Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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halten neben der allgemeinen Witwen= und 
Waisenversorgung (s. Witwen= usw. Ver- 
sorgung der Angehörigen des Heeres 
und der Marine) auf Grund des G. vom 
31. Mai 1901 (Rl. 193) besondere Gebühr- 
nisse (§§ 14—16). Dieselben besteben in Wit- 
wenbeihilfe, Erziehungsbeihilfe (verschieden für 
vater= bzw. elternlose Kinder) und Eltern-(Eltern 
und Großeltern) beihilfe, letztere, wenn der 
Lebensunterhalt ganz oder überwiegend durch 
den Verstorbenen zurzeit seines Todes bestritten 
worden war und solange die Hilfsbedürftigkeit 
dauert. Den Witwen von Kriegsinvali- 
den (s. d.) werden, auch wenn der Tod des 
Ehegatten nicht eine Folge der Kriegsdienst- 
beschädigung ist, Witwenpensionserhöhungen 
bis zu bestimmten Beträgen gewährt (8 17). 
Die Bestimmungen des Gesetzes finden auch 
auf die Hinterbliebenen der infolge Schiffbruchs 
verstorbenen oder invalide gewordenen, zu den 
obigen Kategorien gehörigen Personen und Be- 
amten, sowie des auf dem Kriegsschauplatz ver- 
wendeten Personals der freiwilligen Kranken- 
pflege Anwendung (8 22). 
Kriegsinvaliden sind diejenigen Personen 
des Soldatenstandes und Beamten der Mili- 
tär= und Marineverwaltung, welche durch von 
deutschen Staaten vor 1871 oder vom Deutschen 
Reiche geführte Feldzüge invalide geworden 
sind. Dieselben erhielten auf Grund des G. vom 
31. Mai 1901 (Rel. 193) an Stelle der durch 
die WMilitärpenstonegesetze, bzw. das G. vom 
14. Jan. 1894 (Roö#l. 107) festgesetzten Ge- 
bührnisse erhöhte Beträge. Die bezüglichen Be- 
stimmungen sind jedoch durch die neuen Miilitär- 
pensionsgesetze aufgehoben worden (s. Mili- 
tärpensionsgesetze, allgemein). Dagegen 
bleiben die Vorschriften des G. vom 31. Mai 
1901 insoweit in Kraft, als es sich um Hinter- 
bliebene aus den eingangs erwähnten Feld- 
ügen handelt. S. Kriegshinterbliebene. 
riegsjahre sind diejenigen Jahre, welche 
Beamten, Offizieren, Mannschaften usw. für 
einen Feldzug, in dem sie wirklich an den 
Feind gekommen oder bei mobilen Truppen 
angestellt gewesen und mit diesen in das Feld 
gerücht sind, zur wirklichen Dauer der Dienst- 
zeit im Falle der Pensionierung hinzugerechnet 
werden (Zivilpensionsgesetz vom 27. März 1872 
— GS. 268 — § 17; Offizierspensionsgesetz vom 
31. Mai 1906 — REl. 565 ff. — § 16 Abs. 1); 
Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 
— RGBl. 593 ff. — §6 Abs. 1). Ob eine militä- 
rische Unternehmung als ein Feldzug anzusehen. 
ist und wieviel Jahre bei Kriegen von längerer 
Dauer in Anrechnung kommen sollen, wird in 
jedem Falle durch kais. Werordnung bestimmt 
(s. für 1864 AOrder vom 18. Dez. 1864— Millitär= 
wochenbl. 1865, 20; für 1866 vom 6. Nov. 1866 
— S. 510 das.; für 1870/71 vom 16. Mai 1871 
— Al. 113 und aus neuerer Zeit V. vom 
2. Aug. 1894, 5. Sept. 1895, 17. Sept. 1895 — 
ABl. 223 bzw. 224 u. 241 — sowie V. vom 
29. Sept. 1904 — RGBl. 381; 12. Okt. 1905 
— REl. 761; 27. Febr. 1906 — Rgl. 430). 
Ausgeschlossen ist die Hinzurechnung von Kriegs- 
jahren usw. bei Gewährung des Zivilversor- 
gungsscheins an Kapitulanten nach zwölffäh- 
riger Dienstzeit (Mannschaftsversorgungsgesetz 
  
Kriegsinvaliden — Kriegsleistungen. 
§ 15). Wegen doppelter Berechnung von in 
außereuropälschen Ländern zugebrachter Zeit 
s. Abs. 2 der angeführten §§ 16 und bzw. 6 und 
wegen doppelter Berechnung von Seereisen usw. 
bei Marineoffizieren und Marinemannschaften 
§ 53 bzw. § 54, sowie der in den Schutzgebieten 
zugebrachten Zeit § 69 bzw. § 65 der beiden 
Gesetze vom 31. Mai 1906. S. auch Zivil- 
versorgungsschein. 
Kriegsleistungen. I. Kriegsleistungen sind 
diejenigen Lieferungen und Leistungen, welche 
im Falle der Mobilmachung der bewaffneten 
Macht oder einzelner Abteilungen derselben 
von der Bevölkerung für Kriegszwene er- 
fordert werden und von dieser zu gewähren 
sind. Die Verpflichtung zu derartigen Liefe- 
rungen und Leistungen ist geregelt durch das 
Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 (RGBl. 
129) und die dazu ergangenen AusfV. vom 
1. April 1876 (Ro#l. 137), 14. April 1888 
(Röl. 142) und 27. Juni 1890 (Rl. 75), 
sowie Bek. vom 24. Juni 1894 (ZBl. 341 u. 
— berichtigt — 426). Die Verpflichtung tritt 
mit dem Tage der Mobilmachung ein und hört 
mit dem Zeitpunkte auf, an welchem nach 
Wiederherstellung des Friedenszustandes dies 
durch kais. Berordnung bekanntgemacht wird 
(§§ 1, 32 des G.). Die Leistungen sollen nur 
insoweit in Anspruch genommen wer- 
den, als für die Beschaffung der Bedürfnisse 
nicht anderweitig, insbesondere durch freien 
Ankauf, bzw. Barzahlung oder durch Entnahme 
aus den Magazinen gesorgt werden kann. Auch 
ist für die Leistungen nach Maßgabe der Vor- 
schriften des Kriegsleistungsgesetzes Ver- 
gütung aus Beichsmitteln zu gewähren (82). 
II. Die Verpflichtung zu K. dem Reiche gegen- 
über ruht auf den Gemeinden, Lieferungs- 
verbänden und Einzelpersonen, sowie den 
Eisenbahnverwaltungen. 
a) Die Gemeinden (Gutsbezirke; §8) haben 
Naturalquartier und Stallung; Naturalver- 
pflegung und Fourage; Transportmittel und 
Gespanne, Gespannführer, Wegweiser und 
Boten, sowie Mannschaften zu verschiedenen 
Arbeiten; für den Kriegsbedarf erforderliche 
Grundstücke und Gebäude, sowie Materialien; 
Feuerungsmaterial und Lagerstroh; endlich 
sonstige Dienste und Gegenstände, deren Lei- 
stung bzw. Lieferung das militärische Interesse 
ausnahmsweise erforderlich machen Bhönnte 
(sog. außergewöhnliche Leistungen, s. u.), ins- 
besondere Bewaffnungs= und Ausrüstungs- 
gegenstände, Arznei= und Verbandmittel zu 
liefern bzw. zu gestellen und herzugeben (8 3). 
Der Umsang der Leistungen wird auf Requi- 
sition der Militärbehörde durch die zuständige 
Zivilbehörde bestimmt (8 4); für die vollstän- 
dige und rechtzeitige Erfüllung sind die Ge- 
meinden verantwortlich (§ 5), welche ihrerseits 
befugt sind, die geforderten Leistungen unter- 
zuverteilen (§ 0), dafür aber auch verpflichtet 
sind, den in Anspruch Genommenen die gleichen 
Vergütungen zu gewähren, welche sie vom 
Reiche erhalten (8 7). Betreffs dieser Vergü- 
tungen ogl. 8—15. 
b) Die Verpflichtung der Lieferungsver- 
bände, in Preußen der Kreise §6 17; s. im 
übrigen das Verzeichnis der Lieferungsver-
	        
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