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diger Güter mit Einschluß der juristischen
Personen, Aktiengesellschaften und Komman-
ditgesellschaften auf Aktien, welche nicht zu
dem Verbande der größeren Grundbesitzer ge-
hören; diesenigen Gewerbetreibenden und Berg-
werksbesitzer, welche wegen ihrer auf dem
platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen
gewerblichen Unternehmungen in den Klassen!
oder II der Gewerbesteuer unter einem Steuer-
betrage von 300 M. veranlagt sind (Gew St.
9§9 80). Für eingelne Provinzen gelten folgende Ab-
weichungen: 1. In Westfalen und der Bhein-
provinz besteht kein Wahlverband der Land-
gemeinden. Vielmehr tritt an die Stelle des-
selben in Westfalen der Wahlverband der
Amtsverbände, welcher die Amtsverbände des
Kreises, und in der Abeinprovinz dersenige
der Landbürgermeistereien, welcher die Land-
bürgermeistereien des Kreises umfaßt (Westfkr O.
§ 36; Bhein Kr O. § 36). 2. In Hessen-Aassau sind
die Gemeinden und die ihnen gleichgestellten
Genossenschaften bezüglich ihres innerhalb des
Kreises belegenen Grundbesitzes von der Teil-
nahme an dem Wahlverbande der Landge-
meinden ausgeschlossen (HessMass##r . 844 Abs.2,
§ 43 Abs. 4). 3. In Schleswig-Holstein treten
in den Kreisen, in denen der Wahlverband der
größeren ländlichen Grundbesitzer ausscheidet,
Gewerbetreibende und Bergwerksbesitzer dem
Wahlverbande der Landgemeinden nicht hinzu
(Schl Holstär O. § 73 Abs. 2). ch Der Wahlver-
band der Städte umfaßt die Stadtgemein-
den des Kreises (Kr O. f. d. ö. Pr. § 88; Schl-
HolstKrO. § 74, woselbst auch bestimmt ist,
daß zu den Stadtgemeinden die Flechensge-
meinden gehören) bzw. diejenigen Gemeinden
des Kreises, die vor Erlaß der Kreisordnungen
auf den K. oder auf den Provinzial-(Kommu-
nal-llandtagen im Städtestande vertreten ge-
wesen sind (HannkrO. § 44; Hess NassärO. s 45;
Westf#rO. 8 37; Rhein#krO. 8 37). Nach dem
oben angezogenen G. vom 6. Juni 1900 gelten
in den Kreisen Teltow und Miederbarnim
Landgemeinden, welche nach der letzten all-
gemeinen Volkszählung mit Ausschluß der
aktiven Militärpersonen mehr als 6000 Einw.
haben, als Städte im Sinne der Bestimmungen
der Kr O. über die Zusammensetzung des K.
III. Uber die Verteilung der Kreistags-
abgeordneten auf die einzelnen Wahlver-
bände enthält die Kr O. f. d. ö. Pr. im § 89 im
wesentlichen folgende Vorschriften. Die jedem
Kreise nach Maßgabe seiner Bevölkerungsziffer
zustehende Zahl von Kreistagsabgeordneten wird
auf die drei Wahlverbände nach folgenden
Grundsätzen verteilt: 1. die Zahl der städtischen
Abgeordneten wird nach dem Verhältnisse der
städtischen und ländlichen Bevölkerung, wie
dieses durch die letzte allgemeine Volkszählung
festgestellt worden, bestimmt. Die Zahl der
städtischen Abgeordneten darf die Hälfte, und
in denjenigen Kreisen, in welchen nur eine
Stadt vorhanden ist, ein Drittel der Gesamtzahl
aller Abgeordneten nicht übersteigen. 2. Von
der nach Abzug der städtischen Abgeordneten
übrigbleibenden Zahl der Kreistagsabgeord-
neten erhalten die Verbände der größeren
Grundbesitzer und der Landgemeinden ein
jeder die Hälfte. Die übrigen KrO. enthalten
Kreistag (Zusammensetzung).
analoge Bestimmungen, die nur in folgenden
Punkten abweichen: a) In Hannover findet
die vorstehend unter 1 angegebene Beschrän-
kung auf den Kreis Zellerfeld Kkeine Anwen-
dung (HannkrO. § 45). b) In Hannover,
Hessen = Aassau, Westfalen und in der BRhein-
provinz ist der Mindestanteil des Wahlver-
bandes der größeren Grundbesitzer an der
Gesamtvertretung des Kreises auf ein Drittel,
in den Reg.-Bez. Koblenz und Trier sowie im
Reg.-Bez. Wiesbaden auf ein Viertel fest-
gesetzt. Die dadurch ausfallende Zahl von
Abgeordneten des Wahlverbandes der größe-
ren Grundbesitzer fällt dem Wahlverbande der
Landgemeinden zu (Hannk##O. 45:; #eaf-.
Kr O. § 46; Westfkär O. § 38; Rhein#k#O. 8 38).
c) Der § 75 SchlHolstlürO., der im übrigen
den unter b bezeichneten Alindestanteil auf ein
Viertel bestimmt, enthält für einzelne Kreise
besondere Bestimmungen, bezüglich welcher
hier auf das Gesetz selbst verwiesen werden
muß. Bleibt die vorhandene Zahl der in
dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer
Wahlberechtigten unter der ihrem Verbande
hiernach zukommenden Abgeordnetenzahl, so
wählt dieser Verband nur so viele Abgeordnete,
als Wähler (Wahlberechtigte, O##. 17, 8)
vorhanden sind, und fällt die ihm abgehende
Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande
der Landgemeinden (Amtsverbände, Land-
bürgermeistereien) zu (Kr O. f. d. ö. Pr. § 90;
HannkrO. 8 46; Hess ANassKr. § 47; Westf#kKrO.
§ 39; RheinkrO. 8 39; SchlHolstk#rO. 8 760).
Zum Zwecke der Wahl der von dem Ver-
bande der Landgemeinde zu wählenden Ab-
geordneten werden, wo Amtsbezirke bestehen,
unter Anlehnung an diese, in räumlicher Ab-
rundung und nach Maßgabe der Bevölkerung
Wahlbezirke gebildet, deren jeder die Wahl
von einem bis zwei Abgeordneten zu voll-
iehen hat (Kr . f. d. ö. Pr. § 91; Hann#r.
½. HessAassKrO. 8 48; Schlpolstr O. 8.77).
Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte
überhaupt zu wählenden Abgeordneten wird
auf die einzelnen Städte des Kreises nach
Maßgabe der Seelenzahl verteilt. In gleicher
Weise erfolgt in Westfalen und in der Rhein-
provinz die Verteilung der vom Wahlverbande
der Amtsverbände bzw. der Landbürgermeiste-
reien zu wählenden Abgeordneten (KrO. f. d.
5. Pr. § 92; Hannk. § 48; Hess Nassrd .
49; WestfkKr O. 8 40; Rheink##r O. 8 40; Schl-
olstK#rO. 8§ 78).
IV. Die Verteilung der Kreistagsabgeord-
neten auf die einzelnen Wahlverbände, die
Bildung von Wahlbezirken und die Vertei-
lung der städtischen Abgeordneten auf die
einzelnen Städte usw. erfolgt auf den Vor-
schlag des Kreisausschusses durch den Kreistag
und ist durch das Kreis- bzw. Amtsblatt zur
öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die fest-
gestellte Verteilung bleibt, nachdem die erst-
malige Revision überall stattgefunden hat, für
einen Zeitraum von je zwölf Jahren maßgebend,
nach dessen Ablauf sie durch den Kr A. einer Re-
vision unterworfen wird. In der Zwischenzeit
erfolgt eine Revision nur: 1. wenn die Zahl der
Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert,
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des § 4 Kr O.