Kreisverbände (Dotation) — Kriegervereine.
3600 und 4050 M. bemessen. Aus der Staats-
kosse erhalten, abgesehen von den vorbezeich-
neten Einkünften, die K. nur noch Tagegelder
und Reisekosten für die im Staatsdienst oder
in gerichtlichen Angelegenheiten ausgeführten
Reisen, als Sachverständige in letzteren An-
gelegenheiten auch Gebühren, und zwar früher
nach dem G. vom 9. März 1872, nunmehr auf
Grund des schon erwähnten G. vom 24. Juli
1904. Nach § 4 dieses G. bemessen sich die
Reisekosten und Tagegelder für Reisen zu
amtlichen Verrichtungen nach den für Staats-
beamte geltenden allgemeinen gesetzlichen Be-
stimmungen, für Reisen in gerichtlichen An-
gelegenheiten sind sie durch kgl. Verordnung
festzusetzen. Für erstere Reisen sind hiernach
maßgebend Art. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. V. § 4 unter
1 Ziff. 2, unter II Ziff. 2 des G. vom 21. Juni
1897 (GS. 193), nachdem die Suspensionsbe-
stimmung in Art. V Abs. 2 desselben Gesetzes
durch die Aeuregelung der Besoldungsverhält-
nisse der K. im Etat für 1905 ihre Erledi-
gung gefunden hat. Danach würden ihrem
neuen Range gemäß den gebühren 12
bzw. 9 M. agegelder. 7 Pf. pro Kilometer
Eisenbahn, 2 M. Zu= und Abgangsgebühr,
40 Pf. pro Kilometer Landweg. Da jedoch
die K. regelmäßige und häufige Dienstreisen
innerhalb ihres Amtsbezirkes ausführen,
so sind auf Grund des § 12 Abs. 3 des G.
vom 24. MAüärz 1873 (GS. 122), durch kgl. V.
vom 25. Juni 1905 (GS. 250) die Tagegelder-
sätze für solche Dienstreisen abweichend auf
10 bzw. 8 Ml festgesetzt worden. Für BReisen
in gerichtlichen Angelegenheiten sind durch
dieselbe Verordnung die Tagegelder auf 7,50 M.
und die Entschädigung pro Kilometer Land-
weg auf 35 Pf. abweichend bestimmt. Die
Gebühren für die Tätigkeit als gerichtliche
Sachverständige bemessen sich nach dem auf
Grund des 8§ 3 des G. vom 24. Juli 1904
vom M'„L. im Einvernehmen mit dem Jl.
und dem NM. erlassen Tarif vom 15. Juni
1905 (GS. 254). Für amtliche Verrichtungen,
die durch ein Privatinteresse veranlaßt oder
für ortspolizeiliche Interessen in Gemeinden
ohne kgl. Polizeiverwaltung in Anspruch ge-
nommen werden, erhalten die K. von den Betei-
ligten Entschädigungen, die nach § 2 Abs. 2 des
G. vom 24. Juli 1904 in Ermangelung einer
gütlichen Einigung vom Regierungspräsidenten
festzusetzen sind und der Einziehung im Ver-
waltungszwangsverfahren unterliegen. Die
Hauptfälle solcher Entschädigungen betreffen
die im § 17 des Biehseuchengesetzes vorgesehene
amtstierärztliche Uberwachung von Schlacht-
viehhöfen, Biehmärkten und sonstigen Zu-
sammenziehungen von Vieh, von privaten.
Schlachthäusern, Händler= und Gastställen.
Denn nach 8 24 AG. vom 12. März 1881
(GS. 128) und § 7 A. vom 18. Juni 1894
(GS. 115) sind die Kosten dieser Uberwachung
nicht aus der Staatskasse, sondern von dem
Unternehmer zu tragen. Auch sonst gibt es
Fälle, in denen Privatpersonen kostenpflichtig
sind, z. B. bei amtstierärztlichen Untersuchungen
von Lieren usw., die durch ein Privatinteresse
veranlaßt sind oder solchen Interessen dienen
sollen ((. das Aähere in dem Erl. vom
1005
26. Juli 1898 — Veräöffentl. des Kais. Gesund-
heitsamts S. 932). Allgemeine feste Tarife
für derartige von Privaten an die beamteten
Tierärzte zu zahlende Entschädigungen sind
nicht vorgesehen. Die Regierungspräsidenten
haben aber zum Teil für häufig wiederkeh-
rende Verrichtungen einfacher Art, z. B. Unter-
suchung von Händlervieh, Stallrevisionen usw.
Gebührentarife aufgestellt und veröffentlicht
in dem Sinne einer Ankündigung, daß sie
diese Sätze für angemessen erachten und da-
nach im Falle einer Anrufung festsetzen wür-
den. Ferner haben die K. mit Eemeinden,
die als Unternehmer von Schlachthöfen und
Viehmärkten in Betracht Kommen, gewöhnlich
für die amtstierärztliche Uberwachung dieser
Unternehmungen Pauschentschädigungen ver-
einbart.
Kreisverbände (Dotation) s. Dotation IIB.
Kreisvermittelungsbehörde, Kreisverord-
nete s. Auseinandersetzungsbehörden Il3.
Kreiswachtmeister war die Bezeichnung für
berittene Gendarmen, welche in Kreisen, in
denen sich kein Oberwachtmeister befand (s.
Gendarmerie III), mit dessen Funktionen
beauftragt waren, zugleich aber auch zu zivil-
dienstlichen Zwechken zur Versügung standen.
Seit dem Jahre 1890 sind die Stellen der K.
aufgehoben und in Oberwachtmeisterstellen um-
gewandelt worden.
Kreiswege s. Wege (öffentliche) unter III.
Kreiswundarzt. Derselbe war bis zur Me-
dizinalreform durch das Kreisorötgeseg, vom
16. Sept. 1899 (GS. 172) der zweite Medizi-
nalbeamte im Kreise neben dem Kreisphysikus.
Durch § 14 des Kreisarztgesetzes sind die Kreis-
wundarztstellen ausgehoben. S. auch Wund-
ärzte.
6 riegerbund (Deutscher) s. Kriegerver-
eine I.
Kriegervereine. I. K. sind Vereinigungen
ehemaliger Angehöriger des Heeres und der
Marine. Sie verdanken ihre Entstehung dem
Wunsche, auch nach dem Austritt aus dem
Verbande des Heeres die alten Rameradschaft-
lichen Beziehungen zu pflegen und insbeson-
dere verstorbenen Kameraden ein feierliches,
militärisches Begräbnis zu bereiten. Von
diesem Gesichtspunkte aus regelt die KabdO.
vom 22. Febr. 1842 (MBl. 98), welche noch
gegenwärtig die Grundlage des Kriegervereins-
wesens bildet und auch in den neuen Pro-
vinzen Geltung hat, die Verhältnisse der an-
fänglich Militärbegräbnisvereine oder
Veteranenvereine, später meist Krieger-
vereine genannten Vereinigungen alter Sol-
daten. Unter den Einwirkungen der großen
Kriege in der zweiten Hälfte des vorigen Jahr-
hunderts und der Begründung des Deutschen
Reiches hat das Kriegervereinswesen einen ge-
waltigen Ausschwung genommen und insbeson-
dere dadurch eine hohe Bedeutung erlangt,
daß die K. sich zu patriotischen Vereinen aus-
gestaltet haben, bei denen die Pflege, Betäti-
gung und Stärkung der Liebe und Treue zu
aiser und Reich den ursprünglichen Vereins-
zwecken als vornehmste Aufgabe hinzugetreten
ist. Durch Bildung von, die einzelnen deut-
schen Staaten umfassenden Landeskrieger-