Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kreisverbände (Dotation) — Kriegervereine. 
3600 und 4050 M. bemessen. Aus der Staats- 
kosse erhalten, abgesehen von den vorbezeich- 
neten Einkünften, die K. nur noch Tagegelder 
und Reisekosten für die im Staatsdienst oder 
in gerichtlichen Angelegenheiten ausgeführten 
Reisen, als Sachverständige in letzteren An- 
gelegenheiten auch Gebühren, und zwar früher 
nach dem G. vom 9. März 1872, nunmehr auf 
Grund des schon erwähnten G. vom 24. Juli 
1904. Nach § 4 dieses G. bemessen sich die 
Reisekosten und Tagegelder für Reisen zu 
amtlichen Verrichtungen nach den für Staats- 
beamte geltenden allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen, für Reisen in gerichtlichen An- 
gelegenheiten sind sie durch kgl. Verordnung 
festzusetzen. Für erstere Reisen sind hiernach 
maßgebend Art. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. V. § 4 unter 
1 Ziff. 2, unter II Ziff. 2 des G. vom 21. Juni 
1897 (GS. 193), nachdem die Suspensionsbe- 
stimmung in Art. V Abs. 2 desselben Gesetzes 
durch die Aeuregelung der Besoldungsverhält- 
nisse der K. im Etat für 1905 ihre Erledi- 
gung gefunden hat. Danach würden ihrem 
neuen Range gemäß den gebühren 12 
bzw. 9 M. agegelder. 7 Pf. pro Kilometer 
Eisenbahn, 2 M. Zu= und Abgangsgebühr, 
40 Pf. pro Kilometer Landweg. Da jedoch 
die K. regelmäßige und häufige Dienstreisen 
innerhalb ihres Amtsbezirkes ausführen, 
so sind auf Grund des § 12 Abs. 3 des G. 
vom 24. MAüärz 1873 (GS. 122), durch kgl. V. 
vom 25. Juni 1905 (GS. 250) die Tagegelder- 
sätze für solche Dienstreisen abweichend auf 
10 bzw. 8 Ml festgesetzt worden. Für BReisen 
in gerichtlichen Angelegenheiten sind durch 
dieselbe Verordnung die Tagegelder auf 7,50 M. 
und die Entschädigung pro Kilometer Land- 
weg auf 35 Pf. abweichend bestimmt. Die 
Gebühren für die Tätigkeit als gerichtliche 
Sachverständige bemessen sich nach dem auf 
Grund des 8§ 3 des G. vom 24. Juli 1904 
vom M'„L. im Einvernehmen mit dem Jl. 
und dem NM. erlassen Tarif vom 15. Juni 
1905 (GS. 254). Für amtliche Verrichtungen, 
die durch ein Privatinteresse veranlaßt oder 
für ortspolizeiliche Interessen in Gemeinden 
ohne kgl. Polizeiverwaltung in Anspruch ge- 
nommen werden, erhalten die K. von den Betei- 
ligten Entschädigungen, die nach § 2 Abs. 2 des 
G. vom 24. Juli 1904 in Ermangelung einer 
gütlichen Einigung vom Regierungspräsidenten 
festzusetzen sind und der Einziehung im Ver- 
waltungszwangsverfahren unterliegen. Die 
Hauptfälle solcher Entschädigungen betreffen 
die im § 17 des Biehseuchengesetzes vorgesehene 
amtstierärztliche Uberwachung von Schlacht- 
viehhöfen, Biehmärkten und sonstigen Zu- 
sammenziehungen von Vieh, von privaten. 
Schlachthäusern, Händler= und Gastställen. 
Denn nach 8 24 AG. vom 12. März 1881 
(GS. 128) und § 7 A. vom 18. Juni 1894 
(GS. 115) sind die Kosten dieser Uberwachung 
nicht aus der Staatskasse, sondern von dem 
Unternehmer zu tragen. Auch sonst gibt es 
Fälle, in denen Privatpersonen kostenpflichtig 
sind, z. B. bei amtstierärztlichen Untersuchungen 
von Lieren usw., die durch ein Privatinteresse 
veranlaßt sind oder solchen Interessen dienen 
sollen ((. das Aähere in dem Erl. vom 
  
1005 
26. Juli 1898 — Veräöffentl. des Kais. Gesund- 
heitsamts S. 932). Allgemeine feste Tarife 
für derartige von Privaten an die beamteten 
Tierärzte zu zahlende Entschädigungen sind 
nicht vorgesehen. Die Regierungspräsidenten 
haben aber zum Teil für häufig wiederkeh- 
rende Verrichtungen einfacher Art, z. B. Unter- 
suchung von Händlervieh, Stallrevisionen usw. 
Gebührentarife aufgestellt und veröffentlicht 
in dem Sinne einer Ankündigung, daß sie 
diese Sätze für angemessen erachten und da- 
nach im Falle einer Anrufung festsetzen wür- 
den. Ferner haben die K. mit Eemeinden, 
die als Unternehmer von Schlachthöfen und 
Viehmärkten in Betracht Kommen, gewöhnlich 
für die amtstierärztliche Uberwachung dieser 
Unternehmungen Pauschentschädigungen ver- 
einbart. 
Kreisverbände (Dotation) s. Dotation IIB. 
Kreisvermittelungsbehörde, Kreisverord- 
nete s. Auseinandersetzungsbehörden Il3. 
Kreiswachtmeister war die Bezeichnung für 
berittene Gendarmen, welche in Kreisen, in 
denen sich kein Oberwachtmeister befand (s. 
Gendarmerie III), mit dessen Funktionen 
beauftragt waren, zugleich aber auch zu zivil- 
dienstlichen Zwechken zur Versügung standen. 
Seit dem Jahre 1890 sind die Stellen der K. 
aufgehoben und in Oberwachtmeisterstellen um- 
gewandelt worden. 
Kreiswege s. Wege (öffentliche) unter III. 
Kreiswundarzt. Derselbe war bis zur Me- 
dizinalreform durch das Kreisorötgeseg, vom 
16. Sept. 1899 (GS. 172) der zweite Medizi- 
nalbeamte im Kreise neben dem Kreisphysikus. 
Durch § 14 des Kreisarztgesetzes sind die Kreis- 
wundarztstellen ausgehoben. S. auch Wund- 
ärzte. 
6 riegerbund (Deutscher) s. Kriegerver- 
eine I. 
Kriegervereine. I. K. sind Vereinigungen 
ehemaliger Angehöriger des Heeres und der 
Marine. Sie verdanken ihre Entstehung dem 
Wunsche, auch nach dem Austritt aus dem 
Verbande des Heeres die alten Rameradschaft- 
lichen Beziehungen zu pflegen und insbeson- 
dere verstorbenen Kameraden ein feierliches, 
militärisches Begräbnis zu bereiten. Von 
diesem Gesichtspunkte aus regelt die KabdO. 
vom 22. Febr. 1842 (MBl. 98), welche noch 
gegenwärtig die Grundlage des Kriegervereins- 
wesens bildet und auch in den neuen Pro- 
vinzen Geltung hat, die Verhältnisse der an- 
fänglich Militärbegräbnisvereine oder 
Veteranenvereine, später meist Krieger- 
vereine genannten Vereinigungen alter Sol- 
daten. Unter den Einwirkungen der großen 
Kriege in der zweiten Hälfte des vorigen Jahr- 
hunderts und der Begründung des Deutschen 
Reiches hat das Kriegervereinswesen einen ge- 
waltigen Ausschwung genommen und insbeson- 
dere dadurch eine hohe Bedeutung erlangt, 
daß die K. sich zu patriotischen Vereinen aus- 
gestaltet haben, bei denen die Pflege, Betäti- 
gung und Stärkung der Liebe und Treue zu 
aiser und Reich den ursprünglichen Vereins- 
zwecken als vornehmste Aufgabe hinzugetreten 
ist. Durch Bildung von, die einzelnen deut- 
schen Staaten umfassenden Landeskrieger-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.