Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

820  Zur  Gräszbestimmung  zwischen  Justizsachen  2c.

schen  den  konkurrenzpflichtigen  Gemeinden  unter
sich  sowohl  als  mit  ihren  Gläubigern  abgeschlossene
gütliche  Uebereinkommen,  es  streitet  sich  um  den
Vollzug  hieraus  entstandener  Privatrechte.  Es
muß  daher  untersucht  werden,  ob  das  Uebereinkommen
  für  die  Beklagte  wirklich  rechtsverbindliche
Kraft  habe,  ob  somit  ihre  Einwendungen  von  der
Art  sind,  daß  sie  auch  die  rechtsgultige  Form  der
Verträge  wirklich  betreffen,  welches  eben  so  gewiß
der  Fall  ist,  als  es  keinem  Zweifel  unterliegt,  daß,
wenn  die  bezeichnete  Einrede  in  Wahrheit  gegründet
ist,  der  Vertrag,  aus  welchem  nunmehr  die  Forderung
geltend  gemacht  werden  will,  in  Beziehung  auf
die  Beklagte  nicht  zu  Recht  bestehen  kann.  —  Auch
bei  der  Beurtheilung  der  Legitimation  der  Personen,
  welche  Namens  der  verklagten  Gemeinde  den
Vertrag  abgeschlossen,  handelt  es  sich  um  die  Hand-=habung
  des  zwischen  den  einzelnen  Gemeinden  durch
Prioaz=  Neras  gebildeten  Privatrechtes  und  um
die  Geltendmachung  der  von  ihnen  eingegangenen
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Die  hier  erwähnte  oberstrichterliche  Entscheidung
  erscheint  als  Anwendung  des  Lehrsatzes,  daß
Geschäfte,  welche  wegen  Mangels  der  Person,  des
Gegenstandes  oder  des  Willenaktes  nichtig  sind,
dadurch,  daß  die  Bestätigung  der  hierzu  kompetenten
  Obrigkeit  hinzukommt,  nicht  gultig  gemacht
werden  ?).

2)  Arg.  cap.  7,  X  de  conufirm.  (2,  30);  Senffert
P.  é.  84.