer Gemeindeobrigkeit die Gründe anzugeben. Scheinen diese Gründe unerheblich,
so ist der Versuch einer Verständigung zu machen. Schlägt dieser fehl, so ist der
Gemeinde, welche die Vereinigung wünschte, zu überlassen, ob sie nunmehr einen Friedensrichter
für sich allein wählen wolle, oder es hat, wo die Gemeinde zu klein ist, um einen
eignen Bezirk zu bilden, die Gemeindeobrigkeit, oder, nach Verschiedenheit der Fälle, wenn
nämlich deshalb eine Gemeinde unter einer anderen Gemeindeobrigkeit aufgesucht werden
muß, die Bezirksamtshauptmannschaft die Vereinigung mit einer anderen Gemeinde zu vermitteln.
10. Will eine Gemeinde in den bereits bestehenden friedensrichterlichen Bezirk
einer oder mehrerer benachbarter Gemeinden mit eintreten, so hat sie diesen Wunsch ihrer
Gemeindeobrigkeit anzuzeigen. Letztere hat sodann entweder unmittelbar, wenn sie selbst zugleich
die Gemeindeobrigkeit in jenem friedensrichterlichen Bezirke ist, oder andernfalls durch
Requisition der competenten Gemeindeobrigkeit desselben sowohl den Friedensrichter selbst, als
auch die Gemeinde oder die mehreren Gemeinden des Bezirks, von dem Wunsche in Kenntniß
zu setzen und zu befragen, ob sie den Eintritt der neuen Gemeinde in ihren friedensrichterlichen
Bezirk bewilligen wollen. Erfolgt diese Bewilligung, so ist die Gemeinde fortan
als aufgenommen in den friedensrichterlichen Bezirk zu betrachten. Ist hingegen die Gemeinde,
in deren friedensrichterlichen Bezirk eine andere kleine Gemeinde späterhin einzutreten
wünscht, selbst eine Gemeinde von weniger als 500 Einwohnern, welcher einen Friedensrichter
für sich allein zu wählen nur Ausnahmsweise und unter dem in §& 3, b des Gesetzes
erwähnten Vorbehalte von der Oberbehörde gestattet worden ist, so fällt die Befragung des
Friedensrichters und der Gemeinde und ihre Einwilligung weg, und ist dann blos der erfolgte
Eintritt der neuen Gemeinde in den friedensrichterlichen Bezirk dem Friedensrichter und
der Gemeinde bekannt zu machen.
Dergleichen durch Hinzutritt von Gemeinden zu bereits bestehenden friedensrichterlichen
Bezirken, sowie auch die durch Austritt von Gemeinden aus friedensrichterlichen Bezirken,
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