Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kunstverlagsrecht — Kunftwein. 
einzelner Strechen von Landeschausseen, da 
als solche nur die durch öffentliche Bek. des 
MId J. dazu erklärten Straßen zu betrachten 
sind, einer entsprechenden Erklärung der 
Landespolizeibehörde (O. 34, 264; 37, 275). 
Uber die Deklassierung von Landstraßen 
beschließt der Kreistag unter Zustimmung des 
Provinzialausschusses und Bestätigung des 
Oberpräsidenten (G. vom 28. Juli 1851 — 
HannGS. I, 141 ff. — in der Fassung des G. 
vom 24. Mai 1894 — GS. 82 — F 14). 
In Schleswigs-Holstein schließlich steht 
die Befugnis zur Dehklassierung von K. nur 
dem Provinziallandtage unter Genehmigung 
der Peisortmintleer zu (G. vom 26. Febr. 1879 
— ES. 94 — 58 1—3; OW. 36, 294). 
Die VBerlegung einer K. setzt voraus, daß 
die Anlegung und Unterhaltung des Ersatz- 
stücks anderweit freiwillig übernommen ist, 
und daß die Deklassierung der verlegten 
Strecke stattgefunden hat. Nur wenn eine K. 
nicht von der Wegepolizei, sondern von einer 
anderen Behörde verlegt wird, z. B. von der 
Landespolizei anläßlich des Baues von Eisen- 
bahnen, Brücken usw. (OV. 36, 295; 35, 284), 
ist dies nicht der Fall. In den neueren Pro- 
vinzen gelten für die Verlegung und Ein- 
ziehung von Chausseen zum Teil dieselben be- 
sonderen Vorschriften wie für die Anlegung 
öffentlicher Wege. S. Wege (öffentliche) unter 
II u. III, ferner Anlegung, Verlegung und 
Einziehung von öffentlichen Wegen. 
IV. Schutzvorschriften. Sie bezwecken 
die Verhütung einer übermäßigen Abnutzung, 
sowie der Beschädigung der Fahrbahn der K. 
durch das Verbot gewisser Benutzungsarten 
oder durch Einführung bestimmter Normen 
für den gemeinen Gebrauch. Dahin gehört 
für die älteren Landesteile die V. über den 
Verkehr auf den K. vom 17. Närz 1839 (GS. 
80) §§ 9—12, die zusätzlichen Borschriften zum 
Tarif zur Erhebung des Chausseegeldes für eine 
Meile von 2000 preuß. Ruten vom 29. Febr. 
1840 (GS. 94) Teil II Ziff. 9, 10, 12 u. 15 
und insbesondere das G., betr. die Abände- 
rung der V. vom 17. März 1839, betr. den 
Verkehr auf k., und der KabO. vom 12. April 
1840 ufsw. vom 20. Juni 1887 (GS. 301). Sie 
regeln namentlich die Beschaffenheit der Räder 
und Hufeisen, treffen Vorkehrung gegen ge- 
wisse besonders schädliche Benutzungsarten und 
ordnen die höchsten Ladungsgewichte und 
im Zusammenhange damit die Breite der 
Radfelgen. Ferner gehören hierher die Vor- 
chheiften über Einführung einer gleichen 
st Obstmost und Obstwein, von Gummi oder 
agenspur, z. B. in preußen V. vom 
21. Juli 1827, in der Mark und in Pommern 
V. vom 14. März 1805, vom 23. Aug. 1829, 
vom 12. Mai 1835 und vom 30. Okt. 1831, in 
Schlesien V. vom 7. April 1838, in Sachsen 
V. vom 10. Juli 1830, in Westfalen V. vom 
23. Juli 1829 und in Hannover G. vom 
19. Aug. 1836 (Hann GS. 126), sowie zahlreiche 
weitere Verordnungen wegepolizeilicher Natur, 
welche für die Benutzung der Chausseen auf den 
Schutz des Straßenkörpers und der Zubehörun- 
gen der Straße abzielende Vorschriften treffen. 
Vgl. Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., Bd. 1 
S. 70, 386 (s. auch Breite der Wagenladun- 
Chausseebauten, 
rechts nicht enthalten. 
  
  
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gen, Baupolizeih. Die Kontrolle der Schutz- 
vorschriften auf K. steht auch dem ortspolizei- 
lichen Exekutivbeamten zu mit dem Recht, im 
Interesse der Strafverfolgung das Fuhrwerk 
nach dem nächsten Ort behufs Feststellung des 
Tatbestandes zu bringen. Sonstige Zwangs- 
befugnisse haben sie nur kraft besonderen Auf- 
trags der Chausseepolizeibehörde (O##.42, 430). 
Chausseepolizeiübertretungen werden, 
soweit nicht eine Bestrafung auf Grund rechts- 
kräftiger polizeilicher Strafverfügung gemäß 
dem G. vom 23. April 1883 (GS. 65) er- 
folgt, durch die Gerichte geahndet. Vgl. auch 
hausseeunterhal- 
kung. Chausseeverwaltung und Auf- 
icht. 
unstverlagsrecht. 1. K. an Werken der 
bildenden Künste. Das Becht des Urhebers 
eines Werkes der bildenden Rünste, dasselbe 
ganz oder teilweise nachzubilden, kann be- 
schränkt — z. B. räumlich oder zeitlich — 
oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch 
Verfügung von Todes wegen auf andere 
übertragen werden (G. vom 9. Jan. 1876 — 
REBl. 4 — § 2; der Verleger tritt an die 
Stelle des Urhebers — RSt. 14, 217). In 
der Ubertragung des Eigentums an einem 
Werke ist die Ubertragung des Aachbildungs- 
Bei Porträts und 
Porträtbüsten geht das BRecht auf den Be- 
steller über; er hat das Recht der Nachbildung 
([l. auch REt. 2, 246). Der Eigentümer ist 
nicht verpflichtet, das Werk zum Zweck der 
Veranstaltung von Nachbildungen an den Ur- 
heber herauszugeben (§ 8 a. a. O.). 
2. K. an Werken der Tonkunst f. Ton- 
kunst und Verlagsrecht. 
Kunstwein. Das Weingesetz vom 24. Mai 
1901 (R#l. 175) kennt den Begriff des K. nicht, 
verbietet vielmehr einzelne Behandlungen des 
Weines und Zusätze des Weines, wodurch 8. 
erzielt wird. Dahin wird gerechnet die Ver- 
wendung eines Aufgusses von Zuckerwasser 
oder Wasser auf Trauben, Traubenmeische 
oder ganz oder teilweise entmostete Trauben 
(Tresterwein, Petiosierung) oder eines Auf- 
gusses von Zuckerwasser auf Hefen (Hefenwein) 
oder unter Verwendung von getrochneten 
Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) 
oder eingedichten Moststoffen, unter Verwen- 
dung von anderen Süßstoffen als technisch 
reinem Rohr-, Rüben= oder Invertzucker oder 
technisch reinem Stärkezucher, von Säuren, 
säurehaltigen Stoffen, von Bougquetstoffen, 
künstlichen Moststoffen oder Essenzen, von 
anderen Stoffen, durch welche der Extrakt- 
ehalt erhöht wird. Aur die gewerbsmäßige 
Leistelung, d. i. die Herstellung innerhalb 
der Grenzen eines Gewerbebetriebes und zu 
gewerblichen Zwecken (RSt. 36, 427), von 
Hist verboten; dagegen darf nicht gewerbs- 
mäßig hergestellter K. weder verkauft noch feil- 
gehalten werden (§8 3, 13 a. a. O.). Die De- 
klaration schützt nicht vor Bestrafung (RESt. 
37, 76). Nicht verboten ist die Herstellung 
solcher Getränke, welche unter Verwendung 
von getrochneten Früchten oder eingedichten 
Moststoffen hergestellt werden und als Dessert-
	        
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