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343). Wegen Helgoland s. G. vom 17. Febr.
1891 (GS. 11) §7 und wegen Hohenzollern
s. Amtsversammlung in Hohenzollern.
Kreispolizeibehörden. I. K. ist der Land-
rat (s. d.). Ein eigenes begrifflich abzugren-
zendes Gebiet der Kreispolizei neben dem-
senigen der Orts= und Landespolizei (s. Lan-
despolttzel) gibt es nicht. Wenn also der
§ 127 LWVE. von der Beschwerde gegen poli-
zeiliche Verfügungen der K., und § 145 LVG.
von der Befugnis, kreispolizeiliche Vorschriften
außer Kraft zu setzen, handelt, so sind damit
Verfügungen und Polizeiverordnungen ge-
meint, die der Landrat auf ortspolizeilichem
oder landespolizeilichem Gebiete auf Grund
besonderer gesetzlicher Bestimmungen erläßt.
II. Geschichtliches. Das Gendarmerieedikt
vom 30. Juli 1812 (GE. 141) beabsichtigte an
Stelle des Landrats für jeden Kreis einen
Kreisdirektor anzustellen, welcher als Folizei-
chef aller städtischen und ländlichen Gemein-
den die Landespolizeiangelegenheiten in erster
Instanz verwalten und die Aufsicht über die
unter Aufhebung der gutsherrlichen Polizei-
gewalt einzusetzenden Ortspolizeibehörden füh-
ren sollte. Dieses Gesetz wurde nicht ausge-
führt. Vielmehr blieb der Landrat gemäß
§ 33 der V. vom 30. April 1815 (GS. 85)
Organ der Regierung als Landespolizei-
behörde (s. Landespolizei IV, V) und
zugleich gemäß § 36 a. a. O. Polizeiaussichts-
behörde (s. d.) aller Ortschaften des Kreises.
Hierbei ist es auch nach Erlaß der neuen Ver-
waltungsgesetze verblieben (Kr O. f. d. ö. Pr.
§ 76). Hinzugekommen ist durch die später in
das LVE. übergegangenen und bzw. abgeän-
derten 88 78 ff. ein selbständiges Polizeiverord-
nungsrecht (s. Kreispolizeiverordnungen)
sowie die Stellung einer selbständigen Instanz
zur Entscheidung formeller Beschwerden gegen
ortspolizeiliche Verfügungen (s. Polizeiver--
füzungen)
III. Einzelne Zweige der Polizeiver-
waltung sind dem Landrat zu eigener Verwal-
tung überwiesen.
1. Die Chausseepolizeis. d.) — im Gegen-
satz zu der den Landespolizeibehörden zustän-
digen Chausseebaupolizei —, jedoch nach neuerer
Auffassung nur noch auf dem platten Lande,
dagegen nicht in den kreisangehörigen Städten
(Erl. vom 5. Juli 1900 — MBl. 232; O##. vom
14. März 1898 — O. 33, 279; Regul. vom
7. Juni 1844 — GS. 167 — § 10). Den Orts-
polizeibehörden steht jedoch auch bezüglich der
Chausseen die Uberwachung der allgemeinen ver-
Rehrs-- und gesundheitspoltzeilichen nteressen
(OVG. vom 25. Nov. 1901 — OVG. 40, 435;
VG. vom 11. Okt. 1900 — OVG. 38, 444).
Der chausseepolizeiliche Inhalt eines von der
Ortspolizeibehörde erteilten Baukonsenses ist
als solcher kenntlich * machen; es greifen
dann dagegen die Rechtsmittel wie gegen
kreispolizeiliche Verfügungen Platz (OW.
vom 7. April 1897 — O#. 32, 338 — und
5. Febr. 1903 — OW. 43, 370; Erl. vom
4. April 1890 — Ml. 64).
2. Die Jagdpolizei (36. 8 103). Dahin
gehören die im Jagdpolizeigesetz, im Jagd-
scheingesetz, im Wildschadengesetz und im Wild-
Kreispolizeibehörden.
schongesetz der „Aufsichtsbehörde“ oder dem
Landrat übertragenen Obliegenheiten, auch
die Beilegung der Befugnis zum Waffenge-
brauch an Jagdschutzbeamte, welche von Kom-
munen oder Privaten angestellt sind (s. Forst-
beamte IV, sowie Erl. vom 24. Febr. 1900 —
MVBlI. 101). In Stadtkreisen tritt die Orts-
polizeibehörde an Stelle des Landrats. Geld-
strafen in Jagdsachen, welche die Ortspolizei-
behörde in Stadtkreisen festsetzt, fließen der
Stadt, auch in Städten mit kgl. Polizeiverwal-
tung, zu (Erl. vom 19. Nov. 1889 — Ml. 218).
3. Die Bestimmung des G., betr. Verletzung
der Dienstpflichten des GEesindes und
der ländlichen Arbeiter, vom 24. April 1854
(GS 214), wonach der Landrat die Strafe
festzusetzen hatte, wenn die Herrschaft an der
Lokalpolizei beteiligt war, ist durch die neueren
Bestimmungen über die persönliche Beteiligung
der Ortspolizeiverwalter aufgehoben.
4. Der Landrat ist befugt, die den Orts-
polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten
nach § 2 des Ab#. z. Reichsviehseuchen-
gesetz vom 12. März 1881 (GS. 128) für den
einzelnen Seuchenfall und
5. nach § 12 des G., betr. die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, vom 28. Aug.
1905 (GS. 373) für den einzelnen Fall einer
übertragbaren und einer gemeingefährlichen
(G. vom 30. Juni 1900 — Rößl. 306) Krank-
heit zu übernehmen.
6. Aach § 4 des G., betr. die Befugnisse der
Strombauverwaltung: vom 20. Aug. 1883
(G#. 333) entscheidet der Landrat — in Stadt-
kreisen die Ortspolizeibehörde — auf Antrag
des Uferbesitzers über den. Gegenstand und
Umfang gewisser nach § 3 a. a. O. der Strom-
bauverwaltung einzuräumender Rechte.
7. Die Ausstellung der Leichen pässe (Erl.
vom 19. Dez. 1857 — Ml. 1858, 2; vom
27. Jan. 1865 — MlBl. 26; vom 26. Juli
1886 — UM.Bl. 184; R##BBek. vom 21. Sept.
1900 — 3Zl. 524) steht, abgesehen von einer
Anzahl ausdrücklich bezeichneter Städte, dem
Landrat zu, ebenso
8. die Genehmigung und Beausfsichtigung
solcher Kleinbahnen, welche mehrere Polizei-
bezirke desselben Landkreises berühren, sofern
sie nicht mit Maschinenkraft betrieben und so-
fern Kunststraßen nicht berührt werden (C.
über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen
vom 28. Juli 1892 — GS. 225 — 88 3, 22).
9. Wegen seiner Stellung als untere Ver-
waltungsbehörde im Sinne der Reichsgesetz-
gebung s. Untere Verwaltungsbehörden.
10. Die Erlaubnis zur Herstellung, zum
Vertrieb, Besitz und zur Einführung von
Sprengstoffen gemäß G. vom 9. Juni 1884
(Ro#l. 61) erteilt der Landrat (AusfV. vom
11. Sept. 1884 — Ml. 237).
IV. Polizeiliche Strafverfügungen auf
Grund des G. vom 23. April 1883 (G S. 65) er-
läßt ausschließlich der Landrat in denjenigen
Zweigen der Polizei, welche ihm zu eigener
Verwaltung übertragen sind (Ausf Anw. vom
8. Juni 1883 — MIBl. 152 — §8 1 Abs. 2).
Nach früheren Erlassen soll er hierzu auch zu-
ständig sein, weil und soweit es sich um landes-
polizeiliche Gegenstände handelt (Erl. vom