Kreistagsabgeordnete.
aus dem Kreisverbande ausscheidet. In diesen
Fällen ist alsbald eine anderweite Verteilung
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahl-
verbände und eine Neuwahl sämtlicher Kreis-
tagsabgeordneten vorzunehmen; 2. wenn die
Zahl der Berechtigten in dem Verbande der
größeren Grundbesitzer sich dergestalt vermehrt
oder vermindert, daß die Zahl der diesem
Verbande zukommenden Abgeordneten eine
rößere oder geringere wird, als bei der letzten
erteilung. In diesem Falle — in Westfalen
und in der Rheinprovinz auch dann, wenn
die Zahl der Amtsverbände bzw. Landbürger-
meistereien sich vermehrt oder vermindert —
ist vor den nächsten regelmäßigen Ergänzungs-
wahlen von dem K. eine Berichtigung des
Verteilungsplans vorzunehmen, und sind so-
dann nach diesem berichtigten Verteilungsplan
die erforderlichen Ergänzungs= bzw. Aeu-
wahlen zu vollziehen.
V. Gegen die von dem K. über die Ver-
teilung der Kreistagsabgeordneten gefaßten
Beschlüsse steht den Beteiligten die Klage bei
dem Se zu (Kr O. f. d. ö. Pr. 88 111—112;
HannkO. §§ 67—69; Hess#ass# 5 s 68—70;
WestfrO. §§ 55—57; BRheinkrO. 88 55—57;
SchlHolstKrO. 88 97—99).
VI. Zur Ausführung der die Zusammen—
setzung des K. betreffenden Vorschriften der
KrO. f. d. ö. Pr. hat der Md J. am 10. März 1873
eine besondere Instruktion erlassen (Ml. 81),
deren rechtliche Bedeutung in O#. 4, 8; 6, 154;
8, 119 und 17. 7 erörtert ist. Zur Ausführung
der entsprechenden Bestimmungen der übrigen
Kr O. sind ähnliche Instruktionen ergangen.
Kreistagsabgeordnete. Die Mitglieder des
Kreistags, die K., werden von den zum
JDwecke ihrer Wahl gebildeten Wahlverbänden
(„„Kreistag, Zusammensetzung) nach den
in den Kr O. hierüber gegebenen Vorschriften ge-
wählt (KrO. f. d. ö. Pr. 88 94—108, 110, 113;
HannkrO. 88 50—64, 66, 70; Hess Nassärd.
§§ 51—65, 67, 71: Westfkr O. §§ 42—52, 54, 58;
RheinkKr O. §§ 42—52, 54, 58; SchlHolstkrO.
88 80—94, 96, 100).
I. Die Vorbedingungen des aktiven Wahl-
rechts sind folgende: In dem Wahlverbande
der größeren Grundbesitzer steht das BRecht
zur persönlichen Teilnahme an den Wahlen
densenigen Grundbesitzern, Gewerbetreibenden
und Bergwerksbesitzern zu, welche a) An-
gehörige des Deutschen Reichs und selbständig
sind; b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden. Als selbständig wird der-
jenige angesehen, der das 21. Jahr vollendet
hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen
zu verfügen, nicht durch gerichtliche Anordnung
entzogen ist. Das Wahlrecht geht verloren,
sobald eines der vorstehenden Erfordernisse
fortfällt. Es ruht während der Dauer eines
Konkurses (Ausübung durch Stellvertretung
in diesem Falle nach OV. vom 13. Jan. 1897
Pr Vl. 18, 435 zulässig); ferner während der
Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn
diese wegen Verbrechen oder wegen solcher
Vergehen, die den Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können,
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft
(AUntersuchungshaft) verfügt ist. Bestimmte
1001
Wahlberechtigte können sich im Wahlverbande
der größeren Grundbesitzer durch Stellver-
tretung an den Wahlen beteiligen; so der
Staat ; juristische Personen, Aktiengesellschaften
und Kommanditgesellschaften auf Aktien; Eltern;
Uunverheiratete Besitzerinnen; gemeinschaftliche
Eigentümer; groß= wie minderjährige Ehe-
frauen. Im Wahlverbande der Landgemein-
den ist zwischen den Vertretern der einzelnen
Landgemeinden und den sonstigen Wahlberech-
tigten zu unterscheiden. Bei den letzteren (den
Besitzern der selbständigen Güter, die nicht zu
den größeren Grundbesitzern gehören) und den
Gewerbetreibenden und Bergwerksbesitzern,
die in der Gewerbesteuer mit einem Steuer-
betrag von weniger als 300 Ml. veranlagt
sind) ist das Stimmrecht von denselben Voraus-
setzungen abhängig, die für das Stimmrecht
im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer
maßgebend sind. Dagegen wird die Ver-
tretung der Landgemeinden auf indirekte
Weise gewählt, indem sie durch Wahlmänner
erfolgt, deren Zahl sich nach der Einwohner-
zahl richtet und welche von der Gemeindever-
sammlung bzw. in denjenigen Gemeinden, in
denen eine gewählte Gemeindevertretung be-
steht, von dieser und dem Gemeindevorstande
aus der Zahl der stimmberechtigten Gemeinde-
mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit
gewählt werden. Von der Teilnahme an der
Urwahl, die hiernach im übrigen allen in der
Gemeinde Stimmberechtigten zusteht, sind die-
jenigen ausgeschlossen, die zum Wahlverbande
der größeren Grundbesitzer gehören. In West-
falen erfolgt die Wahl der K. der Amtsver-
bände in denjenigen Amtsbezirken, welche für
sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen.
haben, durch die Amtsversammlung. In den-
jenigen Amtsbezirken, welche mit andern Amts-
bezirken des Kreises zu einem Wahlverbande
vereinigt sind, hat die Amtsversammlung auf
je 250 Einw. einen Wahlmann zu wählen.
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten
unter der Leitung des Landrats an dem von
dem Kr A. zu bestimmenden Wahlorte behufs
der Wahl der K. zusammen. Ebendasselbe
gilt von der Wahl der Abgeordneten der Land-
bürgermeistereien in der Rheinprovinz. In
dem Wahlverband der Städte ist für das
Wahlrecht zum Kreistage dasjenige für die
Gemeindevertretung maßgebend (ogl. auch § 3
des G. vom 6. Juni 1900, betr. die Bildung
des Wahlverbandes der größeren ländlichen
Grundbesitzer in den Kreisen Teltow und
Niederbarnim — GS. 147).
II. Was das passive Wahlrecht (die Wähl-
barkeit) angeht, so ist zum Mitgliede des Kreis-
tags und bzw. zum Wahlmanne wählbar: 1. im
Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der
im Kreise belegenen Städte, der sich im Besitze
des Bürgerrechts befindet (vgl. § 4 des angezoge-
nen G. vom 6. Juni 1900); 2. in den Wahl-
verbänden der größeren Grundbesitzer sowie
der Landgemeinden ein jeder seit einem Jahr
in dem Kreise angesessene ländliche Grund-
besitzer, sowie ein jeder, der in einer Ver-
sammlung dieser Verbände ein Wahlrecht aus-
übt und seit einem Jahre in dem Kreise einen
Wohnsitz hat. Außerdem gelten für die Wähl-