Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Arbeitshäuser — Arbeitsnachweise. 
307). Verrufserklärung ist eine Kund- 
gebung, durch die bezweckt wird, semanden in 
einem mehr oder weniger beschränkten Kreise 
in den üblen Ruf eines des Verkehrs nicht 
würdigen Aenschen zu bringen (K&#J. 12, 189). 
Uber A. u. A. wird auf Grund eines Be- 
schlusses des Bundesrates alljährlich eine Sta- 
tistik vom Statistischen Amte veröffentlicht 
(Erl. des OM. und MId J. vom 19. Aug. 1898). 
Uber größere Arbeitseinstellungen ist besonders 
zu berichten (Erl. des ÖM. und Md J. vom 
15. April 1890). 
S. auch Kontraktbruch. 
Arbeitshäuser. Ursprünglich meist von den 
Gemeinden, später von größeren Verbänden 
errichtet, um die in ihrer Armenpflege befind- 
lichen Personen zu beschäftigen oder um Ar- 
beitsscheue wieder an Arbeit zu gewöhnen, 
sind setzt die A. — ihre Bezeichnung ist durch 
§l 362 StGB. festgesetzt — in Unterscheidung 
von den Armenhäusern für Arbeitsunfähige die- 
jenigen, auch Besserungs-, Korrektions-, Korri- 
genden-, Arbeitsanstalten genannten Anstalten, 
in welchen die mit korrektioneller Aachhaft be- 
straften Personen unterzubringen sind. Mit 
Ausnahme einiger unter städtischer Verwaltung 
befindlicher unterstehen sie den Landarmenver= 
bänden und sind von diesen zu unterhalten (s. 
Korrektionelle Nachhaft). Zum Teil sind 
sie mit Landarmenanstalten verbunden (s. Ar- 
menanstalten). Ihre Einrichtung und Ver- 
waltung sind durch besondere Reglements ge- 
ordnet (ProvO. vom 29. Juni 1875 — EGS. 
1875, 335; 1881, 233 — § 120; Dotationsgesetz 
vom 30. April 1873 — GS. 187 — 8 25). 
Wegen der hörperlichen Züchtigung in ihnen s. d. 
Insassen von A. unterliegen, da die Arbeiter- 
versicherung nur freie Arbeiter ergreift, weder 
der Krankenversicherung (. d.) noch der Unfall- 
versicherung (s. d.) noch der Invalidenversiche- 
rung (s. d. und Anl. des RV. vom 6. Dez. 
1905 — Al. 613 — Nr. 180). Wegen der 
Unfallfürsorge s. Gefangene. Für fie ruht 
das Recht auf Bezug der Unfall-, Invaliden= 
und Altersrenten nach GU. 8§ 94 Mr. 1, 
LUVe# § 100 Nr. 1, BuU V. § 37, SU. 
§ 28 Nr. 1, Inr V. § 48 Nr. 3 und Abfs. 2. 
Offentliche preuß. Arbeitsanstalten haben 
Rkeine Erbschafts= und Stempelsteuer zu zahlen, 
außerpreuß. nicht bei Verbürgung der Gegen- 
seitigheit (Erb St G. Tarifbefreiungen 2g; Mo— 
velle Erb StG. vom 31. Juli 1895 Art. 1 Ziff. c; 
VPStG. § 5 Abs. 14 u. 3). Dies gilt auch für 
die A. in dem obigen engeren Sinne, obwohl 
—- Rechtspersönlichkeit nicht be- 
Arbeitskarte. Bis zum Inkrafttreten der 
Novelle zur Gew. vom 1. Juni 1891 (Röl. 
0 war für die Beschäftigung von Kin- 
ern über 12 Jahren in Fabriken — die Be- 
schäftigung von Kindern unter 12 Jahren war 
berboten — eine A. notwendig. Nachdem 
urch die genannte Novelle die Beschäftigung 
von Kindern in Fabriken überhaupt verboten 
Surde (Gew O. § 135), fiel auch die A fort. 
iist durch das KinderschutzG vom 30. Alärz 
n à #l. 113) für die Beschäftigung frem- 
6o * Kinder im stehenden Gewerbebetriebe wieder 
ngeführt. Das Verfahren bei Ausstellung von 
  
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A. ist im wesentlichen das gleiche wie bei der 
Ausstellung von Arbeitsbüchern (s. d.); Ausf- 
Anw. vom 30. Aov. 1903 (HM Bl. 368) Nr. 11, 
wo auch das Formular festgesetzt ist. Der Ar- 
beitgeber hat die A. in gleicher Weise wie das 
Arbeitsbuch zu behandeln. Streitigkeiten über 
die Aushändigung der A. und den Inhalt der 
Eintragungen werden nach Maßgabe des 
Gew. entschieden (s. Gewerbegerichte). 
Arbeitslohn (Beschlagnahme voy)s. 
Lohn IV. 
Arbeitsnachweise vermitteln Angebot und 
BNachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Es werden 
unparitätische und paritätische A. unterschieden. 
Unparitätische A. sind solche, die entweder 
ausschließlich von Arbeitgebern oder ausschließ- 
lich von Arbeitern organisiert und verwaltet 
werden. Unparitätische A. der Arbeitgeber 
sind Maßregeln, um die Beherrschung des Ar- 
beitsmarktes durch die Arbeiter (Gewerkschaf- 
ten) zu verhindern; sie werden in der Regel 
von Arbeitgeberverbänden (Zentralverband 
deutscher Industrieller, der Gesamtverband 
deutscher Metallindustrieller, der Bund der 
Industriellen usw.) unterhalten. Die bei einem 
Arbeitgeber streikenden Arbeiter werden aus 
allen dem Verbande angehörenden Betrieben 
ausgeschlossen, während andererseits der vom 
Streik betroffene Betrieb durch den A. mit 
Arbeitern versorgt wird. Auch die A. der In- 
nungen und Hauptverbände werden in der 
Regel von den Arbeitgebern allein verwaltet. 
Endlich gehören hierher die A. der landwirt- 
schaftlichen Arbeitgeber, die aber keine Kampf- 
organisationen, sondern Einrichtungen zur Be- 
leitigung der Arbeiternot auf dem Lande sind. 
Solche Nachweise bestehen in Sachsen (Verband 
zur Besserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse 
in der Prov. Sachsen), in Posen (Zentralarbeits- 
nachweis der Landwirtschaftskammer), in Pom- 
mern (A für landwirtschaftliche Beamte und Ar- 
beiter sowie für ländliches Gesinde), in Schlesien 
(A. der Landwirtschaftskammer) und in Branden- 
burg (Arbeitsamt der Landwirtschaftskammer). 
Unparitätische A. der Arbeiter sind ent- 
weder Kampforganisationen (Gewerkschaften) 
oder reine A. ohne Nebenzwecke (Hirsch-Duncker- 
sche Gewerkvereine, die Rkath. Arbeiter= und 
Gesellenvereine, ev. Arbeitervereine, Deutscher 
Werkmeisterverband usw.). 
Paritätische A. sind solche Nachweise, die 
von Arbeitgebern und Arbeitern gemeinsam er- 
richtet und verwaltet werden. Die bemerkens- 
wertesten sind die A. im Buchdruchergewerbe 
und im Handelsgewerbe. Eine besondere Art 
der paritätischen A. sind die öffentlichen A., 
die teils von städtischen Verwaltungen, teils 
von gemeinnützigen Vereinen oder Verbänden 
unter Unterstützung oder unter Leitung der 
Gemeinde errichtet werden. Auf die Förde- 
rung dieser A. beziehen sich die Erl. vom 
8. März 1898 (MBl. 77) und vom 18. Aov. 1902 
(HPMl. 400). Eine Nachweisung der kommu- 
nalen oder mit kommunaler Unterstützung er- 
richteten Nachweise wird alljährlich im HMBl. 
veröffentlicht. 
Zu erwähnen ist noch der A., der ohne Mit— 
wirkung der Beteiligten von gemeinnützigen 
Vereinen aus Fürsorgezwecken betrieben wird.
	        
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