Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Krankenversicherungspflicht 83b KVG. (s. auch 
Versicherungspflicht 1 3b), ferner wegen 
der gleichzeitig eingerichteten Aaturalverpfle- 
Arbeiterschutz — Arbeitgeber. 
allgemeine Zwangsversicherung der Arbeiter 
im ganzen Deutschen Reich eingerichtet wurde. 
Zuerst erfolgte durch G., betr. die Krankenver- 
icherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 
gungsstationen diesen Artikel und wegen einer sich 
besonderen Art von A. den Artikel Strafge- 
fangene II. 
Arbeiterschutz. Unter A. werden diejenigen 
Beschränkungen des freien Arbeitsvertrags 
(s. d.) verstanden, welche auf den Schutz des 
Arbeiters gegen seine Ausbeutung durch den 
wirtschaftlich stärkeren Unternehmer und gegen 
die aus der Art und Dauer seiner Beschäfti- 
gung für Leben, Gesundheit, Familienleben 
und Sittlichkeit sich ergebenden Gefahren und 
Vachteile abzielen. Der A. beschränkt sich nicht 
auf gewerbliche Arbeiter (s. d.), sondern ist im 
Laufe der Zeit auch für Handlungsgehilfen 
und Lehrlinge einschließlich der im Handels- 
gewerbe (s. d.) beschäftigten Arbeiter, auf Haus- 
gewerbetreibende (s. d.), auf eigene Kinder 
(s. d.) sowie auf die Utsebung der Seeschiffe 
(s. Schiffsmannschaft) ausgedehnt. Die 
Gesetzgebung über den A. bezieht sich auf die 
Beschäftigung von gewerblichen Arbeitern, 
Handlungsgehilfen und Lehrlingen an Sonn- 
und Festtagen (s. Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetrieb, Sonntagsruhe im Han- 
delsgewerbe), auf die Beschäftigung Minder- 
jähriger (s. d.), auf die Lohn zahlung (s. Lohn), 
die Einrichtung der Betriebsräume (s. An- 
lagen, gewerbliche), auf die Beschäftigung 
von Lehrlingen (s. d.), auf die Beschäftigung 
von Arbeiterinnen (s. d.) und jugendlichen Ar- 
beitern (s. d.), auf die Beaufsichtigung der Be- 
schäftigung von Arbeitern (s. Gewerbe- 
aussecht, auf die Beschäftigung von Ge- 
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen 
Verkaufsstellen (s. d.), auf die Beschäftigung 
von Kindern (s. d.) und von Schiffsleuten auf 
Seeschiffen (s. Schiffsmannschaft). 
Arbeiterstatistik. Für die A. besteht bei 
dem Statistischen Amt eine Abteilung, zu deren 
Unterstützung ein Beirat für A. gebildet ist. 
Diesem liegt insbesondere ob, auf Anordnung 
des Bundesrats oder des BReichskanzlers die 
erforderlichen Vornahmen arbeiterstatistischer 
Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbei- 
tung sowie ihre Ergebnisse zu begutachten, in 
Fällen, in denen es zur Ergänzung des stati- 
stischen Materials erforderlich erscheint, Aus- 
kunftspersonen zu vernehmen und dem Reichs- 
kanzler Vorschläge für die Vornahme oder 
Durchführung arbeiterstatistischer Erhebungen 
zu unterbreiten (s. das Dähere über die Zu- 
sammensetzung unter Statistisches Amt). 
Arbeiterversicherung. Unter A. werden 
Einrichtungen verstanden, durch die den Arbei- 
tern und ihren Angehörigen eine teilweise Ent- 
schädigung für die wirtschaftlichen Nachteile zu- 
gesichert wird, welche Krankheiten, die Erwerbs- 
unfähigkeit, das Alter, die Arbeitslosigkeit oder 
den Tod des Ernährers im Gefolge haben. 
Diesem Zwecke dienten früher die Hilfskassen 
(C. d.), die auf freiwilligem Zusammenschluß der 
Beteiligten beruhten, immerhin aber auch mit 
Zwangscharabter ausgestattet werden konnten. 
ine A. großen Stils ist durch die kais. Bot- 
schaften vom 17. Aov. 1881 und vom 14. April 
1883 in die Wege geleitet worden, indem eine 
  
(RGBl. 73) die Versicherung der Arbeiter gegen 
Krankheit und gegen die durch Krankheit her- 
beigeführte Erwerbsunfähigkeit. Ihr folgte 
alsbald die Unfallversicherung nach; s. G. 
vom 6. Juli 1884 (Röl. 69), vom 28. Mai 
1885 (Rol. 159), vom 5. Mai 1886 (Rgl. 
132), vom 11. Juli 1887 (Röl. 287) und vom 
13. Juli 1887 (Rö#l. 239). Den vorläufigen 
Abschluß bildete die Versicherung gegen In- 
validität und Alter, die durch G. vom 22. Juni 
1889 (RGBl. 97) eingeführt wurde. Als 
nächste Art der Versicherung ist die Witwen- 
und Waisenversicherung in Aussicht genommen. 
S. Krankenversicherung, Unfallver- 
sicherung, Invalidenversicherung. 
Arbeitgeber ist dersenige, für dessen Rech- 
nung die Arbeiter (s. d.) angenommen und 
beschäftigt werden. Das Verhältnis des A. zu 
den Arbeitern wird durch den Arbeitsvertrag 
(s. d.) geregelt. Soweit nicht reichsgesetzlich 
Beschränkungen bestehen, ist beim stehenden 
Gewerbebetrieb der A. Gewerbegehilfen in be- 
liebiger Zahl und Art zu beschäftigen berech- 
tigt (( Gewerbegehilfen). Er ist dafür 
verantwortlich, daß bei der Beschäftigung von 
Minderjährigen (s. d.), Kindern (s. d.), jugend- 
lichen Arbeitern (s. d.), Arbeiterinnen (s. d.) die 
gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, doch 
kann er seine Verantwortung auf einen Stell- 
vertreter (s. d.) oder Betriebsleiter (s. d.) über- 
tragen. Die A. sind entweder Fabrikanten 
(s. d.), Handwerker (s. d.) oder sonstige Gewerbe- 
treibende. Je nach der Art ihres Betriebs 
finden die Vorschriften für Fabriken (s. d.), für 
handwerksmäßige Betriebe (s. Handwerker), 
für Werkstätten (s. d.), für das Handelsgewerbe 
(s. d.) und für offene Verkaufsstellen (l. d.) 
Anwendung. 
Für die Durchführung der Arbeiterversicherung 
ist der Begriff des A. von besonderer Wichtig- 
keit. Bei der Krankenversicherung i# 
für die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer 
Krankenkasse der Betrieb des A. maßgebend. 
Der A. muß die von ihm beschäftigten ver- 
sicherungspflichtigen Personen zur Versicherung 
an= und abmelden und, sofern er nicht für 
zahlungsunfähig erklärt worden ist, die Bei- 
träge einzahlen. A. nehmen an der Verwal- 
tung der Krankenkassen teil, doch kann ihnen, 
von Innungskrankenkassen (s. d.) abgesehen, 
nie mehr als ½8 der Stimmen eingeräumt 
werden. Auf dem Gebiete der Krankenver- 
sicherung sind folgende Entscheidungen über 
den Begriff des A. zu erwähnen: RSt. 26, 
120; 27, 85; RE#Z. 42, 6; OV. 18, 348; 20, 
382; OV. vom C. April 1891 (P1. 12, 414) 
und vom 12. Mai 1902 (Pr VBl. 24, 39) 
Zwischen Ehegatten kann ein die Ver- 
sicherungspflicht begründendes Arbeitsverhöält- 
nis bestehen (OV#. 4, 297). Dies gilt jedoch 
nicht, soweit es sich um Arbeiten handelt, die 
die Ehefrau nach B#SB. 8 1356 Abf. 2 leisten 
muß (OV. vom 22. Dez. 1904). 
Für den Bereich der Unfallversicherung 
ist der Begriff des A. nicht von gleicher Be-
	        
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