Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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sondern  nur  einer  Mittheilung  an  selbige,  wo  neben  der  Bezirksamtshauptmannschaft,  wie  zuvor
  gedacht,  Anzeige  zu  machen  und  die  Veranstaltung  der  Wahl  zu  überlassen  ist.

&  8.  Sollte  an  einem  Orte  von  weniger  als  500  Einwohnern  der  Beschluß  der  Gemeinde
  dahin  gehen,  daß  sie  nicht  mit  einer  anderen  zusammen,  sondern  für  sich  allein  einen
Friedensrichter  zu  wählen  wünschte,  so  ist  solches  ebenfalls  binnen  der  in  §  3  bemerkten
Frist  von  drei  Monaten  der  Gemeindeobrigkeit  anzuzeigen;  diese  hat  sodann  an  die  vorgesetzte
  Kreisdirection  Bericht  zu  erstatten  und  derselben  die  Entschließung,  ob  solches  zu  gestatten
  sei,  anheim  zu  stellen.

&  0.  Will  eine  Gemeinde,  mit  welcher  eine  andere  Gemeinde  sich  zur  Wahl  eines
gemeinsamen  Friedensrichters  zu  vereinigen  wünscht,  auf  diese  Vereinigung  nicht  eingehen,
so  hat  sie  ihrer  Gemeindeobrigkeit  die  Gründe  anzugeben.  Scheinen  diese  Gründe  unerheblich,
  so  ist  der  Versuch  einer  Verständigung  zu  machen.  Schlägt  dieser  fehl,  so  ist  der
Gemeinde,  welche  die  Vereinigung  wünschte,  zu  überlassen,  ob  sie  nunmehr  einen  Friedensrichter
  für  sich  allein  wählen  wolle,  oder  es  hat,  wo  die  Gemeinde  zu  klein  ist,  um  einen
eignen  Bezirk  zu  bilden,  die  Gemeindeobrigkeit,  oder,  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,  wenn
nämlich  deshalb  eine  Gemeinde  unter  einer  anderen  Gemeindeobrigkeit  aufgesucht  werden
muß,  die  Bezirksamtshauptmannschaft  die  Vereinigung  mit  einer  anderen  Gemeinde  zu  vermitteln.


10.  Will  eine  Gemeinde  in  den  bereits  bestehenden  friedensrichterlichen  Bezirk
einer  oder  mehrerer  benachbarter  Gemeinden  mit  eintreten,  so  hat  sie  diesen  Wunsch  ihrer
Gemeindeobrigkeit  anzuzeigen.  Letztere  hat  sodann  entweder  unmittelbar,  wenn  sie  selbst  zugleich
  die  Gemeindeobrigkeit  in  jenem  friedensrichterlichen  Bezirke  ist,  oder  andernfalls  durch
Requisition  der  competenten  Gemeindeobrigkeit  desselben  sowohl  den  Friedensrichter  selbst,  als
auch  die  Gemeinde  oder  die  mehreren  Gemeinden  des  Bezirks,  von  dem  Wunsche  in  Kenntniß
  zu  setzen  und  zu  befragen,  ob  sie  den  Eintritt  der  neuen  Gemeinde  in  ihren  friedensrichterlichen
  Bezirk  bewilligen  wollen.  Erfolgt  diese  Bewilligung,  so  ist  die  Gemeinde  fortan
als  aufgenommen  in  den  friedensrichterlichen  Bezirk  zu  betrachten.  Ist  hingegen  die  Gemeinde,
  in  deren  friedensrichterlichen  Bezirk  eine  andere  kleine  Gemeinde  späterhin  einzutreten
wünscht,  selbst  eine  Gemeinde  von  weniger  als  500  Einwohnern,  welcher  einen  Friedensrichter
  für  sich  allein  zu  wählen  nur  Ausnahmsweise  und  unter  dem  in  §&  3,  b  des  Gesetzes
erwähnten  Vorbehalte  von  der  Oberbehörde  gestattet  worden  ist,  so  fällt  die  Befragung  des
Friedensrichters  und  der  Gemeinde  und  ihre  Einwilligung  weg,  und  ist  dann  blos  der  erfolgte
  Eintritt  der  neuen  Gemeinde  in  den  friedensrichterlichen  Bezirk  dem  Friedensrichter  und
der  Gemeinde  bekannt  zu  machen.

Dergleichen  durch  Hinzutritt  von  Gemeinden  zu  bereits  bestehenden  friedensrichterlichen
Bezirken,  sowie  auch  die  durch  Austritt  von  Gemeinden  aus  friedensrichterlichen  Bezirken,
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