Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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diger Güter mit Einschluß der juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften und Komman- 
ditgesellschaften auf Aktien, welche nicht zu 
dem Verbande der größeren Grundbesitzer ge- 
hören; diesenigen Gewerbetreibenden und Berg- 
werksbesitzer, welche wegen ihrer auf dem 
platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen 
gewerblichen Unternehmungen in den Klassen! 
oder II der Gewerbesteuer unter einem Steuer- 
betrage von 300 M. veranlagt sind (Gew St. 
9§9 80). Für eingelne Provinzen gelten folgende Ab- 
weichungen: 1. In Westfalen und der Bhein- 
provinz besteht kein Wahlverband der Land- 
gemeinden. Vielmehr tritt an die Stelle des- 
selben in Westfalen der Wahlverband der 
Amtsverbände, welcher die Amtsverbände des 
Kreises, und in der Abeinprovinz dersenige 
der Landbürgermeistereien, welcher die Land- 
bürgermeistereien des Kreises umfaßt (Westfkr O. 
§ 36; Bhein Kr O. § 36). 2. In Hessen-Aassau sind 
die Gemeinden und die ihnen gleichgestellten 
Genossenschaften bezüglich ihres innerhalb des 
Kreises belegenen Grundbesitzes von der Teil- 
nahme an dem Wahlverbande der Landge- 
meinden ausgeschlossen (HessMass##r . 844 Abs.2, 
§ 43 Abs. 4). 3. In Schleswig-Holstein treten 
in den Kreisen, in denen der Wahlverband der 
größeren ländlichen Grundbesitzer ausscheidet, 
Gewerbetreibende und Bergwerksbesitzer dem 
Wahlverbande der Landgemeinden nicht hinzu 
(Schl Holstär O. § 73 Abs. 2). ch Der Wahlver- 
band der Städte umfaßt die Stadtgemein- 
den des Kreises (Kr O. f. d. ö. Pr. § 88; Schl- 
HolstKrO. § 74, woselbst auch bestimmt ist, 
daß zu den Stadtgemeinden die Flechensge- 
meinden gehören) bzw. diejenigen Gemeinden 
des Kreises, die vor Erlaß der Kreisordnungen 
auf den K. oder auf den Provinzial-(Kommu- 
nal-llandtagen im Städtestande vertreten ge- 
wesen sind (HannkrO. § 44; Hess NassärO. s 45; 
Westf#rO. 8 37; Rhein#krO. 8 37). Nach dem 
oben angezogenen G. vom 6. Juni 1900 gelten 
in den Kreisen Teltow und Miederbarnim 
Landgemeinden, welche nach der letzten all- 
gemeinen Volkszählung mit Ausschluß der 
aktiven Militärpersonen mehr als 6000 Einw. 
haben, als Städte im Sinne der Bestimmungen 
der Kr O. über die Zusammensetzung des K. 
III. Uber die Verteilung der Kreistags- 
abgeordneten auf die einzelnen Wahlver- 
bände enthält die Kr O. f. d. ö. Pr. im § 89 im 
wesentlichen folgende Vorschriften. Die jedem 
Kreise nach Maßgabe seiner Bevölkerungsziffer 
zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird 
auf die drei Wahlverbände nach folgenden 
Grundsätzen verteilt: 1. die Zahl der städtischen 
Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der 
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie 
dieses durch die letzte allgemeine Volkszählung 
festgestellt worden, bestimmt. Die Zahl der 
städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und 
in denjenigen Kreisen, in welchen nur eine 
Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl 
aller Abgeordneten nicht übersteigen. 2. Von 
der nach Abzug der städtischen Abgeordneten 
übrigbleibenden Zahl der Kreistagsabgeord- 
neten erhalten die Verbände der größeren 
Grundbesitzer und der Landgemeinden ein 
jeder die Hälfte. Die übrigen KrO. enthalten 
  
Kreistag (Zusammensetzung). 
analoge Bestimmungen, die nur in folgenden 
Punkten abweichen: a) In Hannover findet 
die vorstehend unter 1 angegebene Beschrän- 
kung auf den Kreis Zellerfeld Kkeine Anwen- 
dung (HannkrO. § 45). b) In Hannover, 
Hessen = Aassau, Westfalen und in der BRhein- 
provinz ist der Mindestanteil des Wahlver- 
bandes der größeren Grundbesitzer an der 
Gesamtvertretung des Kreises auf ein Drittel, 
in den Reg.-Bez. Koblenz und Trier sowie im 
Reg.-Bez. Wiesbaden auf ein Viertel fest- 
gesetzt. Die dadurch ausfallende Zahl von 
Abgeordneten des Wahlverbandes der größe- 
ren Grundbesitzer fällt dem Wahlverbande der 
Landgemeinden zu (Hannk##O. 45:; #eaf-. 
Kr O. § 46; Westfkär O. § 38; Rhein#k#O. 8 38). 
c) Der § 75 SchlHolstlürO., der im übrigen 
den unter b bezeichneten Alindestanteil auf ein 
Viertel bestimmt, enthält für einzelne Kreise 
besondere Bestimmungen, bezüglich welcher 
hier auf das Gesetz selbst verwiesen werden 
muß. Bleibt die vorhandene Zahl der in 
dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
Wahlberechtigten unter der ihrem Verbande 
hiernach zukommenden Abgeordnetenzahl, so 
wählt dieser Verband nur so viele Abgeordnete, 
als Wähler (Wahlberechtigte, O##. 17, 8) 
vorhanden sind, und fällt die ihm abgehende 
Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande 
der Landgemeinden (Amtsverbände, Land- 
bürgermeistereien) zu (Kr O. f. d. ö. Pr. § 90; 
HannkrO. 8 46; Hess ANassKr. § 47; Westf#kKrO. 
§ 39; RheinkrO. 8 39; SchlHolstk#rO. 8 760). 
Zum Zwecke der Wahl der von dem Ver- 
bande der Landgemeinde zu wählenden Ab- 
geordneten werden, wo Amtsbezirke bestehen, 
unter Anlehnung an diese, in räumlicher Ab- 
rundung und nach Maßgabe der Bevölkerung 
Wahlbezirke gebildet, deren jeder die Wahl 
von einem bis zwei Abgeordneten zu voll- 
iehen hat (Kr . f. d. ö. Pr. § 91; Hann#r. 
½. HessAassKrO. 8 48; Schlpolstr O. 8.77). 
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte 
überhaupt zu wählenden Abgeordneten wird 
auf die einzelnen Städte des Kreises nach 
Maßgabe der Seelenzahl verteilt. In gleicher 
Weise erfolgt in Westfalen und in der Rhein- 
provinz die Verteilung der vom Wahlverbande 
der Amtsverbände bzw. der Landbürgermeiste- 
reien zu wählenden Abgeordneten (KrO. f. d. 
5. Pr. § 92; Hannk. § 48; Hess Nassrd . 
49; WestfkKr O. 8 40; Rheink##r O. 8 40; Schl- 
olstK#rO. 8§ 78). 
IV. Die Verteilung der Kreistagsabgeord- 
neten auf die einzelnen Wahlverbände, die 
Bildung von Wahlbezirken und die Vertei- 
lung der städtischen Abgeordneten auf die 
einzelnen Städte usw. erfolgt auf den Vor- 
schlag des Kreisausschusses durch den Kreistag 
und ist durch das Kreis- bzw. Amtsblatt zur 
öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die fest- 
gestellte Verteilung bleibt, nachdem die erst- 
malige Revision überall stattgefunden hat, für 
einen Zeitraum von je zwölf Jahren maßgebend, 
nach dessen Ablauf sie durch den Kr A. einer Re- 
vision unterworfen wird. In der Zwischenzeit 
erfolgt eine Revision nur: 1. wenn die Zahl der 
Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des § 4 Kr O.
	        
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