Kreissynode.
verbände trifft das Konsistorium mit Ein—
willigung der betreffenden K. oder im Falle
des Widerspruchs unter Zustimmung der Pro-
vinzialsynode Entscheidung (8 49 a. a. O.).
Die K. besteht aus: 1. dem Superintendenten
der Diözese als Vorsitzenden. Unter mehreren
zur Synode gehörigen Superintendenten ge-
bührt der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren;
2. sämtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein
Pfarramt definitiv oder vikarisch verwalten-
den Geistlichen. Geistliche an Anstalten, welche
keine Parochialrechte haben, Militärgeistliche
und ordinierte Hilfsgeistliche sind nur befugt,
mit beratender Stimme an der Synode teil-
unehmen. Zweifel über den Umfang der
eilnahmeberechtigung einzelner Geistlichen
entscheidet das Konsistorium; 3. der doppelten
Anzahl gewählter Mitglieder. Die eine Hälfte
derselben wird aus den derzeitigen Altesten
oder aus der Zahl der früheren Altesten
gewählt, in der Weise, daß sede Gemeinde
so viele WMitglieder entsendet, als sie stimm-
berechtigte Geistliche in der Synode hat.
Die andere Hälfte wird aus den angesehenen,
Rirchlich erfahrenen und verdienten Mlännern
des Synodalkreises von den an Seelenzahl
stärkeren Gemeinden gewählt. Diesjenigen
Gemeinden, welche hiernach noch ein oder
mehrere Mitglieder zu wählen haben, werden
nach Anhörung der K. durch die Provinzial-
synode bestimmt. Die Wahl erfolgt auf drei
Jahre durch die vereinigten Gemeindeorgane,
böw. bei dem Fehlen einer Gemeindevertretung
durch den Gemeindekirchenrat (Gen Syn O. 8 43).
III. Die K. tritt jährlich in der Regel ein-
mal zusammen. Der Vorsitzende beruft die
Versammlung und leitet die Verhandlungen.
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es
der Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetz-
lichen Mitgliederzahl (88 51, 52 a. a. 58
IV. Der Wirkungskreis der K. umfaßt
neben der Erledigung der ihr von dem Kon—
sistorium oder der Provinzialsynode zugehen-
den Vorlagen, sowie der Beratung von An-
trägen an diese beiden, die Mitaussicht über
die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und
alle in kirchlichen Berufsämtern stehenden
Personen ihres Kreises, zu welchem Zweche ihr
bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt ein Be-
richt über die kirchlichen und sittlichen Zu-
stände der Gemeinden zu erstatten ist; ferner
die Mitaufsicht über die in den Kirchengemein-
den bestehenden Einrichtungen für christliche
Liebeswerke, sowie die Verwaltung und Leitung
gemeinsamer derartiger Institute unbeschadet
statutarischer Anordnungen. Ferner steht ihr
zu die Ubung der Kirchendisziplin in
zweiter Instanz in denjenigen Fällen, in
welchen in erster Instanz der Gemeinde-
hirchenrat disziplinarische Entscheidung getrof-
fen hat (s. hierzu Kirchenzucht); die Prüfung
des Rassen= und Rechnungswesens in
den einzelnen Gemeinden mit dem Rechte
durch einen zu bestellenden Ausschuß von der
Verwaltung des lokalen Kirchen= und kirch-
lichen Stiftungsvermögens, sowie von der
Verwaltung der durch eigene Vorstände ver-
tretenen Rirchlichen Stiftungen Einsicht zu
nehmen und die Beseitigung etwaiger Miß-
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stände anzuordnen; die Verwaltung der Kreis=
spnodalkasse; die Prüfung statutarischer
Ordnungen der Gemeinden; die Wahl ihres
Vorstandes; endlich die Wahl von Ab-
geormeten zur Provinzialsynode (8 53
a. a. O.).
V. Der Vorstand der K. besteht aus dem
vorsitzenden Superintendenten (Präses) und
aus vier von der Synode aus ihrer Mitte
auf drei Jahre gewählten Beisitzern (Asses-
soren), von denen mindestens einer ein
Geistlicher sein muß (8 54). Er ist beschluß-
fähig, sobald mindestens drei Mitglieder, ein
schließlich des Vorsitzenden, an der Beschluß-
fassung teilnehmen (KirchG#. vom 9. März 1891
— 8VBl. 15). Der Synodalvorstand hat
zur Versammlung der K. die erforderlichen
Einleitungen zu treffen, insbesondere die
Vorlagen für dieselbe vorzubereiten; in eini-
en Fällen der der Synode übertragenen
itaufsicht die vorläufige, bis zur nächsten
Synodalversammlung wirksame Entscheidung
zu treffen; wenn die K. nicht versammelt
ist, die dieser übertragene Zuständigkeit in
der Kirchenzucht auszuüben; auf eingelegten
Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von
Altesten oder Gemeindevertretern, über die
Zulässigkeit einer Amtsablehnung oder Amts-
niederlegung von Altesten oder Gemeindever-
tretern, sowie über den Ausschluß vom Wahl-
rechte zu entscheiden; darüber zu befinden, ob
der Fall der Entlassung eines Altesten oder
Gemeindevertreters wegen Verlustes einer zur
Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft vor-
liegt, sowie die Disziplinargewalt über die
Mitglieder des Gemeindekirchenrats und der
Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte,
Ermahnung, Verweis und, wegen grober
Pflichtwidrigkeit, Entlassung aus dem Amte
u verfügen (s. Gemeindekirchenrat und
Kirchengemeknde verrhan A IV,
Kirchenzucht). Bei Pfarrbesetzungen hat der
Vorstand, vorbehaltlich des Rekurses an das
Konsistorium, über Einwendungen der Ge-
meinde gegen Lehre, Gaben und Wandel des
Gewählten zu entscheiden (s. auch Pfarr-
wahlrecht). Wegen weiterer Lunbtionen des
Vorstandes s. §§ 8, 11 des BReliktengesetzes
vom 15. Juli 1889 (KOVBl. 37); Stolge-
bührenaufhebungsgesetz vom 28. Juli 1892
(a. a. O. 167) 8§ 2, 7.
VI. Der Vorstand vertritt ferner den Kreis-
spnodalverband in vermögensrechtlicher
Beziehung (Kirch G. vom 16. Juni 1895 — K#V-
Bl. 53 — § 1 und Staatsgesetz vom 18. Juni
1895 — GC. 271 — Art. 1). Zu jeder den
Kreisfynodalverband verpflichtenden schrift-
lichen Erklärung bedarf es der Unterschrift
des Vorsitzenden oder seines Vertreters sowie
zweier Mitglieder unter Beidrückung des Amts-
siegels (KirchEö. vom 16. Juni 1895 § 1 Abf. 2.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der
kirchlichen Aufsichtsbehörde a) bei Grund-
eigentumsverfügungen; b) Vermögensverwen-
dung zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken;
I) neuen organischen Einrichtungen, Errich-
tung, Ubernahme und wesentlicher Anderung
charitativer Anstalten (§ 3 a. a. O.), und zwar
durch den Ev. Oberkirchenrat bei Werten über