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Krankenversicherungspflicht 83b KVG. (s. auch
Versicherungspflicht 1 3b), ferner wegen
der gleichzeitig eingerichteten Aaturalverpfle-
Arbeiterschutz — Arbeitgeber.
allgemeine Zwangsversicherung der Arbeiter
im ganzen Deutschen Reich eingerichtet wurde.
Zuerst erfolgte durch G., betr. die Krankenver-
icherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883
gungsstationen diesen Artikel und wegen einer sich
besonderen Art von A. den Artikel Strafge-
fangene II.
Arbeiterschutz. Unter A. werden diejenigen
Beschränkungen des freien Arbeitsvertrags
(s. d.) verstanden, welche auf den Schutz des
Arbeiters gegen seine Ausbeutung durch den
wirtschaftlich stärkeren Unternehmer und gegen
die aus der Art und Dauer seiner Beschäfti-
gung für Leben, Gesundheit, Familienleben
und Sittlichkeit sich ergebenden Gefahren und
Vachteile abzielen. Der A. beschränkt sich nicht
auf gewerbliche Arbeiter (s. d.), sondern ist im
Laufe der Zeit auch für Handlungsgehilfen
und Lehrlinge einschließlich der im Handels-
gewerbe (s. d.) beschäftigten Arbeiter, auf Haus-
gewerbetreibende (s. d.), auf eigene Kinder
(s. d.) sowie auf die Utsebung der Seeschiffe
(s. Schiffsmannschaft) ausgedehnt. Die
Gesetzgebung über den A. bezieht sich auf die
Beschäftigung von gewerblichen Arbeitern,
Handlungsgehilfen und Lehrlingen an Sonn-
und Festtagen (s. Sonntagsruhe im Ge-
werbebetrieb, Sonntagsruhe im Han-
delsgewerbe), auf die Beschäftigung Minder-
jähriger (s. d.), auf die Lohn zahlung (s. Lohn),
die Einrichtung der Betriebsräume (s. An-
lagen, gewerbliche), auf die Beschäftigung
von Lehrlingen (s. d.), auf die Beschäftigung
von Arbeiterinnen (s. d.) und jugendlichen Ar-
beitern (s. d.), auf die Beaufsichtigung der Be-
schäftigung von Arbeitern (s. Gewerbe-
aussecht, auf die Beschäftigung von Ge-
hilfen, Lehrlingen und Arbeitern in offenen
Verkaufsstellen (s. d.), auf die Beschäftigung
von Kindern (s. d.) und von Schiffsleuten auf
Seeschiffen (s. Schiffsmannschaft).
Arbeiterstatistik. Für die A. besteht bei
dem Statistischen Amt eine Abteilung, zu deren
Unterstützung ein Beirat für A. gebildet ist.
Diesem liegt insbesondere ob, auf Anordnung
des Bundesrats oder des BReichskanzlers die
erforderlichen Vornahmen arbeiterstatistischer
Erhebungen, ihre Durchführung und Verarbei-
tung sowie ihre Ergebnisse zu begutachten, in
Fällen, in denen es zur Ergänzung des stati-
stischen Materials erforderlich erscheint, Aus-
kunftspersonen zu vernehmen und dem Reichs-
kanzler Vorschläge für die Vornahme oder
Durchführung arbeiterstatistischer Erhebungen
zu unterbreiten (s. das Dähere über die Zu-
sammensetzung unter Statistisches Amt).
Arbeiterversicherung. Unter A. werden
Einrichtungen verstanden, durch die den Arbei-
tern und ihren Angehörigen eine teilweise Ent-
schädigung für die wirtschaftlichen Nachteile zu-
gesichert wird, welche Krankheiten, die Erwerbs-
unfähigkeit, das Alter, die Arbeitslosigkeit oder
den Tod des Ernährers im Gefolge haben.
Diesem Zwecke dienten früher die Hilfskassen
(C. d.), die auf freiwilligem Zusammenschluß der
Beteiligten beruhten, immerhin aber auch mit
Zwangscharabter ausgestattet werden konnten.
ine A. großen Stils ist durch die kais. Bot-
schaften vom 17. Aov. 1881 und vom 14. April
1883 in die Wege geleitet worden, indem eine
(RGBl. 73) die Versicherung der Arbeiter gegen
Krankheit und gegen die durch Krankheit her-
beigeführte Erwerbsunfähigkeit. Ihr folgte
alsbald die Unfallversicherung nach; s. G.
vom 6. Juli 1884 (Röl. 69), vom 28. Mai
1885 (Rol. 159), vom 5. Mai 1886 (Rgl.
132), vom 11. Juli 1887 (Röl. 287) und vom
13. Juli 1887 (Rö#l. 239). Den vorläufigen
Abschluß bildete die Versicherung gegen In-
validität und Alter, die durch G. vom 22. Juni
1889 (RGBl. 97) eingeführt wurde. Als
nächste Art der Versicherung ist die Witwen-
und Waisenversicherung in Aussicht genommen.
S. Krankenversicherung, Unfallver-
sicherung, Invalidenversicherung.
Arbeitgeber ist dersenige, für dessen Rech-
nung die Arbeiter (s. d.) angenommen und
beschäftigt werden. Das Verhältnis des A. zu
den Arbeitern wird durch den Arbeitsvertrag
(s. d.) geregelt. Soweit nicht reichsgesetzlich
Beschränkungen bestehen, ist beim stehenden
Gewerbebetrieb der A. Gewerbegehilfen in be-
liebiger Zahl und Art zu beschäftigen berech-
tigt (( Gewerbegehilfen). Er ist dafür
verantwortlich, daß bei der Beschäftigung von
Minderjährigen (s. d.), Kindern (s. d.), jugend-
lichen Arbeitern (s. d.), Arbeiterinnen (s. d.) die
gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, doch
kann er seine Verantwortung auf einen Stell-
vertreter (s. d.) oder Betriebsleiter (s. d.) über-
tragen. Die A. sind entweder Fabrikanten
(s. d.), Handwerker (s. d.) oder sonstige Gewerbe-
treibende. Je nach der Art ihres Betriebs
finden die Vorschriften für Fabriken (s. d.), für
handwerksmäßige Betriebe (s. Handwerker),
für Werkstätten (s. d.), für das Handelsgewerbe
(s. d.) und für offene Verkaufsstellen (l. d.)
Anwendung.
Für die Durchführung der Arbeiterversicherung
ist der Begriff des A. von besonderer Wichtig-
keit. Bei der Krankenversicherung i#
für die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer
Krankenkasse der Betrieb des A. maßgebend.
Der A. muß die von ihm beschäftigten ver-
sicherungspflichtigen Personen zur Versicherung
an= und abmelden und, sofern er nicht für
zahlungsunfähig erklärt worden ist, die Bei-
träge einzahlen. A. nehmen an der Verwal-
tung der Krankenkassen teil, doch kann ihnen,
von Innungskrankenkassen (s. d.) abgesehen,
nie mehr als ½8 der Stimmen eingeräumt
werden. Auf dem Gebiete der Krankenver-
sicherung sind folgende Entscheidungen über
den Begriff des A. zu erwähnen: RSt. 26,
120; 27, 85; RE#Z. 42, 6; OV. 18, 348; 20,
382; OV. vom C. April 1891 (P1. 12, 414)
und vom 12. Mai 1902 (Pr VBl. 24, 39)
Zwischen Ehegatten kann ein die Ver-
sicherungspflicht begründendes Arbeitsverhöält-
nis bestehen (OV#. 4, 297). Dies gilt jedoch
nicht, soweit es sich um Arbeiten handelt, die
die Ehefrau nach B#SB. 8 1356 Abf. 2 leisten
muß (OV. vom 22. Dez. 1904).
Für den Bereich der Unfallversicherung
ist der Begriff des A. nicht von gleicher Be-