Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Bei  der  Wiederimpfung  treten  nicht  immer  Pusteln  auf,  welche  mit
allen  charalteristischen  Merlwalen  versehen  sind.  Als  Wiederimpfung  von  Er.
L  ist  eine  solche  anzusehen.  nach  welcher  sich  am  18.  der  Nachschau  mindestens
eine  mehr  oder  weniger  eingetrocknele  Puslel  oder  die  Vorke  von  einer  oder
mehreren  rasch  in  ihrer  Entwickelung  verlaufenen  Fusten  vorfindet.