Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

38  Neuere  oberſtrichterliche  Erkenntniſſe.

--“323.  Windſc<eid,  Pandekten  5.  Aufl.  Bd,  1
S.  475  Note  9.

Nichtigkeitsfläger  behaupten  zwar,  durch  Annahme
  eines  Beſiß-  uud  Eigenthums  -  Erwerbs  für
W.  durch  einen  freien  Stellvertreter  würden  verleßt

a)  die  Beſtimmungen  über  Mandat  und  negot
gestio,  in8beſondere  8.  7  6.  9  Th.  VI  des  bayr.
dr.  und  fr.  10  D.  50,  17,  ſofern  die  Weinverkäufer
  von  der  Repräſentation  des  W.  durch  E.  keine
Kenntniß  erhalten  hätten  und  dem  W.  bloß8  die
Rechte  aus  der  Stellvertretung  zuerkannt  ſeien  ohne
gleichzeitige  Uebernahme  der  Verbindlichkeiten,  und

b)  die  Rechtönormen  über  den  dolus,  ſpeziell
CS.  20  ce.  1  und  SS.  4  c.  16  Thl.  [V  des  bayr.
Ldr.,  indem  die  Weinverkfäufer  durch  das  Zuſammenwirken
  des  W.  und  E.  getäuſcht  worden  ſeien,  weil
man  ihnen  verheimlicht  habe,  daß  die  Kaufsobjekte
in  das  Eigenthum  eines  Dritten  übergehen  ſollten,
während  der  Zahlungspflichtige  dadurc<,  daß  er  nicht
Eigenthümer  der  Kaufsobjekte  geworden,  jede  Gewähr
für  ſeine  Zahlungsfähigkeit  verloren  habe,  die  Weinverkäufer
  aber  zu  ihnen  ſchädlichen  Kaufabſchlüſſen
beſtimmt  worden  ſeien,  wa8  ſie  bei  Kenntniß  der
wahren  Sachlage  hätten  vermeiden  können.

Allein  wenn  auch  beim  Erwerbe  von  Beſiß  und
Eigenthum  durch  Stellvertreter  der  Repäſentant  muß
für  den  Andern  haben  erwerben  wollen,  ſo  hängt
dod)  die  Giltigkeit  und  Recht8wirkſamkeit  des  Veräußerung8geſchäftes
  oder  der  Eigenthums8übergang
keine8wegs8  davon  ab,  daß  der  Tradent  das  Repräſentation8verhältniß
  kenne,  oder  bei  Käufen  auf  eigene
Rechnung  wiſſe,  ob  Käufer  die  gekaufte  Sache  für
ſic<  behalten  wolle  oder  nicht.  Insübeſondere  iſt  beim
Kaufe  regelmäßig  der  Wille  des  Verkäufers  nicht
auf*  ein  beſtimmtes  Individuum  excluſiv  gerichtet.
Die  Hauptſache  iſt  ihm  der  Kaufpreis  und  daß  ihm
dieſer  werde,  und  unter  dieſer  Vorausſezung  iſt  ihm