Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Arbeiterausschüsse 
Weise ist für die Prov. Ostpreußen ein ge— 
meinsames Vorgehen zwischen der Landschaft 
und der Landesversicherungsanstalt vereinbart 
worden. Durch Generallandtagsbeschluß vom 
11. Febr. 1904, der die landesherrliche Geneh- 
migung erhalten hat, ist eine Anderung der 
Landschaftsordnung dahin beschlossen, daß die 
Generallandschaftsdirektion ermächtigt wird, 
1. einer Geldrente (Reallast oder Rentenschuld) 
der Landesversicherungsanstalt der Prov. Ost- 
preußen oder einer Genossenschaft den Vor- 
rang einzuräumen, wenn diese Rente zur Ver- 
insung und Tilgung eines zum Bau von 
rbeiterwohnungen auf dem Gute gegebenen 
Darlehens dient, oder 2. einem Erbbaurecht 
den Vorrang einzuräumen, wenn das Darlehn 
der Landesversicherungsanstalt nicht auf dem 
Gute selbst, sondern auf einem für eine Ge- 
nossenschaft an dem Gute zu bestellenden Erb- 
baurechte eingetragen wird. 
Die Höhe der Rente soll den regelmäßigen 
ins= und Tilgungsbeiträgen entsprechen, der 
insfuß 3%, die Tilgung 2% betragen. 
Muster zu den Darlehnsverträgen sind zwischen 
der Landschaft und der Versicherungsanstalt 
vereinbart, die Landschaft hat nicht zur Be- 
dingung gestellt, daß die Beleihung innerhalb 
eines bestimmten Teiles der landschaftlichen 
Taxe liegen muß, die Vorrechtseinräumung 
kann mithin auch für stärker belastete Be- 
sitzungen gewährt werden. Wegen der Ver- 
sicherung der ländlichen A. ogl. Landwirt- 
schaftliche Kranken= und Unfallver- 
sicherung, und im übrigen auch Forst- 
arbeiter. 
Arbeiterausschüsse. I. Ständige A. im Sinne 
der GewO. § 134h und des Berggesetzes vom 
24. Juni 1865 (G S. 705) § 80 f in der Fassung 
des G. vom 14. Juli 1905 (GS. 300) sind: 
1. die Vorstände der Kabrik. (Betriebe) Kkranken- 
kassen, der für die Arbeiter eines Bergwerks 
errichteten Krankenkassen und die Vorstände 
anderer für die Arbeiter der Fabrik oder des 
Bergwerks bestehenden Kasseneinrichtungen, 
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den 
Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, 
sofern ’ als ständige A. bestellt werden; 
2. die Knappschaftsältesten der Knappschafts- 
vereine (s. d.), sofern sie als A. bestellt wer- 
den; 3. die vor dem 1. Jan. 1891 oder für 
Dergwerke vor dem 1. Jan. 1892 errichteten 
ständigen A., deren Mitglieder in ihrer Mehr- 
zahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte ge- 
wählt werden; 4. solche Vertretungen, deren 
itglieder in ihrer Mehrzahl von den voll- 
lährigen Arbeitern aus ihrer Mitte in un- 
mittelbarer und geheimer Wahl gewählt wer- 
den. Der A. ist für Gewerbebetriebe im Sinne 
er GewO. (s. d.) keine obligatorische Einrich- 
d ng,er muß nur errichtet werden, wenn in 
er Arbeitsordnun (l. d.) Vorschriften über 
as Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der 
zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik 
verbundenen bestehenden Einrichtungen, sowie 
orschriften über das Verhalten der minder- 
ührigen Arbeiter außerhalb des Betriebes 
usgenommen werden sollen. Seine Anhörung 
0l die vor dem Erlasse der Arbeitsordnung 
er eines Nachtrages nach Gew . 8 134 , 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. "6%½ 
  
— Arbeiterinnen. 97 
Berggesetz § 80f vorgeschriebene Anhörung der 
beschäftigten großjährigen Arbeiter. Der A. 
ist eine Vertretung der Arbeiter gegenüber dem 
Arbeitgeber; eine Einberufung durch den Ge- 
werbeaufsichtsbeamten ohne Zustimmung des 
Arbeitgebers ist unzulässig (Erl. des HM. vom 
15. Juni 1895). 
II. Auf densjenigen Bergwerken, auf denen 
in der Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt 
werden, muß nach Berggesetz § 80k in der 
Fassung des G. vom 14. Juli 1905 ein stän- 
diger A. errichtet werden, der die Aufgabe 
hat, auf das gute Einvernehmen innerhalb 
der Belegschaft und zwischen dieser und dem 
Arbeitgeber hinzuwirken, sowie Anträge, 
Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die 
sich auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse 
beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers 
zu bringen und sich darüber zu äußern. Im 
einzelnen muß der A. vor dem Erlaß der 
Arbeitsordnung oder eines Nachtrags gehört 
werden. Er kann beantragen, daß der Berg- 
werksbesitzer den Lohn des Vertrauensmanns 
für die Uberwachung des Verfahrens bei Lohn- 
abzügen wegen ungenügender oder vorschrifts- 
widriger Beladung von Fördergefäßen vor- 
schußweise zahlt, und muß an der Verwaltung 
der Unterstützungskasse, in die die Strafgelder 
fließen, beteiligt werden. Die Aufnahme von 
Vorschriften über das Verhalten minderjähri- 
ger Arbeiter in die Arbeitsordnungen bedarf 
seiner Zustimmung. Ein A., der seine Zu- 
ständigkeit überschreitet, Kann nach fruchtloser 
Verwarnung aufgelöst werden. Die Auflösung 
erfolgt durch das Oberbergamt, das bei wieder- 
holter Auflösung die Einrichtung eines A. auf 
höchstens ein Jahr suspendiren kann. Wegen 
der Rechtsmittel s. Bergbehörden II. Bei 
der Wahl der A. ist die Verhältniswahl zu- 
lässig. Wahlberechtigt sind hier nur volljährige 
Arbeiter, welche seit Eröffnung des Betriebes 
oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf 
dem Bergwerke gearbeitet haben. Wählbar 
ist nur, wer das dreißigste Jahr vollendet, 
der deutschen Sprache mächtig und seit Eröff- 
nung des Betriebes oder mindestens drei Jahre 
auf dem Bergwerke gearbeitet hat. Wähler 
und Gewählte müssen im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte und der deutschen Reichs- 
angehörigkeit sein. Die Zahl der Vertreter 
soll mindestens drei betragen. Mindestens 
alle fünf Jahre hat eine Meuwahl stattzufinden; 
der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl 
bekanntzugeben. Das Amt eines Vertreters 
erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis 
ausscheidet oder eine andere Voraussetzung 
seiner Wählbarkeit fortfällt. Uber die Gültig- 
keit einer Wahl und über das Erlöschen des 
Amtes eines Vertreters entscheidet das Ober- 
bergamt. Uber die Organisation, Wahl und 
Zuständigkeit des ständigen A. sind in der 
Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen 
Bestimmungen zu treffen (Berggesetz 88 80 0 
Abs. 2, 80 d Abs. 2 u. 3, 80 f, 80 g in der Fas- 
sung des G. vom 24. Juni 1892 — GCS. 131 — 
und des G. vom 14. Juli 1905 — GS. 307). 
Strafbestimmung im § 207 f. a. a. O. 
Arbeiterinnen. I. Allgemeines. Die Be- 
schäfti. von A. in Fabriken (I. d.) und 
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