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Falles der Täter 6 + 6°% = 1225 Mk. zu bezahlen haben,
während die Strafe nur 6 +6 x !s = 8 Mk. betragen
würde, falls die Absicht des Täters gleich anfangs auf die
Entwendung des ganzen stehenden Stammes gerichtet
war. Dieses ungleiche Resultat muß, da ein innerer Grund
zur verschiedenen Behandlung nicht vorliegt, unbedingt
vermieden werden. Die Worte der Motive ‚wäre mit dem
Schälen auch die Entwendung des geschälten Stammes verbunden,
so müßte der Frevler für diese Entwendung b esonders
bestraft werden‘ bedürfen eben notwendig der
Einschränkung, daß bei der Strafe für die Entwendung des
geschälten stehenden Stammes nicht nochmals der Substanzwert
des Stammes berücksichtigt werden darf, da ja dieser
nach der besonderen Vorschrift des Art. 83 Abs. 1 bereits
bei der Strafe für das Schälen in Anrechnung gebracht
wurde. Nur der weitere Schaden, der durch Heraushacken
des fraglichen Stammes aus dem Waldbestande dem Eigentümer
verursacht wurde und der nach Art. 79 mit !/s des
Sachwertes, also hier mit 2 Mk. anzusetzen ist, ist in der
Bestrafung für das Schälen außer acht gelassen worden, und
bildet deshalb die einzige Strafe für die Entwendung. Legt
man diese Modifikation zugrunde, dann ergibt sich auch
bei Schälen von stehenden Bäumen und nachträglicher Entwendung
derselben ein vernünftiges Resultat, nämlich eine
ebenso hohe Strafe, als wenn von vorneherein die Anwendbarkeit
des Art. 79 gegeben gewesen wäre.
Diesen Erörterungen, die von dem Straftatbestande
des Art. 83 ihren Ausgangspunkt genommen haben, möchte
ich noch hinzufügen, daß die von Ganghofer-Weber
zu besagter Gesetzesstelle ausgesprochene Auffassung, wonach
nur die „zur Gewinnung von L o h rinde“ vorgenommene
Entrindung den fraglichen Deliktsbestand erfüllt, während
jede andere Entrindung nur nach Art. 95 als Beschädigung
zu beurteilen sei, dem Geiste des Gesetzes nicht entsprechen
dürfte.
Art. 83 hat die Entwendung einer der wichtigsten
Forstnebennutzungen im Auge, nämlich der Baumrinde.
Die Absicht des Frevlers muß auf rechtswidrige Zueignung
der Rinde gerichtet sein; zu welchen Zwecken dies aber ge-