Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreissynode. 
verbände trifft das Konsistorium mit Ein— 
willigung der betreffenden K. oder im Falle 
des Widerspruchs unter Zustimmung der Pro- 
vinzialsynode Entscheidung (8 49 a. a. O.). 
Die K. besteht aus: 1. dem Superintendenten 
der Diözese als Vorsitzenden. Unter mehreren 
zur Synode gehörigen Superintendenten ge- 
bührt der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren; 
2. sämtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein 
Pfarramt definitiv oder vikarisch verwalten- 
den Geistlichen. Geistliche an Anstalten, welche 
keine Parochialrechte haben, Militärgeistliche 
und ordinierte Hilfsgeistliche sind nur befugt, 
mit beratender Stimme an der Synode teil- 
unehmen. Zweifel über den Umfang der 
eilnahmeberechtigung einzelner Geistlichen 
entscheidet das Konsistorium; 3. der doppelten 
Anzahl gewählter Mitglieder. Die eine Hälfte 
derselben wird aus den derzeitigen Altesten 
oder aus der Zahl der früheren Altesten 
gewählt, in der Weise, daß sede Gemeinde 
so viele WMitglieder entsendet, als sie stimm- 
berechtigte Geistliche in der Synode hat. 
Die andere Hälfte wird aus den angesehenen, 
Rirchlich erfahrenen und verdienten Mlännern 
des Synodalkreises von den an Seelenzahl 
stärkeren Gemeinden gewählt. Diesjenigen 
Gemeinden, welche hiernach noch ein oder 
mehrere Mitglieder zu wählen haben, werden 
nach Anhörung der K. durch die Provinzial- 
synode bestimmt. Die Wahl erfolgt auf drei 
Jahre durch die vereinigten Gemeindeorgane, 
böw. bei dem Fehlen einer Gemeindevertretung 
durch den Gemeindekirchenrat (Gen Syn O. 8 43). 
III. Die K. tritt jährlich in der Regel ein- 
mal zusammen. Der Vorsitzende beruft die 
Versammlung und leitet die Verhandlungen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es 
der Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetz- 
lichen Mitgliederzahl (88 51, 52 a. a. 58 
IV. Der Wirkungskreis der K. umfaßt 
neben der Erledigung der ihr von dem Kon— 
sistorium oder der Provinzialsynode zugehen- 
den Vorlagen, sowie der Beratung von An- 
trägen an diese beiden, die Mitaussicht über 
die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und 
alle in kirchlichen Berufsämtern stehenden 
Personen ihres Kreises, zu welchem Zweche ihr 
bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt ein Be- 
richt über die kirchlichen und sittlichen Zu- 
stände der Gemeinden zu erstatten ist; ferner 
die Mitaufsicht über die in den Kirchengemein- 
den bestehenden Einrichtungen für christliche 
Liebeswerke, sowie die Verwaltung und Leitung 
gemeinsamer derartiger Institute unbeschadet 
statutarischer Anordnungen. Ferner steht ihr 
zu die Ubung der Kirchendisziplin in 
zweiter Instanz in denjenigen Fällen, in 
welchen in erster Instanz der Gemeinde- 
hirchenrat disziplinarische Entscheidung getrof- 
fen hat (s. hierzu Kirchenzucht); die Prüfung 
des Rassen= und Rechnungswesens in 
den einzelnen Gemeinden mit dem Rechte 
durch einen zu bestellenden Ausschuß von der 
Verwaltung des lokalen Kirchen= und kirch- 
lichen Stiftungsvermögens, sowie von der 
Verwaltung der durch eigene Vorstände ver- 
tretenen Rirchlichen Stiftungen Einsicht zu 
nehmen und die Beseitigung etwaiger Miß- 
  
  
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stände anzuordnen; die Verwaltung der Kreis= 
spnodalkasse; die Prüfung statutarischer 
Ordnungen der Gemeinden; die Wahl ihres 
Vorstandes; endlich die Wahl von Ab- 
geormeten zur Provinzialsynode (8 53 
a. a. O.). 
V. Der Vorstand der K. besteht aus dem 
vorsitzenden Superintendenten (Präses) und 
aus vier von der Synode aus ihrer Mitte 
auf drei Jahre gewählten Beisitzern (Asses- 
soren), von denen mindestens einer ein 
Geistlicher sein muß (8 54). Er ist beschluß- 
fähig, sobald mindestens drei Mitglieder, ein 
schließlich des Vorsitzenden, an der Beschluß- 
fassung teilnehmen (KirchG#. vom 9. März 1891 
— 8VBl. 15). Der Synodalvorstand hat 
zur Versammlung der K. die erforderlichen 
Einleitungen zu treffen, insbesondere die 
Vorlagen für dieselbe vorzubereiten; in eini- 
en Fällen der der Synode übertragenen 
itaufsicht die vorläufige, bis zur nächsten 
Synodalversammlung wirksame Entscheidung 
zu treffen; wenn die K. nicht versammelt 
ist, die dieser übertragene Zuständigkeit in 
der Kirchenzucht auszuüben; auf eingelegten 
Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von 
Altesten oder Gemeindevertretern, über die 
Zulässigkeit einer Amtsablehnung oder Amts- 
niederlegung von Altesten oder Gemeindever- 
tretern, sowie über den Ausschluß vom Wahl- 
rechte zu entscheiden; darüber zu befinden, ob 
der Fall der Entlassung eines Altesten oder 
Gemeindevertreters wegen Verlustes einer zur 
Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft vor- 
liegt, sowie die Disziplinargewalt über die 
Mitglieder des Gemeindekirchenrats und der 
Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, 
Ermahnung, Verweis und, wegen grober 
Pflichtwidrigkeit, Entlassung aus dem Amte 
u verfügen (s. Gemeindekirchenrat und 
Kirchengemeknde verrhan A IV, 
Kirchenzucht). Bei Pfarrbesetzungen hat der 
Vorstand, vorbehaltlich des Rekurses an das 
Konsistorium, über Einwendungen der Ge- 
meinde gegen Lehre, Gaben und Wandel des 
Gewählten zu entscheiden (s. auch Pfarr- 
wahlrecht). Wegen weiterer Lunbtionen des 
Vorstandes s. §§ 8, 11 des BReliktengesetzes 
vom 15. Juli 1889 (KOVBl. 37); Stolge- 
bührenaufhebungsgesetz vom 28. Juli 1892 
(a. a. O. 167) 8§ 2, 7. 
VI. Der Vorstand vertritt ferner den Kreis- 
spnodalverband in vermögensrechtlicher 
Beziehung (Kirch G. vom 16. Juni 1895 — K#V- 
Bl. 53 — § 1 und Staatsgesetz vom 18. Juni 
1895 — GC. 271 — Art. 1). Zu jeder den 
Kreisfynodalverband verpflichtenden schrift- 
lichen Erklärung bedarf es der Unterschrift 
des Vorsitzenden oder seines Vertreters sowie 
zweier Mitglieder unter Beidrückung des Amts- 
siegels (KirchEö. vom 16. Juni 1895 § 1 Abf. 2. 
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der 
kirchlichen Aufsichtsbehörde a) bei Grund- 
eigentumsverfügungen; b) Vermögensverwen- 
dung zu nicht bestimmungsgemäßen Zwecken; 
I) neuen organischen Einrichtungen, Errich- 
tung, Ubernahme und wesentlicher Anderung 
charitativer Anstalten (§ 3 a. a. O.), und zwar 
durch den Ev. Oberkirchenrat bei Werten über
	        
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