Kunststraßen.
ziehung die Anweisung zum Bau und zur
nterhaltung der Chausseen vom 6. April
1834 von besonderer Bedeutung ist. Sie ent-
hält u. a. Vorschriften über die Breite des
Planums, der Steinbahnen und Sommerwege,
über die Breite von Straßen ohne Sommer-
weg usw. Für die Staatschausseen ferner
wurden die Verpflichtungen der Interessenten,
insbesondere der engeren Kommunalverbände,
durch das Reskr. vom 8. Nov. 1834, die sog.
Rotherschen Bedingungen, näher festgestellt.
Das Chausseegelderwesen schließlich erfuhr seine
erste allgemeine Regelung durch die V., die
Kommunikationsabgaben betr., vom 16. Juni
1838. Für den Verkehr auf den K. erwies
sich als im hohen Alaße bedeutungsvoll die
V. vom 17. März 1839, betr. den Verkehr
auf den K. (GS.80), und die V. vom
29. Febr. 1840, betr. den Tarif zur Erhebung
des Chausseegeldes auf den Staatschausseen
und die Handhabung der Polizei auf den-
selben (GS. 94). Sie bilden noch heute, teil-
weise ersetzt durch das G. vom 20. Juni 1887
(G#S. 301), die wesentlichen Grundlagen der
Chausseepolizei und der Chausseegelderhebung.
Hinsichtlich der technischen Behandlung der
Chausseebauten erging demnächst noch die
Instr zur Aufstellung der Projekte und
ostenanschläge für den Bau von K. vom
17. Mai 1871. Den letzten bedeutsamen Vor-
gang auf dem Gebiete der Chausseegesetz-
gebung enthält das bereits erwähnte G., betr.
die Abänderung der V. vom 17. März 1839
und der KabO. vom 12. April 1840, vom
20. Juni 1887 (G. 301), durch das die auf
den K. zulässigen Ladungsgewichte und die
Breiten der Radfelgen ihre Regelung er-
fahren haben. Es enthielt insoweit für den
Geltungsbereich der abgeänderten Bestim-
mungen, die älteren Provinzen, die, angesichts
der neueren Entwicklung der Verkehrsmittel,
freilich nicht mehr zulänglichen Normen für
den Gemeingebrauch der Chausseen. In den
neueren Provinzen hat das Chausseewesen
seine besondere, zum Teil der altpreuß. Ge-
setzggebung systematisch und praktisch erheb-
lich überlegene gesetzliche Regelung gefunden.
Eine Zusammenstellung der auf K. bezüglichen
Bestimmungen in den einzelnen Landesteilen
enthält das Handbuch der gesetzlichen Bestim-
mungen über die Provinzial-, Kreis= und
Aktienchausseen der preuß. Monarchie von
Emil Bittmann, 2. Aufl., Berlin 1891, Karl
Heymanns Verlag. Für den durchgehenden
Verkehr traten seit der Mitte des vorigen
Jahrhunderts die Eisenbahnen allmählich an
die Stelle der Chausseen. Dagegen verdichtete
sich bis zur Gegenwart das Netz der K. mit
örtlicher Bedeutung, so daß gegenwärtig die
Länge der K. im preuß. Staate sich etwa auf
100000 km beläuft. Die Einführung des Kraft-
fahrzeugs scheint übrigens berufen zu sein,
den K. ihre Bedeutung für den durchgehenden
Verkehr wenigstens teilweise wieder zu ver-
leihen. Früher überwiegend in der Hand des
Staates, befindet sich seit dem Ubergange der
Staatschausseen auf die Provinziallkommunal--
verbände (vgl. das Dotationsgesetz vom 8. Juni
1875 — GS. 497) die Verwaltung des RKunst-
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straßenwesens in erster Linie in der Hand dieser
Verbände und mit der Zunahme der Kreis= und
sonstigen kommunalen K. in der Hand der Kreise
und Gemeinden. Auch Aktienvereine gibt es
noch als Unternehmer des Baues und des Be-
triebes von K., herrührend aus den ersten Zeiten
der Entwichlung des Kunststraßenbaues, in
beschränkter Zahl. Neue Unternehmungen dieser
Art dürften indessen infolge der schlechten finan-
ziellen Ergebnisse und bei der in den Verhält-
nissen begründeten Meigung zur kommunalen
Behandlung des Wegebaues kaum entstehen.
II. Begriff und Entstehung. a) Eine
allgemeine gesetzliche Begriffsbestimmung für
K. gibt es nicht. Die Begründung zum G.
vom 20. Juni 1887 (GS. 301), Druchs. des
Abgh. 1887 Ar. 121 S. 11, führt aus: „Eine
begriffliche Bestimmung dessen, was unter
K. im Sinne dieses Gesetzes und der §§ 9—11
der V. vom 19. Mlärz 1839, beziehentlich der
Chausseen im Sinne des § 56 36. zu ver-
stehen ist, begegnet den größten Schwierig-
keiten, empfiehlt sich ihres vorwiegend tech-
nischen Charakters und der damit verknüpften
-Dbtwendigkeit, dem Stande der Technik zu
folgen, auch nicht für die Gesetzgebung. Es
erscheint daher rätlich, das bisherige Verfahren,
die Entscheidung von Fall zu Fall, beizu-
behalten und nur dem Bedürfnis entsprechend
umzugestalten.“ Demgemäß behandelt das G.
vom 20. Juni 1887 die K. als etwas begriff-
lich Feststehendes und bestimmt im Art. III § 12,
daß als K. in seinem Sinne gelten sollen:
1. alle K., auf welche die V. vom 17. März
1839, betr. den Verkehr auf K. (GS. 80), An-
wendung findet (OVd. 21, 233); 2. alle K.,
für welche das Recht zur Erhebung von Chaussee-
geld verliehen ist oder die zusätzlichen Bestim-
mungen zu dem Chausseegeldtarif vom 29. Febr.
1840 (GS. 97) für anwendbar erklärt sind
(OV. 41, 229); 3. diesenigen K., welche auf
Antrag des Unterhaltungspflichtigen als solche
staatlich vom Oberpräsidenten anerkannt und
in das Kunststraßenverzeichnis eingetragen
worden sind. Uber die Bedeutung dieses Ver-
zeichnisses vgl. OB G. 26, 218; 35, 263; ferner
38, 221. Das O#. hat ausgesprochen, daß
unter K. (Chausseen), den Dammstraßen des
Ad#R., diejenigen kunstmäßig ausgebauten
Wege zu verstehen sind, auf welche die für
Chausseen besonders ergangenen gesetzlichen
und reglementarischen Bestimmungen für an-
wendbar erklärt sind (OV. 24, 204). Das
Vorhandensein eines zurchausseemäßigen Unter-
haltung öffentlichrechtlich Verpflichteten ist
nicht wesentlich (OV. 11, 218; 35, 243). Die
K. sind besondere Verkehrsmittel auch in dem
Sinne, daß bei der Umwandlung eines recht-
lich anders gearteten öffentlichen Weges, z.
einer Land- und Heerstraße in eine K., seine
besonderen rechtlichen Eigenschaften für die
Dauer der BZunststraßeneigenschaft erlöschen,
daß insbesondere die bisherige Unterhaltungs-
pflicht durch die Verpflichtung zur chaussee-
mäßigen Unterhaltung absorbiert wird und
daß der Weg nunmehr einer andern wege-
polizeilichen Behandlung unterliegt (O#.
35 S. 243, 246). Für die Prov. Posen ogl.
insbesondere O. 39, 236. Entsprechend den