820 Zur Gräszbestimmung zwischen Justizsachen 2c.
schen den konkurrenzpflichtigen Gemeinden unter
sich sowohl als mit ihren Gläubigern abgeschlossene
gütliche Uebereinkommen, es streitet sich um den
Vollzug hieraus entstandener Privatrechte. Es
muß daher untersucht werden, ob das Uebereinkommen
für die Beklagte wirklich rechtsverbindliche
Kraft habe, ob somit ihre Einwendungen von der
Art sind, daß sie auch die rechtsgultige Form der
Verträge wirklich betreffen, welches eben so gewiß
der Fall ist, als es keinem Zweifel unterliegt, daß,
wenn die bezeichnete Einrede in Wahrheit gegründet
ist, der Vertrag, aus welchem nunmehr die Forderung
geltend gemacht werden will, in Beziehung auf
die Beklagte nicht zu Recht bestehen kann. — Auch
bei der Beurtheilung der Legitimation der Personen,
welche Namens der verklagten Gemeinde den
Vertrag abgeschlossen, handelt es sich um die Hand-=habung
des zwischen den einzelnen Gemeinden durch
Prioaz= Neras gebildeten Privatrechtes und um
die Geltendmachung der von ihnen eingegangenen
Mm 4 2 NIVINY-N 74
Die hier erwähnte oberstrichterliche Entscheidung
erscheint als Anwendung des Lehrsatzes, daß
Geschäfte, welche wegen Mangels der Person, des
Gegenstandes oder des Willenaktes nichtig sind,
dadurch, daß die Bestätigung der hierzu kompetenten
Obrigkeit hinzukommt, nicht gultig gemacht
werden ?).
2) Arg. cap. 7, X de conufirm. (2, 30); Senffert
P. é. 84.