Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreistagsabgeordnete. 
aus dem Kreisverbande ausscheidet. In diesen 
Fällen ist alsbald eine anderweite Verteilung 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahl- 
verbände und eine Neuwahl sämtlicher Kreis- 
tagsabgeordneten vorzunehmen; 2. wenn die 
Zahl der Berechtigten in dem Verbande der 
größeren Grundbesitzer sich dergestalt vermehrt 
oder vermindert, daß die Zahl der diesem 
Verbande zukommenden Abgeordneten eine 
rößere oder geringere wird, als bei der letzten 
erteilung. In diesem Falle — in Westfalen 
und in der Rheinprovinz auch dann, wenn 
die Zahl der Amtsverbände bzw. Landbürger- 
meistereien sich vermehrt oder vermindert — 
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungs- 
wahlen von dem K. eine Berichtigung des 
Verteilungsplans vorzunehmen, und sind so- 
dann nach diesem berichtigten Verteilungsplan 
die erforderlichen Ergänzungs= bzw. Aeu- 
wahlen zu vollziehen. 
V. Gegen die von dem K. über die Ver- 
teilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten 
Beschlüsse steht den Beteiligten die Klage bei 
dem Se zu (Kr O. f. d. ö. Pr. 88 111—112; 
HannkO. §§ 67—69; Hess#ass# 5 s 68—70; 
WestfrO. §§ 55—57; BRheinkrO. 88 55—57; 
SchlHolstKrO. 88 97—99). 
VI. Zur Ausführung der die Zusammen— 
setzung des K. betreffenden Vorschriften der 
KrO. f. d. ö. Pr. hat der Md J. am 10. März 1873 
eine besondere Instruktion erlassen (Ml. 81), 
deren rechtliche Bedeutung in O#. 4, 8; 6, 154; 
8, 119 und 17. 7 erörtert ist. Zur Ausführung 
der entsprechenden Bestimmungen der übrigen 
Kr O. sind ähnliche Instruktionen ergangen. 
Kreistagsabgeordnete. Die Mitglieder des 
Kreistags, die K., werden von den zum 
JDwecke ihrer Wahl gebildeten Wahlverbänden 
(„„Kreistag, Zusammensetzung) nach den 
in den Kr O. hierüber gegebenen Vorschriften ge- 
wählt (KrO. f. d. ö. Pr. 88 94—108, 110, 113; 
HannkrO. 88 50—64, 66, 70; Hess Nassärd. 
§§ 51—65, 67, 71: Westfkr O. §§ 42—52, 54, 58; 
RheinkKr O. §§ 42—52, 54, 58; SchlHolstkrO. 
88 80—94, 96, 100). 
I. Die Vorbedingungen des aktiven Wahl- 
rechts sind folgende: In dem Wahlverbande 
der größeren Grundbesitzer steht das BRecht 
zur persönlichen Teilnahme an den Wahlen 
densenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden 
und Bergwerksbesitzern zu, welche a) An- 
gehörige des Deutschen Reichs und selbständig 
sind; b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befinden. Als selbständig wird der- 
jenige angesehen, der das 21. Jahr vollendet 
hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen 
zu verfügen, nicht durch gerichtliche Anordnung 
entzogen ist. Das Wahlrecht geht verloren, 
sobald eines der vorstehenden Erfordernisse 
fortfällt. Es ruht während der Dauer eines 
Konkurses (Ausübung durch Stellvertretung 
in diesem Falle nach OV. vom 13. Jan. 1897 
Pr Vl. 18, 435 zulässig); ferner während der 
Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn 
diese wegen Verbrechen oder wegen solcher 
Vergehen, die den Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft 
(AUntersuchungshaft) verfügt ist. Bestimmte 
  
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Wahlberechtigte können sich im Wahlverbande 
der größeren Grundbesitzer durch Stellver- 
tretung an den Wahlen beteiligen; so der 
Staat ; juristische Personen, Aktiengesellschaften 
und Kommanditgesellschaften auf Aktien; Eltern; 
Uunverheiratete Besitzerinnen; gemeinschaftliche 
Eigentümer; groß= wie minderjährige Ehe- 
frauen. Im Wahlverbande der Landgemein- 
den ist zwischen den Vertretern der einzelnen 
Landgemeinden und den sonstigen Wahlberech- 
tigten zu unterscheiden. Bei den letzteren (den 
Besitzern der selbständigen Güter, die nicht zu 
den größeren Grundbesitzern gehören) und den 
Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzern, 
die in der Gewerbesteuer mit einem Steuer- 
betrag von weniger als 300 Ml. veranlagt 
sind) ist das Stimmrecht von denselben Voraus- 
setzungen abhängig, die für das Stimmrecht 
im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
maßgebend sind. Dagegen wird die Ver- 
tretung der Landgemeinden auf indirekte 
Weise gewählt, indem sie durch Wahlmänner 
erfolgt, deren Zahl sich nach der Einwohner- 
zahl richtet und welche von der Gemeindever- 
sammlung bzw. in denjenigen Gemeinden, in 
denen eine gewählte Gemeindevertretung be- 
steht, von dieser und dem Gemeindevorstande 
aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeinde- 
mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit 
gewählt werden. Von der Teilnahme an der 
Urwahl, die hiernach im übrigen allen in der 
Gemeinde Stimmberechtigten zusteht, sind die- 
jenigen ausgeschlossen, die zum Wahlverbande 
der größeren Grundbesitzer gehören. In West- 
falen erfolgt die Wahl der K. der Amtsver- 
bände in denjenigen Amtsbezirken, welche für 
sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen. 
haben, durch die Amtsversammlung. In den- 
jenigen Amtsbezirken, welche mit andern Amts- 
bezirken des Kreises zu einem Wahlverbande 
vereinigt sind, hat die Amtsversammlung auf 
je 250 Einw. einen Wahlmann zu wählen. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten 
unter der Leitung des Landrats an dem von 
dem Kr A. zu bestimmenden Wahlorte behufs 
der Wahl der K. zusammen. Ebendasselbe 
gilt von der Wahl der Abgeordneten der Land- 
bürgermeistereien in der Rheinprovinz. In 
dem Wahlverband der Städte ist für das 
Wahlrecht zum Kreistage dasjenige für die 
Gemeindevertretung maßgebend (ogl. auch § 3 
des G. vom 6. Juni 1900, betr. die Bildung 
des Wahlverbandes der größeren ländlichen 
Grundbesitzer in den Kreisen Teltow und 
Niederbarnim — GS. 147). 
II. Was das passive Wahlrecht (die Wähl- 
barkeit) angeht, so ist zum Mitgliede des Kreis- 
tags und bzw. zum Wahlmanne wählbar: 1. im 
Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der 
im Kreise belegenen Städte, der sich im Besitze 
des Bürgerrechts befindet (vgl. § 4 des angezoge- 
nen G. vom 6. Juni 1900); 2. in den Wahl- 
verbänden der größeren Grundbesitzer sowie 
der Landgemeinden ein jeder seit einem Jahr 
in dem Kreise angesessene ländliche Grund- 
besitzer, sowie ein jeder, der in einer Ver- 
sammlung dieser Verbände ein Wahlrecht aus- 
übt und seit einem Jahre in dem Kreise einen 
Wohnsitz hat. Außerdem gelten für die Wähl-
	        
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