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20. Dez. 1828 (GS. 1829, 3) nebst den nach-
stehenden sie ergänzenden Gesetzen und Ver-
ordnungen: a) V. wegen der nach dem G. vom
27. März 1824, die Anordnung der Provinzial-
stände im Großherzogtum Posen betr., vor-
behaltenen Bestimmungen vom 15. Dez. 1830
(GS. 1832, 9); b) V., die Abänderung des
§9 der Kreistagsordnung für das Großherzog-
tum Posen betr., vom 21. Aov. 1837 (G . 217);
c) V. über die Befugnisse der K. im Groß-
herzogtum Posen, Ausgaben zu beschließen
usw., vom 25. März 1841 (GS. 58); d) V.,
betr. das Verfahren bei ständischen Wahlen in
dem Stande der Landgemeinden des Groß-
herzogtums Posen, vom 19. Dez. 1845 (GS.
1846, 18); e) G. vom 4. Aug. 1904, betr. Ab-
änderung der Vorschriften über die Zusammen-
setzung der Kreistage in der Prov. Posen (GS.
241). Die Kreisversammlung (Kreistag), welche
den Zweck hat, die Kreisverwaltung des Land-
rats in Kommunalangelegenheiten zu begleiten
und zu unterstützen, sowie die Kreiskorporation
in allen Kommunalangelegenheiten zu ver-
treten, besteht a) aus dem Fürsten von Thurn
und Taxis und dem Fürsten Sulkowski in
den Kreisen, in denen ihre Besitzungen liegen,
und aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises,
die in Preußen ihren Wohnsitz haben, sowie
den Vertretern — Domänenpächter, Oberförster,
Rittergutsbesitzer — der im staatlichen Besitz
befindlichen, den Anforderungen an ein land-
tagsfähiges Gut entsprechenden Güter, unter
Beschränkung jedoch ihrer Stimmenzahl auf
höchstens ein Achtel der Gesamtzahl der Kreis-
tagsmitglieder (G. vom 4. Aug. 1904 § 1); b) aus
einem Deputierten von einer jeden im Kreise
belegenen Stadt. Wenn jedoch eine Stadt mehr
als 4000 Einw. mit Ausschluß der Militär-
personen hat, entsendet sie für je 4000 Einw.
einen Deputierten, wobei Bruchteile von mehr
als ein halb für voll gerechnet werden (G. vom
4. Aug. 1904 § 2; c) aus drei bis sechs Depu-
tierten der Landgemeinden. Zur persönlichen
Ausübung des Stimmrechts auf den Kreis-
tagen ist bei allen Ständen die Vollendung
des 24. Lebensfahres und unbescholtener Ruf
(s. hierzu Bescholtenheit) erforderlich.
Der Landrat beruft den Kreistag mindestens
einmal im Jahre, führt in ihm den Vorsitz
und leitet die Geschäfte. Die Stände ver-
handeln gemeinschaftlich; die Beschlüsse werden
nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und
bedürfen in den vom Geseg vorgesehenen Fällen
(ogl. Art. V B Ziff. 5 des G. vom 19. Mai 1889,
s. u.) der Bestätigung. Der Landrat hat als
solcher Kkeine Stimme. Findet ein ganzer Stand
durch einen Kreistagsbeschluß in seinen Inter-
essen sich verletzt, so steht ihm mittels Ein-
reichung eines Separatvotums der Rekurs an
diejenige Behörde zu, von welcher die betreffende
Angelegenheit ressortiert. — Durch das G. über
die allgemeine Landesverwaltung und
die Zuständigkeit der Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbehörden in
der Prov. Posen vom 19. Mai 1889 (GS. 108)
sind auch in Posen Kreisausschüsse gebildet
worden, deren Mitglieder jedoch nach Art. IV
§ 1 auf Grund einer vom Kreistage aufzu-
stellenden Vorschlagsliste vom Oberpräsidenten
Kreisstatuten und -reglements — Kreissynode.
ernannt werden. Zunächst zur Wahrnehmung
der den Kreisausschüssen in den übrigen Pro-
vinzen überwiesenen Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung bestimmt, gab Art. V B Ziff.2
a. a. O. dem Kreistage die Möglichkeit, durch
Beschluß dem Kreisausschuß auch die Verwal-
tung der kreiskommunalen Angelegen-
heiten zu übertragen, für welche Verwaltung
alsdann die Bestimmungen der S§§ 123, 134
Ziff. 1—4 Kr O. f. d. ö. Pr. gelten. Es ist hier-
von in fast allen Kreisen Gebrauch gemacht
worden; nur ganz vereinzelt besteht die alte
Einrichtung mit Kreiskommissionen noch fort.
Kreisstatuten und --reglements. Als mit
den Rechten einer Korporation versehene Kom-
munalverbände zur Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten sind nach dem § 20 der sämt-
lichen neueren Kreisordnungen die Kreise befugt:
1. zum Erlasse besonderer statutarischer Anord-
nungen über solche Angelegenheiten des Kreises,
hinsichtlich deren die KrO. Verschiedenheit ge-
stattet, oder das Gesetz auf statutarische Rege-
lung verweist, sowie über solche Angelegen-
heiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz
geregelt ist zus statuendi ggte legem, aber
nicht contra legem; vgl. OVG. 4, 73); 2. zum
Erlasse von Reglements über besondere Ein-
richtungen des Kreises. Uber den Erlaß
statutarischer Anordnungen beschließt der Kreis-
tag. Sie bedürfen der landesherrlichen Ge-
nehmigung (KrO. f. d. ö. Pr. § 176 Ziff. 1),
soweit die Gesetze nicht für einzelne Fälle
(ogl. z. B. GewO. 8§ 142, RVE. 8 12) etwas
anderes vorschreiben. Die Beglements be-
dürfen als solche einer Bestätigung von Auf-
sichts wegen nicht, dürfen aber ebenso wie
die Statuten den Gesetzen nicht widersprechen.
Die K. sind durch das Kreisblatt, und, wo
ein solches nicht besteht, durch das Anl. be-
kanntzumachen. Jedoch ist nach O. 7, 49
die Verbindlichkeit von Kreistagsbeschlüssen
über Kreisabgaben nicht durch die Veröffent-
lichung ihres Inhalts und der etwa erforder-
lichen ministeriellen Bestätigung bedingt.
Kreissynode. I. Die K. ist die Vertretung
des Kreissynodalverbandes, welcher
letztere eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete
Korporation des öffentlichen Rechtes ist. L#erst
eingeführt durch die Kirch O. für die Prov.
Westfalen und die Rheinprovinz vom 5. März
1835 (§§ 34 ff. „Kreisgemeinde“), sind sie
gegenwärtig in allen preuß. Landeskirchen
unter verschiedenen Bezeichnungen (Kreissynode,
Bezirkssynode, Diözesansynode, Probsteisynode)
vorhanden (s. hierzu Synoden I, I.
II. Die K. in den sieben östlichen Pro-
vinzen der Monarchie beruhen auf der 8GS.
vom 10. Sept. 1873 8§§ 49 ff. (5 50 in der
Fassung des § 43 Gen SynO. vom 20. Jan. 1876).
k auch Rev. Instr. vom 25. Jan. 1882 — K#-=
VBl. 1 — Ziff. 45 ff. Danach wird der Kreis-=
synodalverband in der Regel aus den zu
einer Diözese vereinigten Kirchengemeinden
gebildet. Gemeinden, welche Reiner Diözese
angehören, sind einem benachbarten Synodal-
verbande anzuschließen. Kleinere Diözesen
können ganz oder geteilt mit benachbarten zu
dem Verbande einer 8. vereinigt werden.
Uber Veränderungen bestehender Kreissynodal-