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Der gewerbsmäßig betriebene A. ist die
Stellenvermittlung im Sinne der GewO. s§ 34
(. Gesin devermieter, Stellenvermittler
für Schiffsleute). Die Gebührenerhebung an
sich macht den A. noch nicht zu einem gewerb-
lichen, es muß vielmehr damit eine mit der
Absicht auf Gewinnerzielung verbundene Tätig-
kheit verbunden sein. Diese ist dann nicht an-
zunehmen, wenn die Gebühren lediglich zur
Dechung der Unkosten erhoben werden und
hinreichen, selbst wenn gelegentlich ein Uber-
schuß eintritt (Erl. vom 5. Aug. 1904 — HM.
453). S. auch Gewerbe.
Die Innungen (s. d.) müssen den A. regeln.
Die Handwerkskammern (s. d.) und Innungs-
verbände (s. d.) Können A. einrichten; Gebüh-
ren können erhoben werden (GewO. § 88 Abs.3,
§ 103n Abs. 1, § 104).
Arbeitsordnung. I. Begriff. Unter A. wird
eine Zusammenstellung dersenigen Bestimmun-
gen verstanden, welche der Arbeitgeber im In-
teresse der Ordnung im Betrieb und an Stelle
besonderer Dienstverträge festsetzt und nach
denen sich der Arbeiter bei den ihm übertrage-
nen Arbeiten und während seines Aufenthaltes
im Betriebe zur Vermeidung einer etwaigen
Bestrafung oder sonstiger Nachteile zu richten
hat. Der Inhalt der A. ist, soweit er den
Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeit-
eber und Arbeiter rechtsverbindlich (Gew.
134c). Es gibt A. in Fabriken (s. d.), offe-
nen Verkaufsstellen (s. d.) und in Bergwer-
ken (s. d.).
II. Fabriken (GewdO. 8§8§ 134 a bis 134f).
1. Erlaß. Für jede Fabrik, in welcher in der
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt wer-
den, ist innerhalb vier Wochen nach Eröffnung
des Betriebes eine A. zu erlassen. Für die
einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für
die einzelnen Gruppen der Arbeiter können
besondere A. erlassen werden. Der Erlaß er-
folgt durch Aushang. Die A. und Nachträge
zu denselben treten frühestens zwei Wochen
nach ihrem Erlaß in Geltung. Vor dem Er-
lasse der A. oder eines Nachtrags zu derselben
ist den in der Fabrik oder in den betreffenden
Abteilungen des Betriebes beschäftigten groß-
jährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich
über den Inhalt derselben zu äußern. Besteht
ein ständiger Arbeiterausschuß (s. d.), so genügt
seine Anhörung.
Die A. sowie jeder Aachtrag ist unter Mit-
teilung der den Arbeitern geäußerten Bedenken,
soweit diese schriftlich oder zu Protokoll ge-
äußert sind, binnen drei Tagen nach dem Er-
laß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung
der Erklärung, daß und in welcher Weise die
Anhörung der Arbeiter stattgefunden hat, der
unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) einzu-
reichen.
Die A. ist an geeigneter, allen beteiligten
Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen.
Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande
erhalten werden. Die A. ist jedem Arbeiter
bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu
behändigen.
Auch für andere Gewerbebetriebe ist der Ar-
beitgeber zum Erlaß einer A. befugt.
2. Inhalt. Die A. muß den Zeitpunkt ihres
Arbeitsordnung.
Inkrafttretens, das Datum und die Unterschrift
des Arbeitgebers angeben. Außerdem muß sie
Bestimmungen enthalten: a) über Anfang und
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit
sowie der für die erwachsenen Arbeiter vor-
gesehenen Pausen. Anfang und Ende der
Arbeitszeit müssen bestimmt angegeben, können
aber nach den Jahreszeiten verschieden fest-
gesetzt werden. Es kann bestimmt werden, daß
und unter welchen Voraussetzungen ausnahms-
weise Abweichungen von derregelmäßigen Dauer
und Lage der Arbeitszeit stattfinden können;
AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904—HMl.
123 Nr. 220; b) über Zeit und Art der Abrechnung
und Lohnzahlung (s. Lohn) mit der Maßgabe,
daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am
Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen kön-
nen von der unteren Verwaltungsbehörde zu-
gelassen werden; c) über die Kündigungs-
fristen und die Gründe für die sofortige Ent-
lassung des Arbeiters oder für das sofortige
Verlassen der Arbeit, sofern es nicht bei den
gesetzlichen Vorschriften (s. Arbeitsvertrag)
sein Bewenden behalten soll; ch sofern Strafen
vorgesehen werden über Art und Höhe sowie
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie
in Geld bestehen, über ihre Einziehung und
über ihre Verwendung.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl
oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die
A. nicht aufgenommen werden. Geldstrafen
dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tages-
arbeitsverdienstes nicht übersteigen; sedoch kön-
nen Tätlichkeiten gegen MWitarbeiter, erhebliche
Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen
die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Be-
triebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs
oder cur Durchführung der Bestimmungen der
Gemw O. erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen
bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle
Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter
der Fabrik verwendet werden. Das Becht des
Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird
nicht berührt; e) sofern die Verwirkung von
Lohnbeträgen im Falle des Vertragsbruchs
(s. Kontraktbruch) durch A. oder Arbeits-
vertrag ausbedungen wird, über die Verwen-
dung der verwirkten Beträge. #
Der Unternehmer kann noch weitere die
Ordnung des Betriebes und das Verhalten der
Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen
in die A. aufnehmen. Mli#t Zustimmung eines
ständigen Arbeiterausschusses (s. d.) können
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter
bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffe-
nen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen
sowie Vorschriften über das Verhalten der min-
derjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes
aufgenommen werden. Weitere Vorschriften
über den Inhalt der A. finden sich in einigen
Bestimmungen über Einrichtung und Betrieb
gewerblicher Anlagen (s. d. V 3).
3. Abänderungen können nur durch Er-
laß von Nachträgen oder in der Weise erfol-
gen, daß eine neue A. erlassen wird. A. und
Nachträge, die nicht vorschriftsmäßig erlassen
sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be-
stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung