Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreispolizeiverordnungen — Kreisstände (Posen). 
28. März 1877 — MVBl. 150), darunter bezüglich 
der Strafen wegen unpünktlichen Erscheinens im 
Ersatzgeschäft nach § 33 Milch. (§ 69 Ziff. 6 
RWMilG. ist aufgehoben), nicht aber wegen unter- 
lassener Meldung zur Stammrolle. Vgl. hierzu 
wegen Chausseepolizeikontraventionen Erl. vom 
13. Dez. 1859 (M Bl. 336) und 26. Dez. 1877 
(Ml. 1897, 187), wonach nicht nur bei den durch 
Regul. vom 7. Juni 1844 (6 S. 167) unter Strafe 
gestellten, sondern bei allen Chausseepolizei- 
übertretungen der Landrat zum Erlaß von 
Strafverfügungen ausschließlich zuständig ist. 
— Die vom Landrat festgesetzten Polizeistrafen 
fließen zur Staatskasse (Erl. vom 12. Dez. 
1874 — MBl. 1875, 2), welche auch die Kosten 
der Festsetzung und Vollstrechung trägt, soweit 
sie von den Veschuldigten nicht beigetrieben 
werden können (G. vom 23. April 1883 — GS. 
65 — §7; AusfAnw. vom 8. Juni 1883 — Mdl. 
152 — § 21; Erl. vom 5.Okt. 1889 — M Bl. 211). 
V. In Hannover verwaltet der Landrat 
die Ortspolizei auf dem Lande und die Aussicht 
über die Polizeiverwaltung, soweit diese an- 
deren Behörden oder Beamten übertragen ist, 
letztere mit dem hinsichtlich der selbständigen 
Städte gemachten Vorbehalt (KrO. für Han- 
nover vom 6. Mai 1884 — GS. 181 — 88 24 
bis 30, 35). In Hessen-Aassau sind ihm 
einzelne ortspolizeiliche Geschäfte übertragen 
(Kr O. für Hessen-êAassau vom 7. Juni 1885 — 
GS. 193 — § 28), so namentlich die Erteilung 
der Bauerlaubnis. Seine hiernach erlassenen 
Verfügungen unterliegen den Bechtsmitteln 
gegen kreispolizeiliche Verfügungen. 
VI. Wegen der Stellung des Landrates als 
K. zur Gendarmerie (. d. I. 
reispolizeiverordnungen. Nach § 142 
L. ist der Landrat befugt, unter Zustim- 
mung des Kr. für mehrere Ortspolizeibezirke 
und für den ganzen Umfang des Kreises gül- 
tige Polizeiverordnungen zu erlassen und darin 
Geldstrafen bis zu 30 Al. anzudrohen. Die 
Befugnis, solche kreispolizeilichen Vorschriften 
außer Kraft zu setzen, steht nach § 145 LBG. 
dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung 
des BezA. sowie dem Minister des Innern zu. 
Aach § 144 Abs. 2 LVG. hat der Regierungs- 
präsident über die Art der Verkündigung und 
die zu beobachtende Form einer K. Bestim- 
mung zu treffen. — Diese dem Polizeigesetz 
vom 11. März 1850 noch unbekannt gewesenen 
K. sind zuerst durch die Kr O. vom 13. Dez. 1872 
78) eingeführt worden und können, nachdem 
sie zunächst nur für den Umfang des ganzen 
Kreises oder mehrerer Amtsbezirke für zulässig 
erklärt waren (Erl. vom 25. Aug. 1879 — Ml. 
161), nun auch für Städte des Rreises erlassen 
werden (LVE. 8 142). Der Erlaß einer K. ist 
zulässig auch für Teile mehrerer Ortspolizei- 
bezirke, dagegen unzulässig für einen einzelnen 
Ortspolizeibezirk. Deshalb können in Han- 
nover nur solche Polizeiverordnungen als K. 
unter Zustimmung des Krü. erlassen werden, 
welche für den ganzen Umfang des Kreises oder 
für mehrere Städte, oder für eine Stadt und für 
Landgemeinden gelten sollen, während Polizei- 
verordnungen, die lediglich für einzelne oder 
alle Landgemeinden bestimmt sind, nach der 
V. vom 20. Sept. 1867 (GS. 1529) der An- 
  
  
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hörung aller beteiligten Gemeindevorsteher, 
und bei Gegenständen der landwirtschaftlichen 
Polizei der Zustimmung aller Gemeindeaus- 
schüsse oder Gemeindeversammlungen bedürfen. 
Die Befugnisse der in §8§ 5 u. 7 der V. vom 
20. Sept. 1867 (GSS. 1529) vorgesehenen Amts- 
vertretungen sind auf den Kreistag nicht über- 
gegangen. — Als Gegenstände einer K. find, 
obwohl im § 143 LV. keine Bestimmung des 
G. vom 11. çNärz 1850 besonders zitiert ist, nur 
solche ortspolizeilicher Natur gemäß § 6 des 
G. vom 11. März 1850 (V. vom 20. Sept. 1867; 
Lauenb. G. vom 7. Jan. 1870) zugelassen. Auf 
landespolizeilichem Gebiet hat der Landrat also 
kein Polizeiverordnungsrecht. Der Beschluß 
des Kr A. über die Zustimmung zu einer K. ist 
durch Beschwerde nicht anfechtbar und kann 
auch nicht — wie derjenige des Gemeinde- 
vorstandes nach § 143 LV. — ergänzt wer- 
den. S. im übrigen Polizeiverordnungen. 
Kreisreglements s. Kreisstatuten. 
Kreisschulinspektoren s. Schulaufsicht. 
Kreissekretäre sind die den Landräten zur 
Führung der landrätlichen Bureaugeschäfte zu- 
geordneten Subalternbeamten. Sie sind für 
kürzere Verhinderungen die gesetzlichen Stell- 
vertreter des Landrats (Kr O. f. d. ö. Pr. 8 75 
und analog in den übrigen Kr.), jedoch nicht 
in den dem Landrate auf dem Gebiete der 
Kreiskommunalverwaltung obliegenden Ge- 
schäften und denjenigen Angelegenheiten, die 
dem Landrat ausdrüchlich als Vorsitzenden des 
Kr A. übertragen sind (s. Landräte IIh. Die 
Stellvertretung des Landrats durch den K. 
soll in der Regel die Dauer von vierzehn 
Tagen (§ 31 Abs. 2 KrO. f. Westfalen, Rhein- 
*5 „darf nicht") nicht übersteigen; sie tritt 
nicht ein, wenn dem Landrate ein Regie- 
rungsassessor als Hilfsarbeiter mit der Be- 
fugnis der Vertretung des Landrates (s. Re- 
gierungsassessor) überwiesen ist, oder für 
bestimmte Geschäfte, wie bei der Steuerveran- 
lagung, die Vertretung anderweit geregelt ist. 
Auch soll bei dem Musterungs= und Aushebungs- 
geschäfte, sowie bei der Abschätzung der Flur- 
schäden eine Stellvertretung durch den K. ver- 
mieden werden (Erl. vom 22.JTan. 1897— M. 
30). Die von dem K. in Vertretung des Landrats 
gezeichneten Verfügungen usw. sind als solche 
kenntlich zu machen. Wo bei einem Land- 
ratsamte mehrere K. vorhanden sind, fällt die 
Vertretung in erster Reihe dem dienstältesten 
zu. Als gesetzliche Vertreter des Landrats 
und dementsprechend als Beamte der Polizei 
sind die K. zu Stadtverordneten nicht wähl- 
bar (OV. 13, 78). Wegen der Prüfung zur 
Erlangung der Qualifikation als K. s. Sub= 
alternbeamte (Prüfung). In bezug auf 
den Rang stehen die K. den Subalternbeamten 
der Regierungen gleich (Kab O. vom 25. Nov. 
1843 — G. 1844, 15). 
Kreieffoarkalsen s. Sparkassen. 
Kreisstände (Posen). In der Prov. Posen ist 
es mit Rüchsicht auf die dort in der Bevölkerung 
bestehenden nationalen Gegensätze im allgemei- 
nen bei der bisherigen, stän disch gegliederten 
Verfassung der Kreise (s. Kreisordnungen) 
verblieben. Ihre Grundlage bildet noch heute 
die KrO. für das Großherzogtum Posen vom 
63°
	        
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