Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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gsenichen/  in  welchen  die  Einzahlung  auf  die  gezeichneten  Aktien  zu
eisten  ist.
Die  eingeahlten  Raten  werden  vom  Tage  der  Einzahlung  bis  dahin,
wo  die  neuen  Aktien  mit  den  alten  gleiche  Berechtigung  erlangen  —  efr.
sub  d.  —  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.

Dit  Volleinzahlung  auf  die  in  dem  betreffenden  Baujahre  ausgeschriebenen
  Aktien  ist  jederzeit  gestattet.

Die  volleingezahlten  Aktien  Littr.  D.  nehmen  vom  Beginne  des  auf  die
Volleinzahlung  folgenden  Kalenderjahres  ab  in  gleicher  Höhe,  wie  die
alten  Stammaktien  Littr.  A.  B.  und  C.,  hinsichtlich  der  Zinsen  und
Dividenden  an  dem  Gesammtertrage  des  Oberschlesischen  Eisenbahn-Unternehmens
  Theil.  «

Von  dem  Betrage  des  solchergestalt  an  der  Dividende  partizipirenden
Stammeaktien-Kapitals  Littr.  D.  vergütet  der  Baufonds  dem  Betriebsfonds
  fünf  Prozent  jährliche  Zinsen  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Kalenderjahres,
  in  welchem  von  den  beiden  Hauptlinien  Breslau-Glatz-Landesgrenze
  bei  Mittelwalde  und  Cosel-Neisse-Frankenstein  die  zuletzt  betriebsfähig
  hergestellte,  dem  Verkehr  übergeben  ist.  ,

Bis  zu  eben  diesem  Zeitpunkte  wird  die  gesetzliche  Eisenbahnabgabe
an  den  Staat  so  berechnet,  als  wenn  nur  das  gegenwärtige  Stawm.
aktien-Kapital  Littr.  A.  B.  und  C.  an  der  Dividende  Theil  nähme.

ee)  Die  von  den  Aktionairen  nicht  gezeichneten  Aktien  verbleiben  der  Gesellschaft
  zur  freien  Verfügung,
Hinsichtlich  verzögerter  oder  unterlassener  Einzahlung  gezeichneter
Aktien  treten  die  in  F.  17.  des  Gesellschaftsstatuts  vom  2.  August  1841.
vorgesehenen  Folgen  ein.

!)Die  Stammaktien  Littr.  D.  werden  in  Apoints  von  Einhundert  Thalem.
nebst  Jinskupons,  Dividendenscheinen  und  Talons  auf  je  fünf  Jahre
nach  dem  anliegenden  Schema  stempelfrei  ausgefertigt.  “

Auf  die  Stammaktien  Littr.  D.,  deren  Zinskupons,  Dividendenscheine
  und  Talons  finden  die  Bestimmungen  der  IF.  2.  bis  4.  des  unterm
13.  August  1855.  Allerhöchst  genehmigten  Zehnten  Nachtrags  zum  Ge.
sellschaftsstatut  (Gesetz  Samml.  1855.  S.  599.)  Anwendung.

6)  Die  zu  emittirenden  Prioritäts-Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent
verziet  Bis  zum  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  von
den  beiden  Hauptlinien  Breslau--Glatz-Landesgrenze  bei  Mittelwalde  und
Cosel-Neisse-Frankenstein  die  zuletzt  Gerriebslähn  hergestellte  dem  Verkehr
übergeden  Kta.  erfolgt  die  Verzinsung  aus  dem  Baufonds,  später  aus
em  Betriebe.

Alle  bis  zu  dem  ebengedachten  Zeitpunkte  aufkommenden  Betriebseinnahmen

fließen  in  den  Baufonds.
Die  näheren  Bedingungen  für  die  Ausgabe  der  neuen  Prioritäts-Obligationen,
  ihre  Amortisation  und  ihr  Verhältniß  zu  den  übrigen  Prioritäts-Obligalionen
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