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barkeit zum Wahlmanne und zum Abgeord—
neten die oben bezeichneten, für das aktive
Wahlrecht im Verbande der größeren Grundbe-
sitzer vorgeschriebenen Erfordernisse der Staats-
angehörigkeit, der Selbständigkeit und der
Unbescholtenheit. S. im übrigen wegen des
Wahlverfahrens Rreistagswahlen Wahl-
verfahren).
III. Die bei der regelmäßigen Ergänzung
neugewählten Abgeordneten treten ihr Amt
mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres
an; ihre Einführung erfolgt durch den Vor-
sitzenden des Kreistags. Die K. erhalten weder
Diäten noch Reisekosten; nur in Schleswig-
Holstein können ihnen durch Beschluß des Kreis-
tags Diäten bewilligt werden, wenn sie bei Teil-
nahme an den Kreistagssitzungen länger als
24 Stunden von Hause abwesend zu sein ge-
nötigt sind (Kr O. f. d. ö. Pr. §§ 109, 114; Hann-
Kr O. §8 65, 71; Hess Aasskir O. 88 66, 72; Westf-
KrO. §§ 53, 59; AheinkO. 53, 59; Schl-
Holst KrO. 88 95, 101).
Rreistagsbeschlüsse (Kr O. f. d. ö. Pr. 8§ 121,
122, 124, 125, 176; HannkrO. 8§8 77, 78, 80,
81, 103; Hess Nasstr O. 88 78, 79, 81, 82, 104,
Westik#rO. §§ 65, 66, 68, 69, 91; Rheinkt .
§§ 65, 66, 68, 69, 91; Schlpolstkr O. 88 108,
109, 111, 112, 139). Der Kreistag kann nur
beschließen, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder (d. h. der gesetzlich vorgeschriebenen
Mitglieder: OV. 18, 48) anwesend ist. Eine
Ausnahme findet statt, wenn die Mitglieder
des Kreistags, zum zweiten Male zur Ver-
handlung über denselben Gegenstand berufen,
dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl er-
schienen sind. An Verhandlungen über Rechte
und Verpflichtungen des Kreises darf derjenige
nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem des
Kreises im Widerspruch steht.
darf ein Kreistagsabgeordneter sich an Ab-
stimmungen über eigene Angelegenheiten be-
teiligen (OVG. 3, 46). Die Beschlüsse des
Kreistags werden nach Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen der Erschienenen ge-
faßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Zu einem Beschlusse, durch
den eine neue Belastung der Kreisangehörigen
ohne gesetzliche Verpflichtung oder eine Ver-
äußerung vom Grund= oder Kapitalvermögen
des Kreises bewirkt oder eine Veränderung
des festgestellten Verteilungsmaßstabes für die
Kreisabgaben eingeführt werden soll, ist je-
doch eine Stimmenmehrheit von mindestens
zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich.
Bestimmte K. erfordern einen zuvorigen aus-
führlichen Vorschlag des KrA. (s. Kreis=
tag, Allgemeines und Geschäfte).
Uber die Beschlüsse des Kreistags ist eine
besondere Verhandlung aufzunehmen, die von
dem Vorsitzenden und von wenigstens drei
Mitgliedern des Kreistags vollzogen wird.
Uber die Wahl eines Protokollführers und
die Formen der Verhandlungen bestimmt im
übrigen die vom Kreistage zu beschließende
Geschäftsordnung (ogl. die Zirk Vf. vom 7. Juli
1873 — Ml. 215 — und das ihr beigefügte
Muster). Der Inhalt der K. ist regelmäßig in
einer vom Kreistage zu bestimmenden Weise
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ver—
Ebensowenig §
Kreistagsbeschlüsse — Kreistagswahlen (Wahlverfahren).
möge des dem Staate zustehenden Oberauf-
sichtsrechts über die Rreisverwaltung bedürfen
Beschlüsse des Kreistags, welche folgende An-
gelegenheiten betreffen: 1. statutarische An-
ordnungen nach Maßgabe der 88 20 ff. Kr O.,
2. Mehr= oder Minderbelastung einzelner
Kreisteile, 3. eine Belastung der Kreisange-
hörigen durch Kreisabgaben über 50% des
Gesamtaufkommens der direkten Staatssteuern,
4. Beräußerungen von Grundstücken und Im-
mobiliarrechten des Kreises, 5. Anleihen, durch
welche der Kreis mit einem Schuldenbestande
belastet oder der bereits vorhandene Schulden-
bestand vergrößert würde, sowie die Uber-
nahme von Bürgschaften auf den Kreis, 6. eine
neue Belastung der Kreisangehörigen ohne
gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzu-
bringenden Leistungen über die nächsten fünf
Jahre hinaus fortdauern sollen, in den Fällen
zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in
den Fällen zu 2 der Bestätigung des Md J.,
in den Fällen zu 3 der Bestätigung des MdJ.
und des FM., in den übrigen Fällen der Be-
stätigung des Bez A. (LVG. 8§ 153). Ohne die
vorgeschriebene Bestätigung sind die betreffen-
den Beschlüsse des Kreistags nichtig. Kon-
kurrieren bei der Bestätigung mehrere Be-
hörden, so ist die Bestätigung zunächst von
derjenigen Behörde auszusprechen, welche hin-
sichtlich des Fund#amentalbeschlusses zuständig
ist (z. B. von dem BezA. bei Aufnahme einer
Anleihe). S. auch unter Kreistage, All-
gemeines und Geschäfte.
Kreistagswahlen (Wahlverfahren). Das
Wahlverfahren gstaltet sich bei den K. nach
den in den KrO. hierüber gegebenen Vor-
schriften (Kr O. f. d. ö. Pr. 8§ 94—108, 110, 113;
HannkrO. §§ 50—64, 66, 70; Hess Nasskr.
51—65, 67, 71; WestflirO. §§ 42—52, 54,
58; RheinkrO. 8§ 42—52, 54, 58; SchlpHolst-
Kr O. 88 80—94, 96, 100) folgendermaßen: Für
jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder
neuen Wahl der Kreistagsabgeordneten für
die einzelnen Wahlverbände — mit Ausnahme
der Städte — durch den KrA. Wahlverzeich-
nisse aufgeftellt und zur öffentlichen Kenntnis
gebracht. Diese Verzeichnisse bilden für den
dreijährigen Zeitraum insofern die Grundlage
jedes Wahlverfahrens, als neue Berechtigte
(3. B. Besitznachfolger) dem Kreise der durch
das Verzeichnis nachgewiesenen Wahlberech-
tigten nicht hinzutreten können (OV. 8, 42;
16, 7). Uber Anträge auf Berichtigung dieses
Verzeichnisses, die binnen einer Frist von vier
Wochen zulässig sind, beschließt der Kr.;
egen dessen Beschlüsse findet innerhalb zwei
ochen die Klage beim BezA. statt. Zum
Vollzuge der Wahlen treten im Wahlverbande
der größeren Grundbesitzer die zu diesem ge-
hörigen Grundbesitzer, Gewerbetreibenden und
Bergwerksbesitzer in der Kreisstadt unter dem
Vorsitze des Landrats zusammen. Bei dem
Wahlakte hat jeder Berechtigte nur eine
Stimme. In dem Wahlverbande der Land-
gemeinden wird die Wahlversammlung ge-
bildet: 1. durch Vertreter der einzelnen Land-
gemeinden; 2. durch die Besitzer der in dem
Bezirke liegenden selbständigen Güter (selb-
ständigen Gutsbezirke), die nicht zu den