Arbeiterausschüsse
Weise ist für die Prov. Ostpreußen ein ge—
meinsames Vorgehen zwischen der Landschaft
und der Landesversicherungsanstalt vereinbart
worden. Durch Generallandtagsbeschluß vom
11. Febr. 1904, der die landesherrliche Geneh-
migung erhalten hat, ist eine Anderung der
Landschaftsordnung dahin beschlossen, daß die
Generallandschaftsdirektion ermächtigt wird,
1. einer Geldrente (Reallast oder Rentenschuld)
der Landesversicherungsanstalt der Prov. Ost-
preußen oder einer Genossenschaft den Vor-
rang einzuräumen, wenn diese Rente zur Ver-
insung und Tilgung eines zum Bau von
rbeiterwohnungen auf dem Gute gegebenen
Darlehens dient, oder 2. einem Erbbaurecht
den Vorrang einzuräumen, wenn das Darlehn
der Landesversicherungsanstalt nicht auf dem
Gute selbst, sondern auf einem für eine Ge-
nossenschaft an dem Gute zu bestellenden Erb-
baurechte eingetragen wird.
Die Höhe der Rente soll den regelmäßigen
ins= und Tilgungsbeiträgen entsprechen, der
insfuß 3%, die Tilgung 2% betragen.
Muster zu den Darlehnsverträgen sind zwischen
der Landschaft und der Versicherungsanstalt
vereinbart, die Landschaft hat nicht zur Be-
dingung gestellt, daß die Beleihung innerhalb
eines bestimmten Teiles der landschaftlichen
Taxe liegen muß, die Vorrechtseinräumung
kann mithin auch für stärker belastete Be-
sitzungen gewährt werden. Wegen der Ver-
sicherung der ländlichen A. ogl. Landwirt-
schaftliche Kranken= und Unfallver-
sicherung, und im übrigen auch Forst-
arbeiter.
Arbeiterausschüsse. I. Ständige A. im Sinne
der GewO. § 134h und des Berggesetzes vom
24. Juni 1865 (G S. 705) § 80 f in der Fassung
des G. vom 14. Juli 1905 (GS. 300) sind:
1. die Vorstände der Kabrik. (Betriebe) Kkranken-
kassen, der für die Arbeiter eines Bergwerks
errichteten Krankenkassen und die Vorstände
anderer für die Arbeiter der Fabrik oder des
Bergwerks bestehenden Kasseneinrichtungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrheit von den
Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind,
sofern ’ als ständige A. bestellt werden;
2. die Knappschaftsältesten der Knappschafts-
vereine (s. d.), sofern sie als A. bestellt wer-
den; 3. die vor dem 1. Jan. 1891 oder für
Dergwerke vor dem 1. Jan. 1892 errichteten
ständigen A., deren Mitglieder in ihrer Mehr-
zahl von den Arbeitern aus ihrer Mitte ge-
wählt werden; 4. solche Vertretungen, deren
itglieder in ihrer Mehrzahl von den voll-
lährigen Arbeitern aus ihrer Mitte in un-
mittelbarer und geheimer Wahl gewählt wer-
den. Der A. ist für Gewerbebetriebe im Sinne
er GewO. (s. d.) keine obligatorische Einrich-
d ng,er muß nur errichtet werden, wenn in
er Arbeitsordnun (l. d.) Vorschriften über
as Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der
zu ihrem Besten getroffenen, mit der Fabrik
verbundenen bestehenden Einrichtungen, sowie
orschriften über das Verhalten der minder-
ührigen Arbeiter außerhalb des Betriebes
usgenommen werden sollen. Seine Anhörung
0l die vor dem Erlasse der Arbeitsordnung
er eines Nachtrages nach Gew . 8 134 ,
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. "6%½
— Arbeiterinnen. 97
Berggesetz § 80f vorgeschriebene Anhörung der
beschäftigten großjährigen Arbeiter. Der A.
ist eine Vertretung der Arbeiter gegenüber dem
Arbeitgeber; eine Einberufung durch den Ge-
werbeaufsichtsbeamten ohne Zustimmung des
Arbeitgebers ist unzulässig (Erl. des HM. vom
15. Juni 1895).
II. Auf densjenigen Bergwerken, auf denen
in der Regel mindestens 100 Arbeiter beschäftigt
werden, muß nach Berggesetz § 80k in der
Fassung des G. vom 14. Juli 1905 ein stän-
diger A. errichtet werden, der die Aufgabe
hat, auf das gute Einvernehmen innerhalb
der Belegschaft und zwischen dieser und dem
Arbeitgeber hinzuwirken, sowie Anträge,
Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die
sich auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse
beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesitzers
zu bringen und sich darüber zu äußern. Im
einzelnen muß der A. vor dem Erlaß der
Arbeitsordnung oder eines Nachtrags gehört
werden. Er kann beantragen, daß der Berg-
werksbesitzer den Lohn des Vertrauensmanns
für die Uberwachung des Verfahrens bei Lohn-
abzügen wegen ungenügender oder vorschrifts-
widriger Beladung von Fördergefäßen vor-
schußweise zahlt, und muß an der Verwaltung
der Unterstützungskasse, in die die Strafgelder
fließen, beteiligt werden. Die Aufnahme von
Vorschriften über das Verhalten minderjähri-
ger Arbeiter in die Arbeitsordnungen bedarf
seiner Zustimmung. Ein A., der seine Zu-
ständigkeit überschreitet, Kann nach fruchtloser
Verwarnung aufgelöst werden. Die Auflösung
erfolgt durch das Oberbergamt, das bei wieder-
holter Auflösung die Einrichtung eines A. auf
höchstens ein Jahr suspendiren kann. Wegen
der Rechtsmittel s. Bergbehörden II. Bei
der Wahl der A. ist die Verhältniswahl zu-
lässig. Wahlberechtigt sind hier nur volljährige
Arbeiter, welche seit Eröffnung des Betriebes
oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf
dem Bergwerke gearbeitet haben. Wählbar
ist nur, wer das dreißigste Jahr vollendet,
der deutschen Sprache mächtig und seit Eröff-
nung des Betriebes oder mindestens drei Jahre
auf dem Bergwerke gearbeitet hat. Wähler
und Gewählte müssen im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte und der deutschen Reichs-
angehörigkeit sein. Die Zahl der Vertreter
soll mindestens drei betragen. Mindestens
alle fünf Jahre hat eine Meuwahl stattzufinden;
der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl
bekanntzugeben. Das Amt eines Vertreters
erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet oder eine andere Voraussetzung
seiner Wählbarkeit fortfällt. Uber die Gültig-
keit einer Wahl und über das Erlöschen des
Amtes eines Vertreters entscheidet das Ober-
bergamt. Uber die Organisation, Wahl und
Zuständigkeit des ständigen A. sind in der
Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen
Bestimmungen zu treffen (Berggesetz 88 80 0
Abs. 2, 80 d Abs. 2 u. 3, 80 f, 80 g in der Fas-
sung des G. vom 24. Juni 1892 — GCS. 131 —
und des G. vom 14. Juli 1905 — GS. 307).
Strafbestimmung im § 207 f. a. a. O.
Arbeiterinnen. I. Allgemeines. Die Be-
schäfti. von A. in Fabriken (I. d.) und
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