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Kriegervereine.
verbänden, welche wieder in Unterverbände des Eisernen Kreuzes richtet sich der Erl. vom
— in Preußen Regierungsbezirks= bzw. Pro= 2. März 1898. Für die Statuten der K. ist
vinzialverbände und unter diesen Kreiskrieger= durch Erl. vom 14. Okt. 1902 (MBl. 210) ein
verbände — zerfallen, ist eine festgefügte Ge-
samtorganisation geschaffen worden, der die
weitaus größere Zahl der K. angehört, und
welche für Elsaß-Lothringen und die Staaten
ohne eigene Heereskontingente ihren Zusammen-
schluß in dem durch Kab O. vom 24. Aug. 1881
mit Korporationsrechten ausgestatteten Deut-
schen Kriegerbunde findet. Dem Preußi-
schen Landeskriegerverbande gehören
zurzeit (1. April 1905) 463 Kreisverbände mit
14 192 Vereinen und 1239440 Mitgliedern,
darunter 239 500 ehemaligen Kriegsteilnehmern
an. Außerhalb des Verbandes stehen 1212
Sondervereine. Eine Gesamtvertretung aller
deutschen K., auch der nicht dem Deutschen
Kriegerbunde angehörigen, findet sich im sog.
Kyffhäuserbunde der deutschen Landes-
kriegerverbände (Eingetragener Verein; Satzun-
gen vom 16. Juni 1896, abgeändert 1899 und
1900), welchem in erster Linie die Erhaltung
des Kyffhäuserdenkmals obliegt, in welchem
aber auch anderweite, das deutsche Krieger-
vereinswesen allgemein betreffende Angelegen-
heiten zur Erörterung, jedoch ohne bindende
Beschlüsse, gelangen Rönnen.
II. K. bedürfen an sich keiner Genehmi-
gung. Eine Bestätigung des Vereins ist
gemäß § 3 KabO. vom 22. Febr. 1842 jedoch
erforderlich, wenn der Verein die Vorrechte
der K. — Veranstaltung militärischer Begräb-
nisse ohne besondere Erlaubnis, Anlegung von
Uniformen — genießen will (OV. 36, 426).
Die Bestätigung ist für den Fall, daß der Be-
reich des K. sich nicht über den Ortspolizei-
bezirk hinaus erstreckt, von der Ortspolizei-
behörde, andernfalls von dem Landrate zu
erteilen. Vor Erteilung der Bestätigung neuer
Vereine soll der Landeskriegerverband gehört,
und falls gegen den Einspruch des letzteren
die Bestätigung erteilt werden soll, die Ent-
scheidung des Regierungspräsidenten eingeholt
werden (Erl. vom 16. Okt. 1900). Die Be-
stätigung kann zurüchgezogen werden, wenn
die Tätigkeit des Vereins mit dem ihm zur
Förderung anvertrauten öffentlichen Interesse
in Widerspruch tritt. Beides, Bestätigungs-
versagung und Zurüchkziehung, unterliegt nicht
dem Verwaltungsstreitverfahren (O#. 36,
426). Nach den bestehenden Grundsätzen soll
an kleineren Orten tunlichst nur ein K. zu-
gelassen werden, an mittleren Orten mehrere
nur dann, wenn dieselben in ihrem Bestande
und ihrer Wirksamkeit gesichert erscheinen, an
größeren Orten werden die sog. Regiments-
und Waffenvereine, d. h. die Vereinigungen
ehemaliger Angehöriger bestimmter Truppen-
teile und Waffengattungen, vielfach das Nor-
male bilden (Erl. vom 2. Vov. 1899). Ma-
rinevereine, d. h. Vereine ehemaliger An-
ehöriger der Flotte, werden nur für den
ezirk eines einzelnen Kreises und nur aus-
nahmsweise für einen größeren Bezirk be-
stätigt (Erl. vom 21. Sept. 1898 — MVBl. 220).
Dieselben haben sich dem Landeskriegerver-
band anzuschließen (Erl. vom 1. Febr. 1893).
Gegen die Bildung von Vereinen der Inhaber
nicht
— —
Aormalstatut empfohlen. Personen, welche
im Heere gedient haben, sollen in
den Kriegervereinen nicht zugelassen werden
(KabO. vom 22. Febr. 1842 §5. 2 und Erl. vom
9. Jan. 1887 — AlBl. 53; s. auch OV#. vom
11. Dez. 1878 — M.Bl. 1879, 73).
III. Durch die Bestätigung erhält der K. ein
für allemal die Erlaubnis zur militärischen
Begleitung der Leichen verstorbener
Waffengefährten (KabO. vom 22. Febr. 1842
§ 5). Die Anzeige von dem zu veranstalten-
den militärischen Leichenbegängnisse an die
Ortspolizei wird indessen damit nicht entbehr-
lich. Die militärische Leichenfeier findet nicht
nur bei verstorbenen Kriegsteilnehmern, wie
ursprünglich vorgeschrieben, sondern bei allen
Vereinsmitgliedern statt, welche bestimmte Vor-
aussetzungen — u. a. bei solchen, die die Land-
wehrdienstauszeichnung erlangt haben — er-
füllen; doch darf nur über dem Grabe der
ersteren geschossen werden (Kab O. vom 6. Juni
1844 — A. 232). Das Verhalten der K.
in bezug auf die kirchliche Begräbnisfeier und
ihre Stellung bei der letzteren ist sowohl vom
Ev. Oberkirchenrat (Erl. vom 6. Jan. 1902),
wie vom preuß. Epistkopat (Erl. vom 12. Dez.
1899) im Einvernehmen mit der Staatsregierung
geregelt.
IV. Die Vorschriften über die Uniformie-
rung der Militärbegräbnisvereine sind in der
Kab O. vom 23. Aov. 1861 (Mdl. 1862, 179)
zusammengestellt.
V. Die Führung von Fahnen durch die K.
bedarf der Genehmigung, welche nach An-
hörung der beteiligten Zivil= und Militär-
instanzen durch den dg und den K&M. er-
teilt wird (Erl. vom 16. Okt. 1887). Sie wird
nur an solche K. gegeben, welche ohne Anrech-
nung der Ehrenmitglieder 50 Mitglieder zählen
und sich in dieser Stärke durch eine einwand-
freie Haltung während dreier Jahre bewährt
haben (Erl. vom 9. Jan. 1887 — M l. 53 —
und 10. Dez. 1889). Die Erlaubnis wird
ferner nur dann erteilt, wenn der Verein, ab-
gesehen von der Erfüllung der sonst vorge-
schriebenen Bedingungen, in die Vereins-
satzungen die Bestimmung aufgenommen hat,
daß Mitglieder, welche sich durch ihr Ver-
halten mit dem Zwecke des Vereins, insbe-
sondere seinem patriotischen, in Widerspruch
setzen, aus dem Vereine auszuschließen sind.
Der Vereinsvorstand ist zugleich dahin zu
verständigen, daß die obrigkeitliche Bestätigung
des Vereins zurüchgezogen wird, wenn derselbe
dieser Bestimmung nicht nachkoommt (Erl. vom
24. Jan. 1891 und 16. Nov. 1888). Auch ist
dem Vereinsvorstand bei Erteilung der Er-
laubnis zur Fahnenführung eine Eröffnung
dahin zu machen, daß die Erlaubnis zurück-
genommen werden würde, falls die Voraus-
setzungen derselben, darunter die Zugehörig-
keit zum Preuß. Landeskriegerverbande, nicht
mehr zuträfen (Erl. vom 3. Juli 1902 und
11. Febr. 1903). Auch bei Beschaffung von
Ersatzfahnen (Erl. vom 25. Jon. 1904 —
MBl. 75), sowie bei der Allerhöchsten Ver-