Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kriegskademie — Kriegshinterbliebene. 
leihung von Fahnen und Fahnenbändern, 
welche letztere nur bei 25jähriger Wirksamkeit 
des Vereins in patriotischem Sinne verliehen 
werden sollen (Erl. vom 30. Okt. 1888), sind 
ähnliche Vorschriften zu beobachten. Die Sta- 
tuten und die Zeichnungen der Fahnen sind 
den Gesuchen um Erlaubnis zur Fahnenfüh- 
rung beizulegen. Wegen der äußeren Ge- 
staltung der Fahnen und der Anbringung von 
Emblemen auf denselben s. AOrder vom 
31. Juli 1874, Erl. vom 4. April 1887 (MBl. 
99), 29. April 1898 (Ml. 100), 2. Febr. 1903 
eMl. 26) und 6. April 1904 (M Bl. 130) und 
wegen der Zuziehung des Kreiskriegerver- 
bandes bei Uberreichung Allerhöchst verliehener 
Fahnen und Fahnenbänder Erl. vom 19. Febr. 
1904 (MBl. 75). 
VI. Die mit den K. vielfach verbundenen 
Sterbekassen unterliegen, soweit durch die- 
selben den Mitgliedern, bezw. deren Hinter- 
bliebenen ein Rechtsanspruch auf bestimmte 
Leistungen gewährt wird, gemäß § 53 des Pri- 
vatversicherungsgesetzes vom 12. Mai 1901 
(REl. 139) den Bestimmungen Abschn. III 
des letzteren. S. hierzu Erl. vom 19. Jan. 
1903 (MBl. 17). Wegen der von den K. or- 
ganisierten Sanitätskolonnen s. d., und 
wegen der Besteuerung der von Krieger- 
und Kameradenvereinen veranstalteten 
Festlichkeiten, Aufzüge usw. (. Erl. vom 
6. Mai 1899 (Abg Z Bl. 106), und auch OVb. 
vom 3. März 1899 (Pr VBKl. 20, 542). 
Kriegsakademie zu Berlin, aus der im 
Jahre 1816 begründeten Kriegsschule hervor- 
gegangen, hat die Aufgabe, eine Anzahl dazu 
befähigter Offiziere aller Truppengattungen 
in die höheren Zweige der Kriegswissenschaften 
einzuführen und so ihr militärisches Wissen zu 
vertiefen und zu erweitern, ihr militärisches 
Urteil zu klären und zu schärfen. Die neueste 
Dienstordnung der K. ist durch A-rder vom 
19. Dez. 1901 erlassen (nebst Ergänzungen bei 
E. S. mittler zu Berlin; Lehrordnung vom 
27. April 1903 ebd.). Die K. ist dem Chef 
des Generalstabes unterstellt, in Kassen= und 
Verwaltungsangelegenheiten an die Intendan- 
tur der militärischen Institute gewiesen. Die 
Einberufung zur K. erfolgt bei Erfüllung der 
sonstigen Anforderungen (Dienstalter von min- 
destens drei Jahren als Offizier usw.) auf Grund 
einer Aufnahmeprüfung; der Lehrgang dauert 
drei Jahre; am Schlusse des letzten ist eine 
Schlußprüfung abzulegen. Die K. ist für 
sämtliche Heereskontingente mit Ausnahme 
von Bayern bestimmt. S. auch Militär- 
bildungswesen. 
Kriegsartikel sind eine Zusammenstellung 
der Vorschriften über die Pflichten und Rechte 
der Soldaten (neu zusammengestellt durch 
Allerh V. vom 22. Sept. 1902 — A#l. 279), 
welche den Rekruten vor der Vereidigung und 
demnächst alljährlich mehrmals bei jeder Kom- 
pagnie, Eskadron und Batterie vorgelesen 
werden (ogl. auch Heerordnung § 12 und Ge- 
schäftssprachengesetz vom 28. Aug. 1876 — 
GS. 389 — F 11 Ziff. 1). Für die Marine 
sind neue Kriegsartikel erlassen durch die 
Allerh V. vom 10. Jan. 1903. *r 
Kriegsdenkmünzen. Aus Anlaßkriegerischer 
  
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Ereignisse sind gestiftet: 1. die K. für 1813/15 
in zwei Abteilungen für Kombattanten und 
N-ichtkombattanten am 24. Dez. 1813 (CS. 1814, 
4); 2. Düppeler Sturmkreuz am 18. Okt. 1864 
(GS. 605); 3. Alsenkreuz am 7. Dez. 1864 
(GS. 709); 4. Kriegsdenkmünze für 1864 am 
10. Nov. 1864 (GS. 641); 5. Erinnerungskreuz 
für 1866 (G S. 556); 6. Kriegsdenkmünze für 
1870/71 am 20. Mai 1871 ½B. 111), an- 
läßlich deren Jubiläums mit den Spangen der 
Schlachtennamen ausgestattet (AE. vom 18. Aug. 
1895 — Mhl. 61, 216); 7. Chinadenkmünze, ge- 
stiftet am 10. Mai 1901 (Staatsanz. 1901 Nr. 133). 
Kriegsdienst s. Militärdienstpflicht. 
Kriegsflagge (Reichs-, eingeführt als K. 
des Aorddeutschen Bundes durch AkabO. vom 
4. Juli 1867, die seitdem mehrfache Verände- 
rungen erfahren hat, ist weiß, durch je drei 
senk= und wagerechte schwarze Streifen in vier 
Felder geteilt, in deren Schnittpunkt ein he- 
raldischer preuß. Adler; das linke obere Feld 
schwarz= weiß= rot, in der Mitte das Eiserne 
Kreuz über alle drei Streifen gehend. S. im 
übrigen Keichellagge: 
Kriegsflotte. Die Dienstpflicht in der Flotte 
ist geregelt durch das Wehrgesetz vom 9. NVov. 
1867 und die dasselbe ergänzenden Vorschriften 
(s. Reichskriegsmarine III. Die Festsetzung 
des Schiffsbestandes der Flotte, ihrer In- 
diensthaltung und ihres Personalbestan- 
des beruht auf dem G., betr. die Deutsche 
Flotte, vom 14. Juni 1900 (Re#l. 255). Danach 
soll die K. neben Torpedobooten, Schulschiffen 
und Spezialschiffen bestehen aus a) der Schlacht- 
flotte, bestehend aus zwei Flottenflaggschiffen, 
vier Geschwadern zu je acht Linienschiffen (da- 
von das erste und zweite als aktive, das dritte 
und vierte als Reserveschlachtflotte), sowie acht 
großen und 24 kleinen Kreuzern als Aufklä- 
rungsschiffen; b) der Auslandsflotte, be- 
stehend aus drei großen und zehn kleinen 
Kreuzern; c) der Materialreserve, bestehend 
aus vier Linienschiffen, drei großen und vier 
kleinen Kreuzern. Der Ersatz der Schiffe ist 
bei Linienschiffen (Verlustfälle ausgenommen) 
nach 25 Jahren, bei Kreuzern nach 20 Jahren 
bestimmt. Unter Berüchsichtigung dieser Fest- 
setzung und unter Anrechnung der vorhande- 
nen Schiffe soll die Flotte in dem vorange- 
gebenen Bestande bis 1917 fertig gestellt sein 
(§8§ 1, 2). Betreffs der Indienststellung und 
des Personalbestandes der Flotte vgl. 88 3, 4; 
wegen der Kosten §8 5, 6 des G. vom 14. Juni 
1900. Nach der Wovelle zum Flottengesetz vom 
5. Juni 1906 (REl. 729) wird der Schiffs- 
bestand bei der Auslandflotte um fünf große 
Kreuzer, bei der Materialreserve um einen 
großen Kreuzer vermehrt. 
Kriegshinterbliebene sind die Hinterblie- 
benen von Personen des Soldatenstandes und 
Beamten der Militär= und Marineverwaltung, 
welche an einem von deutschen Staaten vor 
1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten 
Feldzuge teilgenommen haben, und entweder 
an erlittener Verwundung oder äußerer Kriegs- 
dienstbeschädigung, oder vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Friedensschluß infolge von im Laufe 
des Krieges entstandener Kranthheit oder Dienst- 
beschädigung verstorben sind. Dieselben er-
	        
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