Volltext : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

192  Feuerlöschdienst.

zubringen  haben.  Die  Aufbringung  erfolgt  nach  den  über  Gemeinde—
anlagen  (s.  d.)  geltenden  Grundsätzen  (AVO.  vom  18.  November  1876
S  9  8  77,  MVOD.  vom  18.  December  1876  im  SWB.  von  1877

104).

6)  Auch  über  die  Verwendung  der  von  der  Brandversicherungskammer
bewilligten  Spritzenprämien  (s.  d.)  haben  die  Gemeinden  zu  /  freies
Verfügungsrecht.

7)  Aus  dem  Feuerwehrfond  (s.  d.)  können  zu  Anschaffung  bestimmter
Feuerlöschgeräthschaften  für  bestehende  Feuerwehren  bleibende  Zuschüsse
bewilligt  (Regul.  vom  19.  April  1873  S.  417  §  16),  die  vom  Feuerlöschdienst
  (s.  d.)  Befreiten  können  zu  Geldbeiträgen  herangezogen  werden.

Feuerlöschdienst.  In  jedem  Orte  oder  Feuerlöschverbande  (s.  d.)  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  für  die  Feuerlöschanstalten  bestimmten
Mannschaften  nach  Maaßgabe  der  ihnen  zu  übertrugenden  Hauptbeschäftigungen
  in  Abtheilungen  formirt,  Spritzenmeister  und  Feuerläufer  angestellt
  und  im  Voraus  diejenigen  Personen  bezeichnet  werden,  die  zu
Fortschaffung  des  Feuerlöschgeräthes,  zum  Wasserfahren  rc.  bestimmt
sind.  Ueber  die  den  Einzelnen  zufallenden  Dienstleistungen  ist  ihnen  bereits
  vorher  von  der  Feuerpolizeibehörde  Anweisung  zu  ertheilen.  Schon
im  Voraus  haben  sich  diese  Behörden  mit  Bauart  und  Lage  des  Ortes,
den  vorhandenen  Brunnen  und  Röhrleitungen  bekannt  zu  machen,  auch
sind  periodische  Spritzenproben  zu  veranstalten,  die  Feuerlöschgeräthe
regelmäßig  zu  untersuchen,  bei  annähernden  Gewittern  die  Mannschaften
an  dem  Orte,  wo  die  Feuerlöschgeräthe  aufbewahrt  werden,  zu  versammeln
und  die  Pferde  angeschirrt  zu  halten  (Dorffeuerordnung  vom  18.  Februar
  1775  Cap.  II  §§  3—12,  Instr.  vom  23.  März  1836  S.  76
88  9—13).  Die  F.  sind,  soweit  sie  nicht  durch  freiwillige  Feuerwehren
übernommen  werden,  als  persönliche  Gemeindeleistungen  (s.  d.  C.)  zu
betrachten,  bei  denen  im  Interesse  der  Ortssicherheit  Stellvertretung  und
Geldzahlung  ausgeschlossen  werden  kann.  Das  Nähere  ist  in  der  Feuerlöschordnung
  (s.  d.)  zu  bestimmen  (RSt  O.  8  29,  RLG.  §  2469).  Die
ortsgesetzliche  Bestimmung,  daß  die  vom  F.  Befreiten  eine  nach  Verhältniß
  ihres  Einkommens  zu  bemessende  Steuer  an  die  Feuerlöschcasse  zu
entrichten  haben,  widerstreitet  dem  §  29  der  RStO.;  dagegen  ist  es  zulässig,
  zu  bestimmen,  daß  diese  Personen,  soweit  sie  die  zur  Dienstleistung
erforderliche  Befähigung  besitzen  und  von  der  ihnen  zugestandenen  Befreiung
  Gebrauch  machen,  einen  bestimmten  Geldbeitrag  zu  entrichten
haben  (MVO.  vom  2.  Mai  1881  in  der  Zeitschr.  f.  V.  II  S.  274).
Zur  Unterstützung  und  Hebung  des  F.  besteht  der  Feuerwehrfond  (s.  d.).
Der  Grad  der  den  einzelnen  Feuerwehren  gegebenen  Organisation  ist  zugleich
  für  die  Höhe  der  Antheile  maßgebend,  welche  den  Feuerlöschcassen
  (s.  d.  1)  von  Immobiliarversicherungsbeiträgen  zu  gewähren
sind.  Für  ausgezeichnete  Leistungen  beim  Löschen  können  abgesehen  von
den  Spritzenprämien  (s.  d.)  von  der  Brandversicherungskammer  außerordentliche
  Belohnungen  gewährt  werden.  Zu  diesem  Zwecke  sind  in
der  unmittelbar  nach  stattgehabtem  Brande  aufzunehmenden  Niederschrift
die  Personen,  die  sich  hierbei  ausgezeichnet  haben,  unter  ausführlicher