A. Sicherheitspolizei. § 21. 85
werden darf, wenn der Reise gesetzliche Hindernisse entgegenstehen
und daß demnach der B. sitz solcher Ausweispapiere
nicht ohne weiteres vor dem Verdachte
des Landstreichens schützt.“)
Es ist dafür zu sorgen, daß die Kinder inländischer
Zigeuner einer geregelten Erziehung teilhaftig und damit
emer seßhaften Lebensweise zugeführt werden (vgl. S. 82). Die
Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung bieten zu einer indirekten
Einwirkung nach dieser Richtung insofern eine Handhabe, als
nach & 62, § 148 Nr. 7 d derselben die Mitführung von Kindern
unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken verboten und unter
Strafe gestellt ist und nach § 57 b Nr. 4 die Erteilung des Wandergewerbescheines
versagt werden soll, wenn der Antragsteller
schulpflichtige Kinder hat, für deren Unterricht nicht genügend
gesorgt ist. Es ist nicht zu dulden, daß die Zigeuner ihre Kinder
in die Schulen derjenigen Orte schicken, welche sie gerade bei
ihren Wanderungen passieren und sich dann von den Lehrern
in einem, zu diesem Behufe besonders angelegten Buche bescheinigen
lassen, daß die Kinder an den namhaft gemachten
Tagen die Schule besucht haben. Abgesehen davon, daß bei
einem derartigen Verhalten die angestrebte Seßhaftigkeit der
Zigeuner eher verhindert als gefördert wird, ist eine derartige
vorübergehende Einreihung von durchwandernden Zigeunerkudern
geeignet, auf die übrigen Schulkinder in sittlicher Beziehung
nachteilig zu wirken. Sie hat für den Lehrer selbst
mancherlei Unannehmlichkeiten im Gefolge und kann auch weder
für die Zigeunerkinder selbst von genügendem Erfolge noch für
die Fortschritte der von ihnen besuchten Schulen von günstigem
Einfluß sein; den Lehrern ist zu untersagen, Zigeunerkinder zum
Unterricht vorübergehend zuzulassen, und sie sind anzuweisen,
von jedem Falle, wo ein solches Kind zum Unterricht sich meldet,
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.2)
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über das
Mitführen von Kindern beim Wandergewerbebetriebe durch
digeuner ist nicht allein gemäß Ziffer 22 der Ausführungsan-1)
Erlaß d. Ministers des Innern 2) Erl. d. M. d. J. vom 23. Oktober
vom 30. Dezember 1901, IIb 3620. 1889, MstBl. S. 219 u. Pr Vl. 11 179.