Kreistierärzte.
größeren Grundbesitzern gehören; 3. durch die-
jenigen Gewerbetreibenden und Bergwerks-
besitzer, die wegen ihrer auf dem platten
Lande innerhalb des Kreises betriebenen ge-
werblichen Unternehmungen in der Gewerbe-
steuer mit einem Steuerbetrag von weniger
als 300 M. veranlagt sind. Die hiernach
Wahlberechtigten treten unter der Leitung des
Landrats oder in dessen Auftrage eines Amts-
vorstehers an dem von dem Krü. zu bestim-
menden Wahlorte behufs der Wahl zusammen.
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeord-
neten erfolgt in denjenigen Skädten, welche
für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu
wählen haben, durch den Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung, bzw. durch das
bürgerschaftliche Repräsentantenkollegium (Ge-
meindevorstand und Gemeindevertretung),welche
u diesem Behufe unter dem Vorsitze des
ürgermeisters zu einer Wahlversammlung
vereinigt werden. In densjenigen Städten,
die mit anderen Städten des Kreises zu einem
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Ma-
gistrat und die Stadtverordneten, bzw. das
Repräsentantenkollegium, in vereinigter Sitzung
auf je 250 Einw. einen Wahlmann zu wählen.
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter
Leitung des Landrats an dem vom Kr. zu
bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Ab-
geordneten zusammen. ie nach den vor-
stehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wah-
len erfolgen nach näherer Vorschrift des der
Kr O. beigefügten Wahlreglements. Aus seinem
Inhalte ist hervorzuheben, daß jede Wahl in
einer besonderen Wahlhandlung durch Stimm-
zettel erfolgt, die jeder Aufgerufene uneröffnet
in die Wahlurne legt, daß als gewählt der-
jenige zu betrachten ist, der die absolute
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der
Stimmen) erhalten hat, und daß auf dem
Kreistage vorzunehmende Wahlen auch durch
Akklamation stattfinden können, sofern nie-
mand Widerspruch erhebt. Die Kreistags-
abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Ab-
geordneten eines jeden Wahlverbandes aus
und wird durch neue ersetzt. Die das erstemal
Ausscheidenden werden durch das Los be-
stimmt; die Ausscheidenden hönnen wieder-
gewählt werden. Die Wahlen zur regel-
mäßigen Ergänzung des Rreistags finden alle 88
drei Jahre im November statt, doch hat ihre
spätere Vornahme nicht notwendig eine Un-
gültigkeit der Wahlen zur Folge (OVG. 22, 1).
Ergänzungs= und Ersatzwahlen (Wahlen zum
Ersatze von Abgeordneten, die während der
Wahlperiode ausgeschieden sind) werden von
denselben Wahlverbänden, Stadtgemeinden
und Wahlbezirken vorgenommen, von denen
der Ausscheidende gewählt war (ogl. zu allen
diesen Bestimmungen die Instr. des Md35.
ur Ausführung der die Zusammensetzung des
Kreistage betreffenden Vorschriften der KrO.
vom 13. Dez. 1872, vom 10. März 1873 —
AM Bl. 81 — und dessen Firé- betr. die Er-
gänzungswahlen für den Kreistag, vom 2. Mai
1888 MVBl. 103). Gegen das zum Zwecke
der Wahl der Kreistagsabgeordneten statt-
gehabte Wahlverfahren hann jedes Mitglied
1003
einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen
Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl-
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über
den Einspruch steht dem Kreistage zu, der im
übrigen die Legitimation seiner Mitglieder
von Amts wegen prüft und darüber beschließt.
Gegen die nach dem Vorstehenden gefaßten
Beschlüsse findet innerhalb zwei Wochen die
Klage beim BezA. statt. Diese hat heine auf-
schiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur
rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht
stattfinden.
Kreistierärzte, denen die beiden die Be-
zeichnung „Bezirkstierärzte“ führenden Veteri-
närbeamten in den Hohenzoll. Landen gleich-
stehen, sind in Preußen die nach Maßgabe
des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/
1. Mai 1894 (REnl. 1894, 409) — pvgl. ins-
besondere § 2 Abs. 3 — zur Mitwirkung bei
der Bekämpfung der übertragbaren Krank-
heiten der Haustiere berufenen „beamteten“
Tierärzte unterer Instanz. An ihrer Stelle
können mit den ihnen im Gesetze zugewiesenen
Aufgaben im Falle der Behinderung oder
aus sonstigen dringenden Gründen andere
approbierte Tierärzte betraut werden. Die
hauptsächlichen Amtsbefugnisse der K. auf
veterinärpolizeilichem Gebiete sind: die Fest-
stellung von Seuchenausbrüchen, die Unter-
suchung verdächtiger Tiere und die Zerlegung
von Seuchenkadavern, die Beaussichtigung
von Schlachthöfen, Biehmärkten und sonstigen
Zusammenziehungen von Vieh, die Ausfüh-
rung oder Beausfsichtigung polizeilich ange-
ordneter Impfungen, die Anordnung des
Desinfektionsverfahrens für verseuchte Ställe,
Gerätschaften usw., die Kontrolle der den
Eisenbahnbehörden bei der Viehbeförderung
obliegenden Desinfektionsarbeiten, die Begut-
achtung des Abheilens und Erlöschens von
Viehseuchen, die begutachtende Mitwirkung
bei der Entschädigung aus Anlaß von Vieh-
seuchen, die Untersuchung der aus dem Aus-
land eingehenden Tiere beim Ubertritt über
die Grenze, endlich die Beschaffung der Unter-
lagen für die Viehseuchenstatistik (Viehseuchen-
gesetz 8§ 12 ff., 17, 23, 27, 46, 50, 51, 55; A.
vom 12. März 1881 — GS. 128 — 88 7, 18, 21;
A. vom 18. Juni 1894 — GS. 115 — § 5;
BRInstr. vom 30. Mai 1895 — REBl. 357 —
6, 7, 14, 17, 18, 26, 31—35, 41—44,, 47, 48,.
52, 54—57, 57a, 64, 67, 70—73, 75, 76, 78, 79,
81, 92, 96, 98, 101, 105, 107, 108, 110, 112—114,
118, 119, 121, 122, 129, 130, sowie Anlage B zu
dieser Instruktion, endlich Erl. vom 30. Sept.
1904 — EBl. 311 — §10; vgl. auch Entschä-
digung bei Viehseuchen, Viehseuchen-
statistik und Veterinärpolizei). Zu der
Anordnung von Sperrmaßregeln sind die K.
in der Regel nicht, vielmehr nur in eiligen
Fällen befugt, für gewöhnlich steht diese Be-
fugnis den Porizeidehörden zu; diese sind je-
doch hierbei an die veterinärtechnischen Fest-
stellungen der K. gebunden und können nur,
wenn sie Zweifel über deren Erhebungen
hegen, ein Obergutachten bei der vorgesetzten
Behörde beantragen. Die K. werden auch
regelmäßig nur auf Grund von Regquisitionen
der Ortspolizeibehörden oder im Auftrage