Antrag auf mündliche Verhandlung — Anzeigepflicht.
III. Wesentlicher Inhalt des Strafan-
trags ist nur die Bezeichnung (Anzeige) der
strafbaren Handlung; die Bezeichnung ihrer
rechtlichen Qualifikation und die der Person
des Täters sind nicht erforderlich. Ein wirk-
samer Strafantrag liegt nicht vor, wenn ihm
Bedingungen, Vorbehalte oder Beschränkungen
hin zugefügt sind, welche erkennen lassen, daß
der Antragsteller, falls ihnen nicht entsprochen
werden sollte, die Herbeiführung der Verfolgung
überhaupt nicht beabsichtigt (R#t. 6, 152).
Vertragsmäßige Abmachungen, durch welche
sich der Antragsberechtigte dem Täter oder
einem Dritten gegenüber zur Michtstellung oder
Zurüchkhnahme des A. auf Strafverfolgung ver-
pflichtet, sind für das staatliche Strafver-
folgungsrecht bedeutungslos (RSt. 3, 221;
14, 202); zivilrechtlich sind sie nicht als gegen
die guten Sitten verstoßend nichtig (BGB.
§ 138). Der A. muß bei der Staatsanwalt-
schaft oder bei einem Amtsgericht schriftlich oder
zu Protokoll und bei den Behörden und Be-
amten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
schriftlich angebracht werden (St PO. 8 156).
Ein mittels Telegramms gestellter Strafantrag
ist als ein schriftlicher zu erachten. Unterschrift
des Antragstellers ist notwendig, jedoch genügt
auch Unterkreuzung, Stempelung usw., wenn
sie für sich allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Inhalte des Schriftstüchs zum
Ausdruche bringt, daß der Inhalt des letzteren
dem wirklichen Willen des Ausstellers ent-
spricht.
IV. Der A. ist binnen drei Monaten zu
stellen. Diese Frist beginnt mit dem Tage,
seit welchem der zum A. Berechtigte von der
Handlung und von der Person des Täters
Kenntnis gehabt hat (St GB. 8 61), d. i. solche
Tatsachen, welche einen Schluß auf die Be-
schaffenheit der Tat in ihren wesentlichen Be-
ziehungen, insbesondere auch als einer Tat,
deren Verfolgung von dem A. des hierzu Be-
rechtigten abhängt, zulassen, erfahren und,
wenn auch ohne Wissen des Aamens, eine
solche Kenntnis von der Person erlangt hat,
welche ihn in den Stand setzt, den Täter in
einer für die Strafverfolgungsbehörde erkenn-
baren Weise individuell zu bezeichnen (Rt.
10, 141; 27, 34). Wenn von mehreren zum
A. Berechtigten einer die dreimonatige Frist
versäumt, so wird hierdurch das Recht der
übrigen nicht ausgeschlossen (St SB. 8 62).
Der A. kann nicht geteilt werden.
Das gerichtliche Verfahren finder gegen sämt-
liche an der Handlung Beteiligte (Täter und
Teilnehmer) sowie gegen den Begünstiger statt,
auch wenn nur gegen eine dieser Personen
aul- Pestrafung angetragen worden ist (StGB.
VI. Die Zurüchnahme des A. die an eine
bestimmte Form nicht gebunden ist und nicht
widerrufen werden kann (RGSt. 8, 74; 36, 64),
ist mur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen
(3. B. StGB. 88 247, 370 Nr. 5 u. 6; G., betr.
das Urheberrecht an Werken der Literatur, vom
19. Juni 1901 — REBl. 227 — § 45), und
nur bis zur Verkündung eines auf Strafe
lautenden Urteils zulässig. Die rechtzeitige
Zurüchnahme des A. gegen eine der vorbe-
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zeichneten Personen hat die Einstellung des
Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge
(StGB. 8 64).
VII. Verwandt mit dem Strafantrag ist die
Ermächtigung, welche das StGEB. zur Ver-
folgung der Beleidigung eines Bundes-
fürsten oder des Regenten eines Bundes-
staats (s. Majestätsbeleidigung) und zu
der der Beleidigung gegen eine gesetzgeberische
Versammlung des BReichs oder eines Bundes-
staats oder gegen eine andere politische Körper-
schaft (6197) erfordert. Sie besteht ebenfalls in
einer auf die Bestrafung gerichteten Willens-
erlrung wird aber nicht aus eigener Initia-
tive des Verletzten abgegeben, sondern von der
Strafverfolgungsbehörde eingeholt.
Antrag auf mündliche Verhandlung. Das
Verwaltungsstreitverfahren erster Instanz be-
ginnt entweder durch Erhebung einer Klage
oder durch Einlegung der Berufung an die
Schiedsgerichte oder durch Stellung des A.
auf mündliche Verhandlung. Dieser A. be-
wirkt entweder die Uberleitung eines bereits
anhängigen Beschlußverfahrens in das Ver-
waltungsstreitverfahren (LV. 8 69), oder er
findet innerhalb des letzteren als Rechtsbehelf
gegen die ohne mündliche Verhandlung er-
lassenen Vorbescheide (s. Bescheid) statt (LVo.
§8 64, 67). Form und geschäftliche Behand-
lung sind in beiden Fällen gleich. Der U
bedarf keiner Begründung, doch muß er im
ersteren Falle alles enthalten, was nach § 63
LWVE. für den Rlageantrag erfordert wird, so-
weit es sich nicht aus den Vorverhandlungen
bei der Behörde ergibt (§ 69 Abs. 2). Er kann
bis zum Schlusse der darauf anberaumten
mündlichen Berhandlung zurüchgenommen wer-
den. Im Falle des § 69 ist auf den A. stets
die mündliche Verhandlung anzuberaumen
und auf Grund derselben über seine formelle
und materielle Zulässigkeit zu entscheiden
Brauchitsch Bd. 1, 19. Aufl., 92 Anm. 120
bs. 2).
Anwaltskammer s. Rechtsanwälte IV.
Anwaltsprozeß s. Rechtsanwälte I.
Anwaltszwang s. Rechtsanwälte l.
Anwärter für den Subalternbeamten-
dienst s. Militäranwärter und Zivil-
supernumerare.
Anwerbungvon Deutschen für den Militär-
dienst einer ausländischen Macht oder Zu-
führung von Deutschen zu Werbern einer solchen
wird nach § 141 StGB. mit Gefängnis von
drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Anzeigepflicht. I. Bei Menschenkrank-
heiten. Dieselbe besteht nach dem G., betr.
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten,
vom 30. Juni 1900 (Rl. 300) für jede Er-
krankung, jeden Fall des Verdachts einer Er-
krankung und für jeden Todesfall an Aussatz
(Lepro), Cholera (asiatischer), Fleckhfieber (Fleck-
typhus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulen-
pest) und Pocken (Blattern). Außerdem ist an-
zuzeigen nach dem Pr., betr. Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, vom 28. Aug. 1905
(GS. 373) jede Erkrankung und jeder Todes-
fall an Diphtherie (Rachenbräune), Genickstarre
(übertragbarer), Kindbettfieber (Wochenbett-,