Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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barkeit zum Wahlmanne und zum Abgeord— 
neten die oben bezeichneten, für das aktive 
Wahlrecht im Verbande der größeren Grundbe- 
sitzer vorgeschriebenen Erfordernisse der Staats- 
angehörigkeit, der Selbständigkeit und der 
Unbescholtenheit. S. im übrigen wegen des 
Wahlverfahrens Rreistagswahlen Wahl- 
verfahren). 
III. Die bei der regelmäßigen Ergänzung 
neugewählten Abgeordneten treten ihr Amt 
mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres 
an; ihre Einführung erfolgt durch den Vor- 
sitzenden des Kreistags. Die K. erhalten weder 
Diäten noch Reisekosten; nur in Schleswig- 
Holstein können ihnen durch Beschluß des Kreis- 
tags Diäten bewilligt werden, wenn sie bei Teil- 
nahme an den Kreistagssitzungen länger als 
24 Stunden von Hause abwesend zu sein ge- 
nötigt sind (Kr O. f. d. ö. Pr. §§ 109, 114; Hann- 
Kr O. §8 65, 71; Hess Aasskir O. 88 66, 72; Westf- 
KrO. §§ 53, 59; AheinkO. 53, 59; Schl- 
Holst KrO. 88 95, 101). 
Rreistagsbeschlüsse (Kr O. f. d. ö. Pr. 8§ 121, 
122, 124, 125, 176; HannkrO. 8§8 77, 78, 80, 
81, 103; Hess Nasstr O. 88 78, 79, 81, 82, 104, 
Westik#rO. §§ 65, 66, 68, 69, 91; Rheinkt . 
§§ 65, 66, 68, 69, 91; Schlpolstkr O. 88 108, 
109, 111, 112, 139). Der Kreistag kann nur 
beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder (d. h. der gesetzlich vorgeschriebenen 
Mitglieder: OV. 18, 48) anwesend ist. Eine 
Ausnahme findet statt, wenn die Mitglieder 
des Kreistags, zum zweiten Male zur Ver- 
handlung über denselben Gegenstand berufen, 
dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl er- 
schienen sind. An Verhandlungen über Rechte 
und Verpflichtungen des Kreises darf derjenige 
nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem des 
Kreises im Widerspruch steht. 
darf ein Kreistagsabgeordneter sich an Ab- 
stimmungen über eigene Angelegenheiten be- 
teiligen (OVG. 3, 46). Die Beschlüsse des 
Kreistags werden nach Mehrheit der gültig 
abgegebenen Stimmen der Erschienenen ge- 
faßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag 
als abgelehnt. Zu einem Beschlusse, durch 
den eine neue Belastung der Kreisangehörigen 
ohne gesetzliche Verpflichtung oder eine Ver- 
äußerung vom Grund= oder Kapitalvermögen 
des Kreises bewirkt oder eine Veränderung 
des festgestellten Verteilungsmaßstabes für die 
Kreisabgaben eingeführt werden soll, ist je- 
doch eine Stimmenmehrheit von mindestens 
zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich. 
Bestimmte K. erfordern einen zuvorigen aus- 
führlichen Vorschlag des KrA. (s. Kreis= 
tag, Allgemeines und Geschäfte). 
Uber die Beschlüsse des Kreistags ist eine 
besondere Verhandlung aufzunehmen, die von 
dem Vorsitzenden und von wenigstens drei 
Mitgliedern des Kreistags vollzogen wird. 
Uber die Wahl eines Protokollführers und 
die Formen der Verhandlungen bestimmt im 
übrigen die vom Kreistage zu beschließende 
Geschäftsordnung (ogl. die Zirk Vf. vom 7. Juli 
1873 — Ml. 215 — und das ihr beigefügte 
Muster). Der Inhalt der K. ist regelmäßig in 
einer vom Kreistage zu bestimmenden Weise 
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ver— 
Ebensowenig § 
  
Kreistagsbeschlüsse — Kreistagswahlen (Wahlverfahren). 
möge des dem Staate zustehenden Oberauf- 
sichtsrechts über die Rreisverwaltung bedürfen 
Beschlüsse des Kreistags, welche folgende An- 
gelegenheiten betreffen: 1. statutarische An- 
ordnungen nach Maßgabe der 88 20 ff. Kr O., 
2. Mehr= oder Minderbelastung einzelner 
Kreisteile, 3. eine Belastung der Kreisange- 
hörigen durch Kreisabgaben über 50% des 
Gesamtaufkommens der direkten Staatssteuern, 
4. Beräußerungen von Grundstücken und Im- 
mobiliarrechten des Kreises, 5. Anleihen, durch 
welche der Kreis mit einem Schuldenbestande 
belastet oder der bereits vorhandene Schulden- 
bestand vergrößert würde, sowie die Uber- 
nahme von Bürgschaften auf den Kreis, 6. eine 
neue Belastung der Kreisangehörigen ohne 
gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzu- 
bringenden Leistungen über die nächsten fünf 
Jahre hinaus fortdauern sollen, in den Fällen 
zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in 
den Fällen zu 2 der Bestätigung des Md J., 
in den Fällen zu 3 der Bestätigung des MdJ. 
und des FM., in den übrigen Fällen der Be- 
stätigung des Bez A. (LVG. 8§ 153). Ohne die 
vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffen- 
den Beschlüsse des Kreistags nichtig. Kon- 
kurrieren bei der Bestätigung mehrere Be- 
hörden, so ist die Bestätigung zunächst von 
derjenigen Behörde auszusprechen, welche hin- 
sichtlich des Fund#amentalbeschlusses zuständig 
ist (z. B. von dem BezA. bei Aufnahme einer 
Anleihe). S. auch unter Kreistage, All- 
gemeines und Geschäfte. 
Kreistagswahlen (Wahlverfahren). Das 
Wahlverfahren gstaltet sich bei den K. nach 
den in den KrO. hierüber gegebenen Vor- 
schriften (Kr O. f. d. ö. Pr. 8§ 94—108, 110, 113; 
HannkrO. §§ 50—64, 66, 70; Hess Nasskr. 
51—65, 67, 71; WestflirO. §§ 42—52, 54, 
58; RheinkrO. 8§ 42—52, 54, 58; SchlpHolst- 
Kr O. 88 80—94, 96, 100) folgendermaßen: Für 
jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder 
neuen Wahl der Kreistagsabgeordneten für 
die einzelnen Wahlverbände — mit Ausnahme 
der Städte — durch den KrA. Wahlverzeich- 
nisse aufgeftellt und zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. Diese Verzeichnisse bilden für den 
dreijährigen Zeitraum insofern die Grundlage 
jedes Wahlverfahrens, als neue Berechtigte 
(3. B. Besitznachfolger) dem Kreise der durch 
das Verzeichnis nachgewiesenen Wahlberech- 
tigten nicht hinzutreten können (OV. 8, 42; 
16, 7). Uber Anträge auf Berichtigung dieses 
Verzeichnisses, die binnen einer Frist von vier 
Wochen zulässig sind, beschließt der Kr.; 
egen dessen Beschlüsse findet innerhalb zwei 
ochen die Klage beim BezA. statt. Zum 
Vollzuge der Wahlen treten im Wahlverbande 
der größeren Grundbesitzer die zu diesem ge- 
hörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und 
Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem 
Vorsitze des Landrats zusammen. Bei dem 
Wahlakte hat jeder Berechtigte nur eine 
Stimme. In dem Wahlverbande der Land- 
gemeinden wird die Wahlversammlung ge- 
bildet: 1. durch Vertreter der einzelnen Land- 
gemeinden; 2. durch die Besitzer der in dem 
Bezirke liegenden selbständigen Güter (selb- 
ständigen Gutsbezirke), die nicht zu den
	        
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