Arbeitsort — Arbeitsscheu.
der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetz-
mäßige A. zu ersetzen oder den gesetzlichen
Vorschriften entsprechend abzuändern (Ausf-
Anw. z. GewO. Ar. 218—223.
III. Offene Verkaufsstellen (Gew).
§ 139k). Für jede offene Verkaufsstelle (s. d.),
in welcher außer Arbeitern in der Regel min-
destens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt
werden, muß eine A. erlassen werden. Auf
den Erlaß, den Inhalt und die Abänderung
derselben finden die Vorschriften für A. in
Fabriken entsprechende Anwendung (AusfAnw.
z. GewO. Ar. 269, 270).
IV. Bergwerke (Berggesetz vom 24. Juni
1865 in der Fassung des G. vom 24. Juni 1892
— GS. 131 — und des G. vom 14. Juli 1905
— G6S. 307 — 88P, 80 a ff., 207b ff.). Für jedes
Bergwerk (s. d.) und die mit ihm verbundenen,
unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden An-
lagen muß eine A. erlassen werden. Die Vor-
schriften des Berggesetzes entsprechen im all-
gemeinen den Vorschriften der Gew O. über A.
in Fabriken. Aur müssen noch Bestimmungen
aufgenommen werden: a) über die zur Fest-
setzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse
sowie zur Abnahme des Gedinges ermächtig-
ten Personen, über den Zeitpunkt, bis zu
welchem nach Ubernahme der Arbeit gegen
Gedingelohn das Gedinge abgeschlossen sein
muß, über die Beurkundung des abgeschlosse-
nen Gedinges und die Bekanntmachung an die
Beteiligten, über die Voraussetzungen, unter
welchen der Bergwerksbesitzer oder der Ar-
beiter eine Veränderung oder Aufhebung des
Gedinges zu verlangen berechtigt ist, sowie
über die Art der Bemessung des Lohns für
den Fall, daß eine Vereinbarung über das
Gedinge nicht zustande kommt; b) über Zeit
und Art der Abrechnung und Lohnzahlung,
über das Verfahren zur Feststellung des bei
der Lohnberechnung zu berüchksichtigenden Tei-
les ungenügend oder vorschriftswidrig belade-
ner Fördergefäße und über die Uberwachung
dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner der
Arbeiter sowie über Vertreter des Bergwerks-
besitzers bei diesem Verfahren und über den
gegen die Feststellung des Lohnanteils zu-
Asligen Beschwerdeweg; c) über die etwaige
erabfolgung und Berechnung der Betriebs-
matertalien und Werkzeuge.
nmlangend die Lohnberechnung bei ungenü-
gend oder vorschriftswidrig gefüllten Förder-
gefähen, so ist ihr Inhalt insoweit, als er
vorschriftemäßig ist, anzurechnen. Das Wagen-
nulien. ist verboten. Die Arbeiter Rkönnen
burch einen aus ihrer Mitte durch den Ar-
un aausschuß (. d.) oder von ihnen selbst ge-
* ten Vertrauensmann auf ihre Kosten das
hnberechnungsverfahren überwachen, doch
arf Hine Störung im Betriebe nicht eintreten.
Aus ntrag des Arbeiterausschusses oder der
e hrzahl der beteiligten Arbeiter hat der
rgwerksbesitzer den Lohn des Vertrauens-
uns vorzuschießen.
nehüne Beschränkung des Inhalts der A. be-
er Gweiter insofern, als der Gesamtbetrag
Mon eldstrafen eines einzelnen Arbeiters im
at den Betrag von 5 M. nicht übersteigen
Strafgelder müssen in eine Unter-
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stützungskasse fließen, an deren Verwaltung
der Arbeiterausschuß mindestens mit der Hälfte
der Stimmen teilnehmen muß. Die Grundsätze
für die Berwendung und Verwaltung sind in
die A. aufzunehmen oder in besonderen Satzun-
gen festzulegen. Für die Berechnung des
ohnes auf Grund abgeschlossener Gedinge
enthält § 80 k a. a. O. Vorschriften, die beachtet
werden müssen. Bei Erlaß der A. hat der
Arbeiterausschuß mitzuwirken (AusfAnw. z.
G. vom 24. Juni 1892, Abschn. B — UM.
1893, 13).
V. Strafbestimmungen in Gewo. 8 147
Abs. 1 Ar. 5, § 148 Abs. 1 Nr. 11, 12, § 150
Abs Ar. 5 und in Berggesetz 88 207b bis
70).
Arbeitsort eines Unterstützungsbedürftigen
s. Dienstort.
Arbeitsräume. Die Gewerbeunternehmer
sind verpflichtet, die A. so einzurichten, daß
die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und
Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die
Vatur des Betriebs gestattet. Insbesondere
ist für genügendes Licht, ausreichenden Luft-
raum und Luftwechsel, Beseitigung des bei
dem Betrieb entstehenden Staubs, der dabei
entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei
entstehenden Abfälle Sorge zu tragen (GewdO.
§ 120 a). Diese Verpflichtung besteht in ge-
steigertem Maße, soweit es sich um die Be-
schäftigung Minderjähriger (s. d.) handelt. Zu
den A. gehören nicht bloß Räume, welche un-
mittelbar und ausschließlich den Arbeiten
dienen, sondern alle Räume, in denen die
Arbeiter ihres Berufs wegen verkehren oder
sich aufhalten; es Können darunter auch Schlaf-
räume fallen (OV. 36, 382; Erl. vom 13. Febr.
1900 — M Bl. 127). Es kommen nur solche
Aufenthalts= und Schlafräume von Arbeitern
in Frage, die dem Betriebe zu dienen bestimmt
sind. Die Einrichtung und Ausstattung anderer
Schlaf= und Wohnräume von Arbeitern darf
durch Polizeiverordnung nur insoweit geregelt
werden, als es der Schutz der Gesundheit, der
Feuersicherheit usw. gegen nicht anders zu be-
seitigende drohende Gefahren verlangt (Ko##.
24 C 12). Die Polizeibehörde kann den Ge-
werbeunternehmer zu einer ordnungsmäßigen
Einrichtung der A. zwangsweise anhalten ((.
Anlagen, gewerbliche V). Ahnliche Ver-
pflichtungen bestehen für die Kaufleute hinsicht-
lich der Einrichtung der Geschäftsräume ((.
Offene Verkaufsstellen V).
Arbeitsscheu. Mit Haft, während welcher
Zwang zu Arbeiten, die den Fähigkeiten und
Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und bei
Trennung von anderen freien Arbeitern auch
außerhalb der Strafanstalt statthaft ist, wird
bestraft, wer, wenn er aus öffentlichen Armen-
mitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus
Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde
angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit
zu verrichten. Als Aebenstrafe kann die lber-
weisung an die Landespolizeibehörde zur
korrektionellen Aachhaft (s. d.) ertannt werden
(Stc B. 88 361 Nr. 7, 362). Wegen der Ver-
sagung der Erteilung des Wandergewerbe-
scheins an Personen, die wegen gewohnheits-
mäßiger Arbeitsscheu übel berüchtigt sind,