Arbeitsbuch.
deutung, da hier die Versicherung auf Kosten
der Unternehmer, d. h. derjenigen, für deren
Rechnung der Betrieb erfolgt, durchgeführt
wird. Diese sind namentlich da, wo die Aus-
führung der Arbeiten einem Akkordanten oder
die Beschaffung und Löhnung der Arbeiter
einer Mittelsperson übertragen ist, nicht A.
Während das RMA. es für ausgeschlossen er-
klärt, daß der eine Ehegatte als ein im Betriebe
des andern Ehegatten beschäftigter Arbeiter
oder Betriebsbeamter angesehen werden kann
(Handb. für Unfallversicherung S. 12; A.
21, 434), hat auch hier das O#. die Möglich-
keit eines Arbeitsverhältnisses angenommen
OV#. vom 18. Febr. 1904 — Arbeiterversorgung
21, 247). Bei der Invalidenversicherung
haben die A. die Hälfte der Beiträge aus
eigenen Mitteln zu leisten, die Beitragsmarken
einzukleben und die Quittungskarte, falls der
Versicherte mit einer solchen nicht versehen ist,
auf dessen Kosten zu beschaffen. Die A. nehmen
u gleichen Teilen mit den Versicherten an der
erwaltung (s. Versicherungsanstalten)
und Rechtsprechung (s. Schiedsgerichte) teil.
Der Begriff des A. ist mit demsenigen auf dem Ge-
biete der Krankenversicherung übereinstimmend.
Arbeitsbuch. I. Erfordernis eines Ar-
beitsbuchs. Eines A. bedürfen die aus der
Volksschule entlassenen minderjährigen Arbei-
ter ohne Unterschied des Geschlechtes, auf die
die Vorschriften des Titels VII der GewO. An-
wendung finden (s. Arbeiter). Das gleiche
gilt nach Berggesetz vom 24. Juni 1865 88§ 85b
bis 85h (GS. 705) in der Fassung des G. vom
24. Juni 1892/6S. 131) für mindersährige Arbei-
ter in Bergwerken (s. d.), in Aufbereitungsanstal=
ten (s. d.), in unterirdisch betriebenen Brüchen und
Gruben (s. d.) und in Salinen (s. d.). Ob die
Arbeiter ausdrüchlich als Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Tech-
niker oder Fabrikarbeiter angenommen sind
oder nur tatsächlich als solche beschäftigt wer-
den, ob sie von Handwerkern oder von größe-
ren Unternehmern angenommen sind, ob sie
in deren Behaufung, ob sie in Werkstätten,
in Fabriken, im Freien, auf Bauplätzen oder
bei Bauten arbeiten, ist gleichgültig. Die Ar-
beiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen
und anderen Bauhöfen sind zur Führung
#ines A. verpflichtet. Eines A. bedürfen nicht:
11 Kinder, die bei ihren Angehörigen und für
diese, und zwar nicht auf Grund eines Ar-
eitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten be-
schäftigt sind; 2. Personen, welche im Gesinde-
verhältnisse stehen; 3. die mit gewöhnlichen
auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden
eten beschäftigten Tagelöhner und Hand-
. eiter; 4. Gehilfen und Lehrlinge in Apo-
eken und Handelsgeschäften (AusfAnw. z.
Newl vom 1. Mai 1904 — HMM.l. 123 —
r. 181, 182). S. auch Kinder.
en Formular. Das Formular für das A.
auperblicher Arbeiter ist vom BReichskanzler
r rund der GewO. 8 110 Abs. 2 unter dem
and * 1900, das A. für minderjährige Berg-
1893 sn durch AusfAnw. z. G. vom 24. Juni
5 Mähbfon. Adnpder Fassung der Anw, vom
· .15 tellt (Ausf-
Anw. z. Gew. Ar. 183) ) festges Qusf
101
III. Ausstellung. Das A. wird auf An-
trag oder mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters (BEB. 88 1627, 1630, 1684, 1685,
1773) durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes,
an welchem der Arbeiter zuletzt seinen dauern-
den Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein
solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht
stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des
von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits-
orts kosten= und stempelfrei ausgestellt. Die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rann
durch den Gemeindevorstand ergänzt werden.
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der
Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht
mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen,
daß bisher ein A. für ihn noch nicht aus-
gestellt war (GewO. 8 108). Wenn das A-.
vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauch-
bar, oder wenn es verloren gegangen oder
vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein
neues A. ausgestellt. Das ausgefüllte oder
nicht mehr brauchbare A. ist durch einen amt-
lichen Vermerk zu schließen (GewO. 8 109).
Ist das A. bei dem Arbeitgeber unbrauchbar
geworden, verloren gegangen oder vernichtet,
oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige
Merkmale, d. s. Kennzeichen, deren Bedeutung
Uneingeweihten nicht ohne weiteres erkennbar
sind (R#St. 22, 200), Eintragungen oder Ver-
merke in oder an dem A. gemacht, oder wird
von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund
die Aushändigung des A. verweigert (s. unter
IV), so kann die Ausstellung eines neuen A.
auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht wer-
den (GewO. 8 112 Abf. 1).
IV. Verpflichtungen des Arbeitgebers.
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Ar-
beitsverhältnis hat der Arbeitgeber das A.
ein zufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu
verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits-
verhältnisses wieder auszuhändigen (Gew.
§ 107). Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten
Stelle des A. die Zeit des Eintrittes und die
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeits-
verhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn
die Beschäftigung Anderungen erfahren hat,
die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters
einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte
zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder
dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu
unterzeichnen; sie dürfen nicht mit einem Merk-
male versehen sein, das den Inhaber des A.
günstig oder nachteilig zu kennzeichnen be-
zweckt.
Die Eintragung eines Urteils über die Füh-
rung oder die Leistungen eines Arbeiters und
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem
A. sind unzulässig („„Arbeitszeugnis —
GewO. 8 111). Ein Arbeitgeber, der das A.
seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht
rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschrifts-
mäßigen Eintragungen zu machen unterlassen
oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder
Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter ent-
schädigungspflichtig. Der Anspruch auf Ent-
schädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb