Apotheken — Apotheker.
bung gur die Zollabfertigung ls. d.] Teil I
r. 13).
Apotheken. I. Die Errichtung und Verle-
ung von A. regelt sich nach Landesrecht (GewO.
6 Abs. 1). In Preußen zeigt das Apotheken-
recht mit mehrfachen Schwankungen die Ent-
wicklung vom dinglichen, vererblichen und ver-
äußerlichen Privileg, als selbständiger Ge-
werbeberechtigung zur reinen, an die Person
des Inhabers geknüpften, unveräußerlichen
und unvererblichen Personalkonzession. Das
AL R. II, 8 8S§ 462, 463 behielt das BRecht,
zur Anlegung neuer A. die Erlaubnis zu
geben, dem Staate vor und bestimmte, daß
dergleichen Konzessionen nach den Vorschriften
der Privilegien zu beurteilen seien. Auch die
Rev. Apothekerordnung vom 11. Okt. 1801 ver-
langte noch zur Ausübung der Apothekerkunst
ein landesherrliches Privileg und bestimmte in
§2, daß die A., welche einmal an einem Orte
fundiert sind, sowohl erblich als überhaupt
veräußerlich seien, es sei denn, daß sie nur dem
Besitzer für seine Person verliehen worden.
Diese Regel des vererblichen und veräußerlichen
Privilegs wurde aufgegeben durch das Edikt
vom 2. NVov. 1810 (GS. 79), betr. Einführung
einer allgemeinen Gewerbesteuer, welches für
neue A. die persönliche Konzession einführte
(§§ 7, 16, 17, 21 das.), und dieser Rechtszustand
wurde erneuert durch die PrcbewO. vom 17. Jan.
1845 (GS. 41), welche in § 64 die Begründung
neuer Realgewerbeberechtigungen verbot. Die
nach Einführung des Edikts vom 2. NAov. 1810
verliehenen Konzessionen sind daher persönliche,
indessen wurde den Inhabern auch dieser Kon-
zessionen durch AKab O. vom 9. Dez. 1827 die
Berechtigung zugestanden, daß ihre Witwen
die A. durch einen qualifizierten Provisor ver-
walten lassen könnten, bis ein großfähriger,
qdualifizierter Sohn oder Schwiegersohn die
A. übernähme (rev. Apothekerordnung 8§8§ 4, 5).
Demnächst wurde auf Grund der Kab-O. vom
5. Okt. 1846 durch Reskript vom 21. Okt. 1846
(MBl. 209) allgemein nachgelassen, daß beim
Ausscheiden eines nicht privilegierten Apo-
thekers die Konzession dem von ihm präsen-
tierten Geschäftsnachfolger erteilt werde, sofern
dieser vorschriftsmäßig qualifiziert sei. Diese
efugnis wurde indessen auf Grund Kabd.
vom 7. Juli 1886 durch Erl. vom 21. Juli 1886
(AMl. 900) dahin eingeschränkt, daß innerhalb
der nächsten zehn Jahre nach der Errichtung
der neuen A. der Inhaber ohne besondere
Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht zur
Präsentation eines Geschäftsnachfolgers berech-
tigt sein solle. Endlich ist durch ARabO. vomn
30. Juni 1894 und Restript vom 5. Juli und
5. Sept. 1894 (MBl. 119 u. 146) als ausnahms-
lose Regel festgestellt, daß neue Konzessionen
nur noch als rein persönliche, ohne das BRecht
zur Präsentation eines Geschäftsnachfolgers
verliehen werden dürfen. Damit ist die Ent-
wichlung zur reinen Personalkonzession abge-
chlossen. Danach ist der heutige Rechtszustand
er, daß a) privilegierte A. frei veräußert
werden
Befähigung zur Betreibung des Apotheker=
Hewerbes dem Regierungspräsidenten nachzu-
eisen hat; b) ebenso daß vor der Kabd.
dürfen und der Erwerber nur eine (3
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vom 30. Juni 1894 konzessionierte A-.
veräußert werden dürfen, wenn sie in der
Hand des Erwerbers zehn Jahre hindurch
gewesen sind; die Genehmigung erteilt auch
in diesem Falle der Regierungspräfident;
c) in allen anderen Fällen es einer Aeu—
konzessionierung durch den Oberpräsidenten
bedarf. Aeben den erwähnten Vorschriften
Rkommen heute für die Errichtung der A. noch
in Betracht die Rev. Apothekerordnung vom
11. Okt. 1801 (mit dem Fortfall der Privileg-
erteilung), die V. vom 24. Okt. 1811 (G. 358)
und das Reskript vom 13. Juli 1840 (MBl. 310).
Danach darf die Konzession zur Errichtung
einer A. nur nach Prüfung des örtlichen Be-
dürfnisses und nur an einen approbierten
Apotheker erteilt werden (ogl. betreffs der
Approbation auch GewO. 8§ 29). Die Kon-
zession erteilt der Oberpräsident laut 8§ 11
r. 4b der Oberpräs.-Instr. vom 31. Dez.
1825 (GS. 1826, 1). Der Meuerrichtung steht
die Verlegung gleich (s. Erl. vom 24. Febr.
1892 — MBl. 190).
II. Konzessionen zum Betriebe einer A. sind,
wenn die Konzession vererblich und veräußer-
lich ist, mit 1/2% des Wertes der Konzession,
mindestens mit 50 M., in allen übrigen Fällen
mit 50 M. zu versteuern. Die Konzession zur
Errichtung. einer Zweig (Filial= apotheke er-
fordert 5 M., diesenige zur Verlegung einer A.
auf Antrag des Besitzers 10 M. Stempel. Be-
freit sind die vererblichen und veräußerlichen
Konzessionen für diejenigen, welche sie erb-
schaftssteuerfrei ererbt haben (s. unter Erb-
schaftssteuer zu [lI d7½) und für Abkömmlinge
des bisherigen Eigentümers im Falle der Ver-
äußerung an solche zu Lebzeiten des letzteren
TöSt. 22 a LSt.
III. Wegen des Handels mit Süßstoffen
in A. s. Süßstoffgesetz IIb 1 u. 2. Ausschließ-
lich zum Apothekerbetriebe dienende Brenn-
vorrichtungen in A. unterliegen nicht der
steuerpflichtigen Kontrolle (s. Branntwein-
verbrauchsabgabe lle 16). Bezüglich der
Herstellung von Heilmitteln aus steuerfreiem
Branntwein s. unter Heilmittel.
S. auch Filialapotheken, Hausapothe-
ken, Apotheker.
Apotheker. Die A. waren nach dem A#si.
zur Zubereitung der Arzneimittel und zum
Verkauf derselben und der Gifte ausschließend
berechtigt (AL. II, 8 8 456), hatten andererseits
wegen der Bedeutung ihres Gewerbebetriebes
für das Gemeinwohl ihre Befähigung durch
eine entsprechende Vorbildung und staatliche
Prüfung nachzuweisen (§ 465 das.) und unter-
standen in ihrem Betriebe der unmittelbaren
Aufsicht des Staats (( 464 das.). Im wesent-
lichen ist die Rechtslage auch heute die gleiche.
Gemäß § 29 Gew. bedarf der A. der staat-
lichen Approbation, welche auf Grund eines
Bachweises der Befähigung erteilt wird.
Letzterer ist geregelt durch die gemäß § 29
Abs. 2 ew O. vom Bundesrat erlassene
Prüfungsordnung für A. vom 18. Mai 1904
Bl. 150); s. dazu auch Ausf.-Erlasse vom
15. Sept. 1904 (MMIBl. 328 u. 331). Danach
ist zur Erlangung der Approbation erforder-
lich: 1. allgemeine wissenschaftliche Vorbildung