Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreiskassen. 
ist der Kreis, wenn die Kräfte des Verpflich- 
teten (§ 2 a. a. O.) im einzelnen Falle nicht 
zureichen (§ 3 a. a. O.), eine Beihilfe zu leisten 
verpflichtet (§4 a. a. O.). Die Voraussetzungen, 
die Art und Weise der Aufbringung und das 
Maß der K. wird für den Kreis allgemein 
durch ein Regulativ geordnet; vgl. für die 
Kreise des Reg.-Bez. Posen Regul. vom 18.Obkt. 
1875 (Al. 461), vom 10. Jan. 1876 (ABl. 31) 
und vom 19. Jan. 1881 (Al. 28) und für die 
Kreise des Reg.-Bez. Bromberg Regul. vom 
9. Dez. 1875 (ABl. ANr. 2), während im ein- 
zelnen Falle auf Grund des Regulativs eine 
aus dem Landrate als Vorsitzenden und vier 
vom Kreistage gewählten Mitgliedern be- 
stehende Kommission endgültig entscheidet ((. 
Nachbarhilfe, Wegebaulast). 
Kreiskassen sind die für einen oder seltener 
für mehrere (Land= oder Stadt-) Kreise be- 
stehenden Spezialkassen der Verwaltung der 
direkten Staatssteuern und daher nicht zu 
verwechseln mit den der Kassenverwaltung des 
Kreiskommunalverbandes dienenden „Kreis- 
kommunalkassen“. Solange in den westlichen 
und neuen Provinzen die gesamte Elementar- 
erhebung der direkten Steuern vom Staate 
selbst besorgt wurde, d. i. bis zum 1. April 
1895, bestanden dort keine K., sondern „Steuer- 
kassen“ mit räumlich beschränkteren Geschäfts- 
bezirten. Seitdem mit dem 1. April 1895 die 
Elementarerhebung der Staatseinkommen= und 
Ergänzungssteuer auf die Gemeinden und 
Gutsbezirke übergegangen ist, sind in allen 
Provinzen R., aber in verminderter Zahl ein- 
gerichtet. Außer den Kassengeschäften der 
direkten Steuerverwaltung werden den 
nach Bedarf diejenigen anderer staatlichen Ver- 
waltungszweige übertragen, und mit Geneh- 
migung des FMl. kann der Rentmeister (l. u.) 
gegen Entschädigung die Verwaltung von 
ommunal= und Institutenkassen und die 
Einziehung von Provinzial-, Kreis= oder Kom- 
munal= usw. Beiträgen (sofern damit zeine 
Individualerhebung größeren Umfangs ver- 
bunden ist) als widerrufliches Nebenamt über- 
nehmen und zur Unterstützung des Landrats 
bei Beaufsichtigung der Gemeindekassen be- 
rufen werden. Die K. werden unter der Kon- 
trolle des Kassenkurators, d. i. in der Regel des 
Landrats, und, wo neben ihm ein solcher be- 
stellt ist, des Kassenrevisors, von einem Einzel- 
beamten, dem Rentmeister verwaltet, der 
also in seiner Person die Funktionen des 
Rendanten, Kontrolleurs, Kassierers und Buch- 
halters vereinigt; nur die K. in Frankfurt a. M. 
besitzt eine abweichende Organisation mit Ren- 
dant, Kassierer und Buchhalterei. Im übrigen 
hat der Rentmeister die nötigen Hilfskräfte 
sich selbst auf eigene Kosten zu beschaffen, und 
er ist für diese Privatgehilfen verantwortlich; 
ohne Genehmigung der Regierung darf er 
diesen die Führung der Journale und des 
Tagesabschlußbuches sowie die Vollziehung 
von Quittungen nicht übertragen; sollen ihnen 
solche Geschäfte übertragen werden, so bedarf 
es außer der Genehmigung der Regierung 
gerichtlicher oder notarieller Vollmacht, die, 
wenn sie sich auf die Quittungsleistung er- 
strecht, öffentlich bekanntzumachen ist. Wie 
  
  
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die Privatgehilfen, so hat der Rentmeister auch 
die Amtsbedürfnisse und der Regel nach auch 
das Amtslokal selbst zu beschaffen, wo für er 
eine Amtsunkostenentschädigung erhält. Bei 
den K. werden folgende Bücher geführt: 
1. Aktenverzeichnis; 2. Korrespondenzjournal; 
3. Einnahmesournal; 4. Ausgabesjournal; 
5. Manual; 6. Kontobuch; 7. Postbuch; 
8. Tagesabschlußbuch; 9. Termintkalender; 
10. Register über Beschreibung falscher Wert- 
zeichen; 11. sofern der Kasse ausnahmsweise 
eine Einzelerhebung von direkten Staats- 
steuern übertragen ist, Hebelisten hierüber. 
Die Bücher zu Ziff. 3, 4, 5, 6 und 11 dürfen 
nur für je ein Rechnungsjahr angelegt und 
gebraucht werden. Das Kontobuch dient dazu, 
die Soll= und Isteinnahme, die Reste und 
Uberzahlungen an direkten Staatssteuern und 
Fortschreibungsgebühren eines jeden Gemeinde- 
oder Gutsbezirks nachzuweisen. Im übrigen 
ergibt sich der Zwech der Bücher aus ihrer 
Bezeichnung (s. Kassenbücher). Die Abfüh- 
rung der von den Gemeinden (Gutsbezirken) 
zu erhebenden Steuern und Renten an die K. 
erfolgt auf Grund doppelter Lieferzettel, von 
denen der Ablieferer den einen quittiert zurück- 
erhält. Einzahlungen, welche an und für sich 
an die K. geleistet werden dürfen, für welche 
aber noch keine Einnahmeorder ergangen ist, 
sind anzunehmen, unter „sonstige Depositen 
und Asservaten“ zu buchen, und es ist sofort 
Einnahmeorder zu erbitten, nach deren Ein- 
ang die definitive Vereinnahmung unter 
zieugabeelung bei den Asservaten erfolgt. 
ber jede Einzahlung ist sofort nach Eintra- 
K. Hung in das Journal Quittung zu erteilen. 
er Rentmeister hat für rechtzeitigen Eingang 
der an bestimmten Terminen fälligen Hebungen 
zu sorgen und gegebenenfalls deren Eintrei- 
bung im Verwaltungszwangsverfahren herbei- 
zuführen; zum Jwangeversahren. gegen Ge- 
meinden bedarf er aber der Zustimmung des 
Landrats oder der Regierung. Ausgaben 
dürfen nur auf Grund des Etats oder beson- 
derer Anweisung und gegen Quittung, deren 
vorherige Leistung aber von Staats= oder 
Reichskassen nicht zu verlangen ist, geleistet 
werden. Reichen die disponiblen Bestände 
der K. und der vom Aentmeister verwalteten 
anderen fiskalischen Kassen für die Auszah- 
lungen nicht aus, so hat der Rentmeister recht- 
zeitig den erforderlichen Borschuß gegen Quit- 
tung von der Begierungshauptkasse zu er- 
bitten, denselben aber möglichst bald zu er- 
statten. Die Einnahmen sind, so oft entbehr- 
liche Bestände vorhanden sind, mindestens 
aber am Schlusse jedes Monats in bar oder 
in Belegen über geleistete Zahlungen oder in 
Anrechnung auf empfangenen Vorschuß an 
die Regierungshauptkasse abzuliefern; über 
nicht zur Anrechnung gekommene Auftrags- 
zahlungen aber sind am Wonatsschlusse Ver- 
eichnisse der Regierung einzureichen. Vor dem 
inalabschluß (s. Kassenabschlüsse) müssen 
alle Einnahmen in der gedachten Weise abge- 
führt werden. Jede Ablieferung muß von einem 
Lieferzettel in doppelter Ausfertigung begleitet 
sein, außerdem bei Ablieferung durch Anrech- 
nung von Designationen der Belege für jede
	        
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