Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitsbuch. 
deutung, da hier die Versicherung auf Kosten 
der Unternehmer, d. h. derjenigen, für deren 
Rechnung der Betrieb erfolgt, durchgeführt 
wird. Diese sind namentlich da, wo die Aus- 
führung der Arbeiten einem Akkordanten oder 
die Beschaffung und Löhnung der Arbeiter 
einer Mittelsperson übertragen ist, nicht A. 
Während das RMA. es für ausgeschlossen er- 
klärt, daß der eine Ehegatte als ein im Betriebe 
des andern Ehegatten beschäftigter Arbeiter 
oder Betriebsbeamter angesehen werden kann 
(Handb. für Unfallversicherung S. 12; A. 
21, 434), hat auch hier das O#. die Möglich- 
keit eines Arbeitsverhältnisses angenommen 
OV#. vom 18. Febr. 1904 — Arbeiterversorgung 
21, 247). Bei der Invalidenversicherung 
haben die A. die Hälfte der Beiträge aus 
eigenen Mitteln zu leisten, die Beitragsmarken 
einzukleben und die Quittungskarte, falls der 
Versicherte mit einer solchen nicht versehen ist, 
auf dessen Kosten zu beschaffen. Die A. nehmen 
u gleichen Teilen mit den Versicherten an der 
erwaltung (s. Versicherungsanstalten) 
und Rechtsprechung (s. Schiedsgerichte) teil. 
Der Begriff des A. ist mit demsenigen auf dem Ge- 
biete der Krankenversicherung übereinstimmend. 
Arbeitsbuch. I. Erfordernis eines Ar- 
beitsbuchs. Eines A. bedürfen die aus der 
Volksschule entlassenen minderjährigen Arbei- 
ter ohne Unterschied des Geschlechtes, auf die 
die Vorschriften des Titels VII der GewO. An- 
wendung finden (s. Arbeiter). Das gleiche 
gilt nach Berggesetz vom 24. Juni 1865 88§ 85b 
bis 85h (GS. 705) in der Fassung des G. vom 
24. Juni 1892/6S. 131) für mindersährige Arbei- 
ter in Bergwerken (s. d.), in Aufbereitungsanstal= 
ten (s. d.), in unterirdisch betriebenen Brüchen und 
Gruben (s. d.) und in Salinen (s. d.). Ob die 
Arbeiter ausdrüchlich als Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Tech- 
niker oder Fabrikarbeiter angenommen sind 
oder nur tatsächlich als solche beschäftigt wer- 
den, ob sie von Handwerkern oder von größe- 
ren Unternehmern angenommen sind, ob sie 
in deren Behaufung, ob sie in Werkstätten, 
in Fabriken, im Freien, auf Bauplätzen oder 
bei Bauten arbeiten, ist gleichgültig. Die Ar- 
beiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen 
und anderen Bauhöfen sind zur Führung 
#ines A. verpflichtet. Eines A. bedürfen nicht: 
11 Kinder, die bei ihren Angehörigen und für 
diese, und zwar nicht auf Grund eines Ar- 
eitsvertrags, mit gewerblichen Arbeiten be- 
schäftigt sind; 2. Personen, welche im Gesinde- 
verhältnisse stehen; 3. die mit gewöhnlichen 
auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden 
eten beschäftigten Tagelöhner und Hand- 
. eiter; 4. Gehilfen und Lehrlinge in Apo- 
eken und Handelsgeschäften (AusfAnw. z. 
Newl vom 1. Mai 1904 — HMM.l. 123 — 
r. 181, 182). S. auch Kinder. 
en Formular. Das Formular für das A. 
auperblicher Arbeiter ist vom BReichskanzler 
r rund der GewO. 8 110 Abs. 2 unter dem 
and * 1900, das A. für minderjährige Berg- 
1893 sn durch AusfAnw. z. G. vom 24. Juni 
5 Mähbfon. Adnpder Fassung der Anw, vom 
· .15 tellt (Ausf- 
Anw. z. Gew. Ar. 183) ) festges Qusf 
  
101 
III. Ausstellung. Das A. wird auf An- 
trag oder mit Zustimmung des gesetzlichen 
Vertreters (BEB. 88 1627, 1630, 1684, 1685, 
1773) durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, 
an welchem der Arbeiter zuletzt seinen dauern- 
den Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein 
solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht 
stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des 
von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits- 
orts kosten= und stempelfrei ausgestellt. Die 
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Rann 
durch den Gemeindevorstand ergänzt werden. 
Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der 
Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht 
mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, 
daß bisher ein A. für ihn noch nicht aus- 
gestellt war (GewO. 8 108). Wenn das A-. 
vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauch- 
bar, oder wenn es verloren gegangen oder 
vernichtet ist, so wird an Stelle desselben ein 
neues A. ausgestellt. Das ausgefüllte oder 
nicht mehr brauchbare A. ist durch einen amt- 
lichen Vermerk zu schließen (GewO. 8 109). 
Ist das A. bei dem Arbeitgeber unbrauchbar 
geworden, verloren gegangen oder vernichtet, 
oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige 
Merkmale, d. s. Kennzeichen, deren Bedeutung 
Uneingeweihten nicht ohne weiteres erkennbar 
sind (R#St. 22, 200), Eintragungen oder Ver- 
merke in oder an dem A. gemacht, oder wird 
von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund 
die Aushändigung des A. verweigert (s. unter 
IV), so kann die Ausstellung eines neuen A. 
auf Kosten des Arbeitgebers beansprucht wer- 
den (GewO. 8 112 Abf. 1). 
IV. Verpflichtungen des Arbeitgebers. 
Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Ar- 
beitsverhältnis hat der Arbeitgeber das A. 
ein zufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu 
verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen 
und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits- 
verhältnisses wieder auszuhändigen (Gew. 
§ 107). Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses 
hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten 
Stelle des A. die Zeit des Eintrittes und die 
Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeits- 
verhältnisses die Zeit des Austrittes und, wenn 
die Beschäftigung Anderungen erfahren hat, 
die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters 
einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte 
zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder 
dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu 
unterzeichnen; sie dürfen nicht mit einem Merk- 
male versehen sein, das den Inhaber des A. 
günstig oder nachteilig zu kennzeichnen be- 
zweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Füh- 
rung oder die Leistungen eines Arbeiters und 
sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene 
Eintragungen oder Vermerke in oder an dem 
A. sind unzulässig („„Arbeitszeugnis — 
GewO. 8 111). Ein Arbeitgeber, der das A. 
seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht 
rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschrifts- 
mäßigen Eintragungen zu machen unterlassen 
oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter ent- 
schädigungspflichtig. Der Anspruch auf Ent- 
schädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb
	        
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