Kreispolizeiverordnungen — Kreisstände (Posen).
28. März 1877 — MVBl. 150), darunter bezüglich
der Strafen wegen unpünktlichen Erscheinens im
Ersatzgeschäft nach § 33 Milch. (§ 69 Ziff. 6
RWMilG. ist aufgehoben), nicht aber wegen unter-
lassener Meldung zur Stammrolle. Vgl. hierzu
wegen Chausseepolizeikontraventionen Erl. vom
13. Dez. 1859 (M Bl. 336) und 26. Dez. 1877
(Ml. 1897, 187), wonach nicht nur bei den durch
Regul. vom 7. Juni 1844 (6 S. 167) unter Strafe
gestellten, sondern bei allen Chausseepolizei-
übertretungen der Landrat zum Erlaß von
Strafverfügungen ausschließlich zuständig ist.
— Die vom Landrat festgesetzten Polizeistrafen
fließen zur Staatskasse (Erl. vom 12. Dez.
1874 — MBl. 1875, 2), welche auch die Kosten
der Festsetzung und Vollstrechung trägt, soweit
sie von den Veschuldigten nicht beigetrieben
werden können (G. vom 23. April 1883 — GS.
65 — §7; AusfAnw. vom 8. Juni 1883 — Mdl.
152 — § 21; Erl. vom 5.Okt. 1889 — M Bl. 211).
V. In Hannover verwaltet der Landrat
die Ortspolizei auf dem Lande und die Aussicht
über die Polizeiverwaltung, soweit diese an-
deren Behörden oder Beamten übertragen ist,
letztere mit dem hinsichtlich der selbständigen
Städte gemachten Vorbehalt (KrO. für Han-
nover vom 6. Mai 1884 — GS. 181 — 88 24
bis 30, 35). In Hessen-Aassau sind ihm
einzelne ortspolizeiliche Geschäfte übertragen
(Kr O. für Hessen-êAassau vom 7. Juni 1885 —
GS. 193 — § 28), so namentlich die Erteilung
der Bauerlaubnis. Seine hiernach erlassenen
Verfügungen unterliegen den Bechtsmitteln
gegen kreispolizeiliche Verfügungen.
VI. Wegen der Stellung des Landrates als
K. zur Gendarmerie (. d. I.
reispolizeiverordnungen. Nach § 142
L. ist der Landrat befugt, unter Zustim-
mung des Kr. für mehrere Ortspolizeibezirke
und für den ganzen Umfang des Kreises gül-
tige Polizeiverordnungen zu erlassen und darin
Geldstrafen bis zu 30 Al. anzudrohen. Die
Befugnis, solche kreispolizeilichen Vorschriften
außer Kraft zu setzen, steht nach § 145 LBG.
dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung
des BezA. sowie dem Minister des Innern zu.
Aach § 144 Abs. 2 LVG. hat der Regierungs-
präsident über die Art der Verkündigung und
die zu beobachtende Form einer K. Bestim-
mung zu treffen. — Diese dem Polizeigesetz
vom 11. März 1850 noch unbekannt gewesenen
K. sind zuerst durch die Kr O. vom 13. Dez. 1872
78) eingeführt worden und können, nachdem
sie zunächst nur für den Umfang des ganzen
Kreises oder mehrerer Amtsbezirke für zulässig
erklärt waren (Erl. vom 25. Aug. 1879 — Ml.
161), nun auch für Städte des Rreises erlassen
werden (LVE. 8 142). Der Erlaß einer K. ist
zulässig auch für Teile mehrerer Ortspolizei-
bezirke, dagegen unzulässig für einen einzelnen
Ortspolizeibezirk. Deshalb können in Han-
nover nur solche Polizeiverordnungen als K.
unter Zustimmung des Krü. erlassen werden,
welche für den ganzen Umfang des Kreises oder
für mehrere Städte, oder für eine Stadt und für
Landgemeinden gelten sollen, während Polizei-
verordnungen, die lediglich für einzelne oder
alle Landgemeinden bestimmt sind, nach der
V. vom 20. Sept. 1867 (GS. 1529) der An-
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hörung aller beteiligten Gemeindevorsteher,
und bei Gegenständen der landwirtschaftlichen
Polizei der Zustimmung aller Gemeindeaus-
schüsse oder Gemeindeversammlungen bedürfen.
Die Befugnisse der in §8§ 5 u. 7 der V. vom
20. Sept. 1867 (GSS. 1529) vorgesehenen Amts-
vertretungen sind auf den Kreistag nicht über-
gegangen. — Als Gegenstände einer K. find,
obwohl im § 143 LV. keine Bestimmung des
G. vom 11. çNärz 1850 besonders zitiert ist, nur
solche ortspolizeilicher Natur gemäß § 6 des
G. vom 11. März 1850 (V. vom 20. Sept. 1867;
Lauenb. G. vom 7. Jan. 1870) zugelassen. Auf
landespolizeilichem Gebiet hat der Landrat also
kein Polizeiverordnungsrecht. Der Beschluß
des Kr A. über die Zustimmung zu einer K. ist
durch Beschwerde nicht anfechtbar und kann
auch nicht — wie derjenige des Gemeinde-
vorstandes nach § 143 LV. — ergänzt wer-
den. S. im übrigen Polizeiverordnungen.
Kreisreglements s. Kreisstatuten.
Kreisschulinspektoren s. Schulaufsicht.
Kreissekretäre sind die den Landräten zur
Führung der landrätlichen Bureaugeschäfte zu-
geordneten Subalternbeamten. Sie sind für
kürzere Verhinderungen die gesetzlichen Stell-
vertreter des Landrats (Kr O. f. d. ö. Pr. 8 75
und analog in den übrigen Kr.), jedoch nicht
in den dem Landrate auf dem Gebiete der
Kreiskommunalverwaltung obliegenden Ge-
schäften und denjenigen Angelegenheiten, die
dem Landrat ausdrüchlich als Vorsitzenden des
Kr A. übertragen sind (s. Landräte IIh. Die
Stellvertretung des Landrats durch den K.
soll in der Regel die Dauer von vierzehn
Tagen (§ 31 Abs. 2 KrO. f. Westfalen, Rhein-
*5 „darf nicht") nicht übersteigen; sie tritt
nicht ein, wenn dem Landrate ein Regie-
rungsassessor als Hilfsarbeiter mit der Be-
fugnis der Vertretung des Landrates (s. Re-
gierungsassessor) überwiesen ist, oder für
bestimmte Geschäfte, wie bei der Steuerveran-
lagung, die Vertretung anderweit geregelt ist.
Auch soll bei dem Musterungs= und Aushebungs-
geschäfte, sowie bei der Abschätzung der Flur-
schäden eine Stellvertretung durch den K. ver-
mieden werden (Erl. vom 22.JTan. 1897— M.
30). Die von dem K. in Vertretung des Landrats
gezeichneten Verfügungen usw. sind als solche
kenntlich zu machen. Wo bei einem Land-
ratsamte mehrere K. vorhanden sind, fällt die
Vertretung in erster Reihe dem dienstältesten
zu. Als gesetzliche Vertreter des Landrats
und dementsprechend als Beamte der Polizei
sind die K. zu Stadtverordneten nicht wähl-
bar (OV. 13, 78). Wegen der Prüfung zur
Erlangung der Qualifikation als K. s. Sub=
alternbeamte (Prüfung). In bezug auf
den Rang stehen die K. den Subalternbeamten
der Regierungen gleich (Kab O. vom 25. Nov.
1843 — G. 1844, 15).
Kreieffoarkalsen s. Sparkassen.
Kreisstände (Posen). In der Prov. Posen ist
es mit Rüchsicht auf die dort in der Bevölkerung
bestehenden nationalen Gegensätze im allgemei-
nen bei der bisherigen, stän disch gegliederten
Verfassung der Kreise (s. Kreisordnungen)
verblieben. Ihre Grundlage bildet noch heute
die KrO. für das Großherzogtum Posen vom
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