Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreistierärzte. 
größeren Grundbesitzern gehören; 3. durch die- 
jenigen Gewerbetreibenden und Bergwerks- 
besitzer, die wegen ihrer auf dem platten 
Lande innerhalb des Kreises betriebenen ge- 
werblichen Unternehmungen in der Gewerbe- 
steuer mit einem Steuerbetrag von weniger 
als 300 M. veranlagt sind. Die hiernach 
Wahlberechtigten treten unter der Leitung des 
Landrats oder in dessen Auftrage eines Amts- 
vorstehers an dem von dem Krü. zu bestim- 
menden Wahlorte behufs der Wahl zusammen. 
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeord- 
neten erfolgt in denjenigen Skädten, welche 
für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu 
wählen haben, durch den Magistrat und die 
Stadtverordnetenversammlung, bzw. durch das 
bürgerschaftliche Repräsentantenkollegium (Ge- 
meindevorstand und Gemeindevertretung),welche 
u diesem Behufe unter dem Vorsitze des 
ürgermeisters zu einer Wahlversammlung 
vereinigt werden. In densjenigen Städten, 
die mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Ma- 
gistrat und die Stadtverordneten, bzw. das 
Repräsentantenkollegium, in vereinigter Sitzung 
auf je 250 Einw. einen Wahlmann zu wählen. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter 
Leitung des Landrats an dem vom Kr. zu 
bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Ab- 
geordneten zusammen. ie nach den vor- 
stehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wah- 
len erfolgen nach näherer Vorschrift des der 
Kr O. beigefügten Wahlreglements. Aus seinem 
Inhalte ist hervorzuheben, daß jede Wahl in 
einer besonderen Wahlhandlung durch Stimm- 
zettel erfolgt, die jeder Aufgerufene uneröffnet 
in die Wahlurne legt, daß als gewählt der- 
jenige zu betrachten ist, der die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der 
Stimmen) erhalten hat, und daß auf dem 
Kreistage vorzunehmende Wahlen auch durch 
Akklamation stattfinden können, sofern nie- 
mand Widerspruch erhebt. Die Kreistags- 
abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Ab- 
geordneten eines jeden Wahlverbandes aus 
und wird durch neue ersetzt. Die das erstemal 
Ausscheidenden werden durch das Los be- 
stimmt; die Ausscheidenden hönnen wieder- 
gewählt werden. Die Wahlen zur regel- 
mäßigen Ergänzung des Rreistags finden alle 88 
drei Jahre im November statt, doch hat ihre 
spätere Vornahme nicht notwendig eine Un- 
gültigkeit der Wahlen zur Folge (OVG. 22, 1). 
Ergänzungs= und Ersatzwahlen (Wahlen zum 
Ersatze von Abgeordneten, die während der 
Wahlperiode ausgeschieden sind) werden von 
denselben Wahlverbänden, Stadtgemeinden 
und Wahlbezirken vorgenommen, von denen 
der Ausscheidende gewählt war (ogl. zu allen 
diesen Bestimmungen die Instr. des Md35. 
ur Ausführung der die Zusammensetzung des 
Kreistage betreffenden Vorschriften der KrO. 
vom 13. Dez. 1872, vom 10. März 1873 — 
AM Bl. 81 — und dessen Firé- betr. die Er- 
gänzungswahlen für den Kreistag, vom 2. Mai 
1888 MVBl. 103). Gegen das zum Zwecke 
der Wahl der Kreistagsabgeordneten statt- 
gehabte Wahlverfahren hann jedes Mitglied 
  
  
  
  
1003 
einer Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen 
Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahl- 
vorstandes erheben. Die Beschlußfassung über 
den Einspruch steht dem Kreistage zu, der im 
übrigen die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amts wegen prüft und darüber beschließt. 
Gegen die nach dem Vorstehenden gefaßten 
Beschlüsse findet innerhalb zwei Wochen die 
Klage beim BezA. statt. Diese hat heine auf- 
schiebende Wirkung; jedoch dürfen bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht 
stattfinden. 
Kreistierärzte, denen die beiden die Be- 
zeichnung „Bezirkstierärzte“ führenden Veteri- 
närbeamten in den Hohenzoll. Landen gleich- 
stehen, sind in Preußen die nach Maßgabe 
des Viehseuchengesetzes vom 23. Juni 1880/ 
1. Mai 1894 (REnl. 1894, 409) — pvgl. ins- 
besondere § 2 Abs. 3 — zur Mitwirkung bei 
der Bekämpfung der übertragbaren Krank- 
heiten der Haustiere berufenen „beamteten“ 
Tierärzte unterer Instanz. An ihrer Stelle 
können mit den ihnen im Gesetze zugewiesenen 
Aufgaben im Falle der Behinderung oder 
aus sonstigen dringenden Gründen andere 
approbierte Tierärzte betraut werden. Die 
hauptsächlichen Amtsbefugnisse der K. auf 
veterinärpolizeilichem Gebiete sind: die Fest- 
stellung von Seuchenausbrüchen, die Unter- 
suchung verdächtiger Tiere und die Zerlegung 
von Seuchenkadavern, die Beaussichtigung 
von Schlachthöfen, Biehmärkten und sonstigen 
Zusammenziehungen von Vieh, die Ausfüh- 
rung oder Beausfsichtigung polizeilich ange- 
ordneter Impfungen, die Anordnung des 
Desinfektionsverfahrens für verseuchte Ställe, 
Gerätschaften usw., die Kontrolle der den 
Eisenbahnbehörden bei der Viehbeförderung 
obliegenden Desinfektionsarbeiten, die Begut- 
achtung des Abheilens und Erlöschens von 
Viehseuchen, die begutachtende Mitwirkung 
bei der Entschädigung aus Anlaß von Vieh- 
seuchen, die Untersuchung der aus dem Aus- 
land eingehenden Tiere beim Ubertritt über 
die Grenze, endlich die Beschaffung der Unter- 
lagen für die Viehseuchenstatistik (Viehseuchen- 
gesetz 8§ 12 ff., 17, 23, 27, 46, 50, 51, 55; A. 
vom 12. März 1881 — GS. 128 — 88 7, 18, 21; 
A. vom 18. Juni 1894 — GS. 115 — § 5; 
BRInstr. vom 30. Mai 1895 — REBl. 357 — 
6, 7, 14, 17, 18, 26, 31—35, 41—44,, 47, 48,. 
52, 54—57, 57a, 64, 67, 70—73, 75, 76, 78, 79, 
81, 92, 96, 98, 101, 105, 107, 108, 110, 112—114, 
118, 119, 121, 122, 129, 130, sowie Anlage B zu 
dieser Instruktion, endlich Erl. vom 30. Sept. 
1904 — EBl. 311 — §10; vgl. auch Entschä- 
digung bei Viehseuchen, Viehseuchen- 
statistik und Veterinärpolizei). Zu der 
Anordnung von Sperrmaßregeln sind die K. 
in der Regel nicht, vielmehr nur in eiligen 
Fällen befugt, für gewöhnlich steht diese Be- 
fugnis den Porizeidehörden zu; diese sind je- 
doch hierbei an die veterinärtechnischen Fest- 
stellungen der K. gebunden und können nur, 
wenn sie Zweifel über deren Erhebungen 
hegen, ein Obergutachten bei der vorgesetzten 
Behörde beantragen. Die K. werden auch 
regelmäßig nur auf Grund von Regquisitionen 
der Ortspolizeibehörden oder im Auftrage
	        
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