1004
höherer Verwaltungsbehörden tätig. Auf dem
Gebiete der Fleischbeschau (s. d. sind die K.
bei der Ausbildung und Prüfung der Fleisch-
beschauer und Trichinenschauer, bei deren fach-
männischer Kontrolle, als Sachverständige in
der Beschwerdeinstanz und bei der Fleischbe-
schaustatistik (s. d.) mit amtlichen Obliegen-
heiten betraut (Erl. vom 20. März 1903 —
MBI. 56 — 8§8§ 9, 12, 17, 44, 48, 50, 71, 75 ff.).
Eine sämtliche Dienstbefugnisse und Pflichten
der K. zusammenfassende Dienstanweisung ist
bisher nicht erlassen, dürfte aber demnächst er-
Hen. Abgesehen von den bisher genannten
bliegenheiten ist der K. für seinen Dienst-
bezirk in erster Linie als gerichtlicher Sach-
verständiger berufen und hat ferner sein
Augenmerk auch auf gewisse mit der Veterinär=
polizei und der Fleischbeschau zusammen-
hängenden Jweige des Wirtschaftslebens wie
Biehzucht, Biehhandel, Hufbeschlag, Abdeche-
reien, Verhehr mit Fleisch und Milch zu
richten und seine Beobachtungen in den von
ihm zu erstattenden Jahresveterinärberichten
niederzulegen. Die für die Grenzkreise be-
stellten K. (früher Grenztierärzte genannt)
haben außer der Untersuchung der eingeführten
Tiere auch die Aufgabe, die Viehseuchenver-
hältnisse in den angrenzenden ausländischen
Gebieten zu beobachten. Eine Aussicht über
die approbierten Tierärzte in ihren Dienst-
bezirken steht den K. nicht zu. Jedoch sind
in allen Regierungsbezirken auf Grund eines
Erl. vom 11. Aug. 1875 Polizeiverordnungen
erlassen, wonach die Tierärzte sich nach Eröff-
nung der Praxis bei dem zuständigen K. an-
melden und ihre Approbation vorlegen müssen.
Die K. sind, wie ihr Aame schon andeutet, in
der, Regel für den Bezirk eines Kreises be-
stellt.
577 Kreisen zurzeit nur 468 etatmäßige Kreis-
tierarztstellen vorhanden. 34 weitere Stellen
werden jedoch von den Departementstierärzten
(s. d.) nebenamtlich verwaltet, und es ist ferner
* berücksichtigen, daß 87 von jenen 577
reisen Stadtkreise sind und daß solche häufig
zugleich mit den örtlich mit ihnen verbundenen
Landkreisen einen Dienstbezirk für einen 8K.
bilden. Im übrigen sind für einige Kreise
auch mehrere K. bestellt (in Berlin z. B. sechs
neben einer größeren Anzahl von Polizeitier=
ärzten. s. d.). Die K. werden aus densjenigen
approbierten Tierärzten ausgewählt, die die
Prüfung zur Erlangung der Befähigung eines
beamteten Tierarztes in Preußen vor der Prü-
fungskommission der technischen Deputation für
das Veterinärwesen (s. Deputationen, staat-
liche lh bestanden haben. Die zurzeit gelten-
den Prüfungsvorschriften enthält der Erl. vom
19. Aug. 1896 (s. Beyer, Viehseuchengesetz, 4. Aufl.,
S. 388). Die Zulassung zur Prüfung darf
für Tierärzte, die bei der Approbation das
Prädikat „gut“ oder „sehr gut“ erhalten haben,
frühestens zwei Jahre, im übrigen frühestens
drei Jahre nach der Approbation erfolgen.
Die Prüfung zerfällt in einen schriftlichen,
einen praktischen und einen mündlichen Teil.
Die Aufgaben und Prüfungsgegenstände be-
iehen sich auf gerichtliche und polizeiliche
Lierheilkunde mit Einschluß der Fleischbeschau,
Allerdings sind bei einer Zahl von
Kreistierärzte.
Erklärung von pathologisch-anatomischen Prä-
paraten, Untersuchung und Sektion von Tieren.
Im allgemeinen ist nur einmalige Wieder-
olung der Prüfungsabschnitte und der ganzen
rüfung gestattet. Ausnahmen hat der M' .
zuzulassen sich vorbehalten. Die K. werden
von diesem Minister ernannt, sie unterstehen
disziplinarisch dem Regierungspräsidenten und
ind dem Landrat ihres Bezirks sowie den
rtspolizeibehörden als technische Berater bei-
geordnet. Sie besitzen den Rang zwischen der
fünften Rangklasse und der Klasse der Refe-
rendarien der Landesbehörden. Als Aus-
zeichnung kann für die älteren K. die Ver-
leihung des Charakters als Veterinärrat mit
dem persönlichen Range der Räte fünfter Klasse
beantragt werden (AE. vom 25. Juni 1905 —
GS. 253). Die R. sind durchweg nicht vollbesol-
dete Beamte und haben deshalb mit Ausnahme
einiger Stellen namentlich in Grenzkreisen die
Berechtigung zur Ausübung der tierärztlichen
Praxis. Sie bezogen bis vor kurzem außer
den staatlichen Reisekostenentschädigungen und
amtlichen Gebühren eine feste Besoldung von
nur 600 (in wenigen Stellen von 900) M. und
waren auch nicht pensionsberechtigt. Diesem
Zustande, der mit der wachsenden Bedeutung
der veterinärpolizeilichen und fleischbeschautech-
nischen Aufgaben allmählich unhaltbar ge-
worden war, ist durch das G., betr. die
Dienstbezüge der K., vom 24. Juli 1904 (G.
169) und durch den Etat für 1905 ein Ende
gemacht worden. Durch § 7 des gedachten,
nach der kgl. V. vom 25. Juni 1905 (GS. 249)
am 1. Juli 1905 in Kraft getretenen Gesetzes
sind die K. pensionsberechtigt geworden. Sie
beziehen sodann nunmehr nach dem Etat an
festem Gehalt und Zulagen durchschnittlich
2100 M., und zwar zunächst in drei nach dem
Dienstalter abgestuften Gehaltsklassen 1200,
1650 und 2100 M., außerdem aus einem Fonds
von insgesamt 207900 M. Zulagen in durch-
schnittlicher Höhe von 450 Ml. für eine Stelle.
Die Zulagen werden zwar nicht unwiderruflich,
aber stets für eine längere Reihe von Jahren
bewilligt. Ihre Höhe wird namentlich unter
Berüchsichtigung des vielfach sehr ungleichen
Betrages der den K. außer den etatmäßigen
Besoldungen zufließenden Einnahmen an Ge-
bühren usw. und der mehr oder minder
günstigen Gelegenheit zur Ausübung der Pri-
vatpraxis bemessen. Sodann erhalten die K.
eine Amtskostenentschädigung von 200 M. für
jede Stelle. Endlich haben in schwer zu be-
setzenden Stellen bisher die Kreise namhafte
Zuschüsse an die K. gewährt. Die Departe-
mentstierärzte beziehen für die nebenamtliche
Verwaltung von Kreistierärztestellen außer
der Amtskostenentschädigung jährlich 900 M.
Die sechs K. in Berlin erhalten im Hinblick
auf ihre sonstigen amtlichen Bezüge nur eine
Besoldung von je 1200 M. Da bei der Be-
rechnung der Pension auch die Zulagen und
anderweiten amtlichen Einkünfte zu berüchsich-
tigen sind, von welchen letzteren der Durch-
schnitt auf etwa 1500 M. jährlich geschätzt wor-
den ist, so sind die jener Berechnung zugrunde zu
legenden Gesamtbeträge für die vorerwähnten
drei Gehaltsklassen durch den Etat auf 3150,