38 Neuere oberſtrichterliche Erkenntniſſe.
--“323. Windſc<eid, Pandekten 5. Aufl. Bd, 1
S. 475 Note 9.
Nichtigkeitsfläger behaupten zwar, durch Annahme
eines Beſiß- uud Eigenthums - Erwerbs für
W. durch einen freien Stellvertreter würden verleßt
a) die Beſtimmungen über Mandat und negot
gestio, in8beſondere 8. 7 6. 9 Th. VI des bayr.
dr. und fr. 10 D. 50, 17, ſofern die Weinverkäufer
von der Repräſentation des W. durch E. keine
Kenntniß erhalten hätten und dem W. bloß8 die
Rechte aus der Stellvertretung zuerkannt ſeien ohne
gleichzeitige Uebernahme der Verbindlichkeiten, und
b) die Rechtönormen über den dolus, ſpeziell
CS. 20 ce. 1 und SS. 4 c. 16 Thl. [V des bayr.
Ldr., indem die Weinverkfäufer durch das Zuſammenwirken
des W. und E. getäuſcht worden ſeien, weil
man ihnen verheimlicht habe, daß die Kaufsobjekte
in das Eigenthum eines Dritten übergehen ſollten,
während der Zahlungspflichtige dadurc<, daß er nicht
Eigenthümer der Kaufsobjekte geworden, jede Gewähr
für ſeine Zahlungsfähigkeit verloren habe, die Weinverkäufer
aber zu ihnen ſchädlichen Kaufabſchlüſſen
beſtimmt worden ſeien, wa8 ſie bei Kenntniß der
wahren Sachlage hätten vermeiden können.
Allein wenn auch beim Erwerbe von Beſiß und
Eigenthum durch Stellvertreter der Repäſentant muß
für den Andern haben erwerben wollen, ſo hängt
dod) die Giltigkeit und Recht8wirkſamkeit des Veräußerung8geſchäftes
oder der Eigenthums8übergang
keine8wegs8 davon ab, daß der Tradent das Repräſentation8verhältniß
kenne, oder bei Käufen auf eigene
Rechnung wiſſe, ob Käufer die gekaufte Sache für
ſic< behalten wolle oder nicht. Insübeſondere iſt beim
Kaufe regelmäßig der Wille des Verkäufers nicht
auf* ein beſtimmtes Individuum excluſiv gerichtet.
Die Hauptſache iſt ihm der Kaufpreis und daß ihm
dieſer werde, und unter dieſer Vorausſezung iſt ihm