Mittel zur Verhinderung des Bodenwuchers. 47
hat, sofern der Verkäufer nicht nachweist, daß er unter seinem
Rechtsvorgänger vor jenem Zeitpunkt einen jenen Wert übersteigenden
Erwerbspreis gezahlt hat. Vgl. 8 17 Abs. 4 Zuwachssteuergesetz
vom 14. Februar 1911. Es darf aber nicht
der 1. Januar 1885, sondern es muß ein nicht so weit zurückliegender
Zeitpunkt gewählt werden. Daß das Zuwachssteuergesetz
den 1. Januar 1885 gewählt hat, ist wohl von
manchem sehr eifrigen Freunde des Zuwachssteuergedankens
nachträglich bedauert worden. Denn die Wahl eines so weit
zurückliegenden Zeitpunktes beruhte letzten Endes auf dem
reichsfiskalischen, also nur sehr mittelbar auf dem gemeinnützigen
Interesse, und die aus dieser Bestimmung den einzelnen
Beteiligten erwachsenen Unannehmlichkeiten und Streitigkeiten
wurden zu Unrecht den sozialpolitischen Triebfedern
dieses Gesetzes, dem Kampf gegen den Bodenschacher, an die
Rockschöße gehängt. Nur die jüngste Vergangenheit, die
Gegenwart und die Zukunft kann verständigerweise von dem
Kampfe gegen ungesunde Bodenpreiserhöhungen erfaßt werden.
c. Der Grundbuchrichter dürfte keine Auflassung vornehmen,
wenn nicht die betreffenden Bescheinigungen vorliegen.
Es kommen in Betracht: Bescheid der Höchstpreisfestsetzungsstelle
über die Höhe des Hoöchstpreises, Bescheid
der mit dem Eintrittsrecht versehenen Stelle, daß sie von
ihrem Eintrittsrechte keinen Gebrauch mache — oder
der Nachweis, daß der private Erwerber einer der zu
berücksichtigenden nahen Verwandten ist, oder daß die
zuständige Stelle entschieden hat, daß der Verkäufer ein
schutzwürdiges Interesse gerade am Verkaufe an diesen
Erwerber, z. B. einen langjährigen, nicht leiblich verwandten
Pflegesohn, habe.
All das gilt nur für Landgüter und dauernd landwirtschaftlich
benutzte Flächen, vielleicht von 0,25 ha ab. Es
kann unmöglich für ganz geringe Flächen, Gemüsegärtchen
u. dgl. gelten, die hinter dem Werte der Gebäude, zu denen
sie, grundbuchmäßig oder tatsächlich-wirtschaftlich, gehören, er-