Arbeitshäuser — Arbeitsnachweise.
307). Verrufserklärung ist eine Kund-
gebung, durch die bezweckt wird, semanden in
einem mehr oder weniger beschränkten Kreise
in den üblen Ruf eines des Verkehrs nicht
würdigen Aenschen zu bringen (KJ. 12, 189).
Uber A. u. A. wird auf Grund eines Be-
schlusses des Bundesrates alljährlich eine Sta-
tistik vom Statistischen Amte veröffentlicht
(Erl. des OM. und MId J. vom 19. Aug. 1898).
Uber größere Arbeitseinstellungen ist besonders
zu berichten (Erl. des ÖM. und Md J. vom
15. April 1890).
S. auch Kontraktbruch.
Arbeitshäuser. Ursprünglich meist von den
Gemeinden, später von größeren Verbänden
errichtet, um die in ihrer Armenpflege befind-
lichen Personen zu beschäftigen oder um Ar-
beitsscheue wieder an Arbeit zu gewöhnen,
sind setzt die A. — ihre Bezeichnung ist durch
§l 362 StGB. festgesetzt — in Unterscheidung
von den Armenhäusern für Arbeitsunfähige die-
jenigen, auch Besserungs-, Korrektions-, Korri-
genden-, Arbeitsanstalten genannten Anstalten,
in welchen die mit korrektioneller Aachhaft be-
straften Personen unterzubringen sind. Mit
Ausnahme einiger unter städtischer Verwaltung
befindlicher unterstehen sie den Landarmenver=
bänden und sind von diesen zu unterhalten (s.
Korrektionelle Nachhaft). Zum Teil sind
sie mit Landarmenanstalten verbunden (s. Ar-
menanstalten). Ihre Einrichtung und Ver-
waltung sind durch besondere Reglements ge-
ordnet (ProvO. vom 29. Juni 1875 — EGS.
1875, 335; 1881, 233 — § 120; Dotationsgesetz
vom 30. April 1873 — GS. 187 — 8 25).
Wegen der hörperlichen Züchtigung in ihnen s. d.
Insassen von A. unterliegen, da die Arbeiter-
versicherung nur freie Arbeiter ergreift, weder
der Krankenversicherung (. d.) noch der Unfall-
versicherung (s. d.) noch der Invalidenversiche-
rung (s. d. und Anl. des RV. vom 6. Dez.
1905 — Al. 613 — Nr. 180). Wegen der
Unfallfürsorge s. Gefangene. Für fie ruht
das Recht auf Bezug der Unfall-, Invaliden=
und Altersrenten nach GU. 8§ 94 Mr. 1,
LUVe# § 100 Nr. 1, BuU V. § 37, SU.
§ 28 Nr. 1, Inr V. § 48 Nr. 3 und Abfs. 2.
Offentliche preuß. Arbeitsanstalten haben
Rkeine Erbschafts= und Stempelsteuer zu zahlen,
außerpreuß. nicht bei Verbürgung der Gegen-
seitigheit (Erb St G. Tarifbefreiungen 2g; Mo—
velle Erb StG. vom 31. Juli 1895 Art. 1 Ziff. c;
VPStG. § 5 Abs. 14 u. 3). Dies gilt auch für
die A. in dem obigen engeren Sinne, obwohl
—- Rechtspersönlichkeit nicht be-
Arbeitskarte. Bis zum Inkrafttreten der
Novelle zur Gew. vom 1. Juni 1891 (Röl.
0 war für die Beschäftigung von Kin-
ern über 12 Jahren in Fabriken — die Be-
schäftigung von Kindern unter 12 Jahren war
berboten — eine A. notwendig. Nachdem
urch die genannte Novelle die Beschäftigung
von Kindern in Fabriken überhaupt verboten
Surde (Gew O. § 135), fiel auch die A fort.
iist durch das KinderschutzG vom 30. Alärz
n à #l. 113) für die Beschäftigung frem-
6o * Kinder im stehenden Gewerbebetriebe wieder
ngeführt. Das Verfahren bei Ausstellung von
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A. ist im wesentlichen das gleiche wie bei der
Ausstellung von Arbeitsbüchern (s. d.); Ausf-
Anw. vom 30. Aov. 1903 (HM Bl. 368) Nr. 11,
wo auch das Formular festgesetzt ist. Der Ar-
beitgeber hat die A. in gleicher Weise wie das
Arbeitsbuch zu behandeln. Streitigkeiten über
die Aushändigung der A. und den Inhalt der
Eintragungen werden nach Maßgabe des
Gew. entschieden (s. Gewerbegerichte).
Arbeitslohn (Beschlagnahme voy)s.
Lohn IV.
Arbeitsnachweise vermitteln Angebot und
BNachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Es werden
unparitätische und paritätische A. unterschieden.
Unparitätische A. sind solche, die entweder
ausschließlich von Arbeitgebern oder ausschließ-
lich von Arbeitern organisiert und verwaltet
werden. Unparitätische A. der Arbeitgeber
sind Maßregeln, um die Beherrschung des Ar-
beitsmarktes durch die Arbeiter (Gewerkschaf-
ten) zu verhindern; sie werden in der Regel
von Arbeitgeberverbänden (Zentralverband
deutscher Industrieller, der Gesamtverband
deutscher Metallindustrieller, der Bund der
Industriellen usw.) unterhalten. Die bei einem
Arbeitgeber streikenden Arbeiter werden aus
allen dem Verbande angehörenden Betrieben
ausgeschlossen, während andererseits der vom
Streik betroffene Betrieb durch den A. mit
Arbeitern versorgt wird. Auch die A. der In-
nungen und Hauptverbände werden in der
Regel von den Arbeitgebern allein verwaltet.
Endlich gehören hierher die A. der landwirt-
schaftlichen Arbeitgeber, die aber keine Kampf-
organisationen, sondern Einrichtungen zur Be-
leitigung der Arbeiternot auf dem Lande sind.
Solche Nachweise bestehen in Sachsen (Verband
zur Besserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse
in der Prov. Sachsen), in Posen (Zentralarbeits-
nachweis der Landwirtschaftskammer), in Pom-
mern (A für landwirtschaftliche Beamte und Ar-
beiter sowie für ländliches Gesinde), in Schlesien
(A. der Landwirtschaftskammer) und in Branden-
burg (Arbeitsamt der Landwirtschaftskammer).
Unparitätische A. der Arbeiter sind ent-
weder Kampforganisationen (Gewerkschaften)
oder reine A. ohne Nebenzwecke (Hirsch-Duncker-
sche Gewerkvereine, die Rkath. Arbeiter= und
Gesellenvereine, ev. Arbeitervereine, Deutscher
Werkmeisterverband usw.).
Paritätische A. sind solche Nachweise, die
von Arbeitgebern und Arbeitern gemeinsam er-
richtet und verwaltet werden. Die bemerkens-
wertesten sind die A. im Buchdruchergewerbe
und im Handelsgewerbe. Eine besondere Art
der paritätischen A. sind die öffentlichen A.,
die teils von städtischen Verwaltungen, teils
von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden
unter Unterstützung oder unter Leitung der
Gemeinde errichtet werden. Auf die Förde-
rung dieser A. beziehen sich die Erl. vom
8. März 1898 (MBl. 77) und vom 18. Aov. 1902
(HPMl. 400). Eine Nachweisung der kommu-
nalen oder mit kommunaler Unterstützung er-
richteten Nachweise wird alljährlich im HMBl.
veröffentlicht.
Zu erwähnen ist noch der A., der ohne Mit—
wirkung der Beteiligten von gemeinnützigen
Vereinen aus Fürsorgezwecken betrieben wird.