Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Der gewerbsmäßig betriebene A. ist die 
Stellenvermittlung im Sinne der GewO. s§ 34 
(. Gesin devermieter, Stellenvermittler 
für Schiffsleute). Die Gebührenerhebung an 
sich macht den A. noch nicht zu einem gewerb- 
lichen, es muß vielmehr damit eine mit der 
Absicht auf Gewinnerzielung verbundene Tätig- 
kheit verbunden sein. Diese ist dann nicht an- 
zunehmen, wenn die Gebühren lediglich zur 
Dechung der Unkosten erhoben werden und 
hinreichen, selbst wenn gelegentlich ein Uber- 
schuß eintritt (Erl. vom 5. Aug. 1904 — HM. 
453). S. auch Gewerbe. 
Die Innungen (s. d.) müssen den A. regeln. 
Die Handwerkskammern (s. d.) und Innungs- 
verbände (s. d.) Können A. einrichten; Gebüh- 
ren können erhoben werden (GewO. § 88 Abs.3, 
§ 103n Abs. 1, § 104). 
Arbeitsordnung. I. Begriff. Unter A. wird 
eine Zusammenstellung dersenigen Bestimmun- 
gen verstanden, welche der Arbeitgeber im In- 
teresse der Ordnung im Betrieb und an Stelle 
besonderer Dienstverträge festsetzt und nach 
denen sich der Arbeiter bei den ihm übertrage- 
nen Arbeiten und während seines Aufenthaltes 
im Betriebe zur Vermeidung einer etwaigen 
Bestrafung oder sonstiger Nachteile zu richten 
hat. Der Inhalt der A. ist, soweit er den 
Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die Arbeit- 
eber und Arbeiter rechtsverbindlich (Gew. 
134c). Es gibt A. in Fabriken (s. d.), offe- 
nen Verkaufsstellen (s. d.) und in Bergwer- 
ken (s. d.). 
II. Fabriken (GewdO. 8§8§ 134 a bis 134f). 
1. Erlaß. Für jede Fabrik, in welcher in der 
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt wer- 
den, ist innerhalb vier Wochen nach Eröffnung 
des Betriebes eine A. zu erlassen. Für die 
einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für 
die einzelnen Gruppen der Arbeiter können 
besondere A. erlassen werden. Der Erlaß er- 
folgt durch Aushang. Die A. und Nachträge 
zu denselben treten frühestens zwei Wochen 
nach ihrem Erlaß in Geltung. Vor dem Er- 
lasse der A. oder eines Nachtrags zu derselben 
ist den in der Fabrik oder in den betreffenden 
Abteilungen des Betriebes beschäftigten groß- 
jährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich 
über den Inhalt derselben zu äußern. Besteht 
ein ständiger Arbeiterausschuß (s. d.), so genügt 
seine Anhörung. 
Die A. sowie jeder Aachtrag ist unter Mit- 
teilung der den Arbeitern geäußerten Bedenken, 
soweit diese schriftlich oder zu Protokoll ge- 
äußert sind, binnen drei Tagen nach dem Er- 
laß in zwei Ausfertigungen unter Beifügung 
der Erklärung, daß und in welcher Weise die 
Anhörung der Arbeiter stattgefunden hat, der 
unteren Verwaltungsbehörde (s. d.) einzu- 
reichen. 
Die A. ist an geeigneter, allen beteiligten 
Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. 
Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande 
erhalten werden. Die A. ist jedem Arbeiter 
bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu 
behändigen. 
Auch für andere Gewerbebetriebe ist der Ar- 
beitgeber zum Erlaß einer A. befugt. 
2. Inhalt. Die A. muß den Zeitpunkt ihres 
  
Arbeitsordnung. 
Inkrafttretens, das Datum und die Unterschrift 
des Arbeitgebers angeben. Außerdem muß sie 
Bestimmungen enthalten: a) über Anfang und 
Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit 
sowie der für die erwachsenen Arbeiter vor- 
gesehenen Pausen. Anfang und Ende der 
Arbeitszeit müssen bestimmt angegeben, können 
aber nach den Jahreszeiten verschieden fest- 
gesetzt werden. Es kann bestimmt werden, daß 
und unter welchen Voraussetzungen ausnahms- 
weise Abweichungen von derregelmäßigen Dauer 
und Lage der Arbeitszeit stattfinden können; 
AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1904—HMl. 
123 Nr. 220; b) über Zeit und Art der Abrechnung 
und Lohnzahlung (s. Lohn) mit der Maßgabe, 
daß die regelmäßige Lohnzahlung nicht am 
Sonntage stattfinden darf. Ausnahmen kön- 
nen von der unteren Verwaltungsbehörde zu- 
gelassen werden; c) über die Kündigungs- 
fristen und die Gründe für die sofortige Ent- 
lassung des Arbeiters oder für das sofortige 
Verlassen der Arbeit, sofern es nicht bei den 
gesetzlichen Vorschriften (s. Arbeitsvertrag) 
sein Bewenden behalten soll; ch sofern Strafen 
vorgesehen werden über Art und Höhe sowie 
über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie 
in Geld bestehen, über ihre Einziehung und 
über ihre Verwendung. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl 
oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die 
A. nicht aufgenommen werden. Geldstrafen 
dürfen die Hälfte des durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienstes nicht übersteigen; sedoch kön- 
nen Tätlichkeiten gegen MWitarbeiter, erhebliche 
Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen 
die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Be- 
triebs, zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs 
oder cur Durchführung der Bestimmungen der 
Gemw O. erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen 
bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen 
Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Alle 
Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter 
der Fabrik verwendet werden. Das Becht des 
Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird 
nicht berührt; e) sofern die Verwirkung von 
Lohnbeträgen im Falle des Vertragsbruchs 
(s. Kontraktbruch) durch A. oder Arbeits- 
vertrag ausbedungen wird, über die Verwen- 
dung der verwirkten Beträge. # 
Der Unternehmer kann noch weitere die 
Ordnung des Betriebes und das Verhalten der 
Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen 
in die A. aufnehmen. Mli#t Zustimmung eines 
ständigen Arbeiterausschusses (s. d.) können 
Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter 
bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffe- 
nen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen 
sowie Vorschriften über das Verhalten der min- 
derjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes 
aufgenommen werden. Weitere Vorschriften 
über den Inhalt der A. finden sich in einigen 
Bestimmungen über Einrichtung und Betrieb 
gewerblicher Anlagen (s. d. V 3). 
3. Abänderungen können nur durch Er- 
laß von Nachträgen oder in der Weise erfol- 
gen, daß eine neue A. erlassen wird. A. und 
Nachträge, die nicht vorschriftsmäßig erlassen 
sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Be- 
stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung
	        
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