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aus. Werden dem abkehrenden Bergmann
in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last
gelegt, die seine fernere Beschäftigung hindern
würden, so kann er auf Untersuchung bei
der Ortspolizeibehörde antragen, die, wenn
die Beschuldigung unbegründet befunden wird,
unter dem Zeugnisse das Ergebnis ihrer Unter-
suchung zu vermerken hat. Wegen der Merk-
male gilt das gleiche Verbot, wie für die ge-
werblichen Arbeiter (Berggesetz in der Fassung
des G. vom 24. Juni 1892 — GS. 131 —
und AusfAnw. vom 27. Dez. 1892 A X, X1 —
WVBl. 1893, 13).
III. Handlungsgehilfen. Diese können bei
Beendigung des Dienstverhältnisses ein schrift-
liches Zeugnis über die Art und Dauer der
Beschäftigung fordern, das auf Verlangen auch
auf die Führung und die Leistungen aus-
zudehnen ist. Auf Antrag des Handlungs-
gehilfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeug-
nis kosten= und stempelfrei zu beglaubigen
(H. 8 73).
IV. Schiffsmannschaft (s. d.). Vor der
Abmusterung (s. d.) hat der Kapitän (s. d.) dem
ab3zumusternden Schiffsmann (s. Schiffs-
mannschaft) auf Verlangen ein Führungs-
zeugnis auszustellen, das kosten= und stempel-
frei ist und in das Seefahrtsbuch (s. d.) nicht
eingetragen werden darf. Die Unterschrift des
Kapitäns unter dem Zeugnisse wird von dem
Seemannsamte (s. d.), vor dem die Abmuste-
rung stattfindet, kosten= und stempelfrei be-
glaubigt. Verweigert der Kapitän die Aus-
stellung des Zeugnisses oder enthält es An-
gaben, deren Richtigkeit der Schiffsmann
bestreitet, so hat auf dessen Antrag das See-
mannsamt den Sachverhalt zu untersuchen und
das Ergebnis der Untersuchung dem Schiffs-
manne zu bescheinigen (Seemannsordnung
§§5 19, 20, 21 — REl. 1902, 175; Dienst-
anweisung für die preuß. Musterungsbehörden
vom 21. März 1902 Nr. 39 — HMl. 95).
Arbitrage (Arbitragegeschäft). Die A.
wurde gelegentlich der reichsgesetzlichen Rege-
lung ihrer steuerlichen Begünstigung in den
Reichstagsverhandlungen bezeichnet als ein
Kauf= oder Vorkaufgeschäft — ohne Auftrag
eines Kommittenten — in Wechseln, Effekten
oder Waren zwischen zwei verschiedenen Börsen-
plätzen mit dem Zweck, die Kursunterschiede,
welche zu gleicher Zeit an verschiedenen Orten
bei demselben Papier hervortreten, auszu-
gleichen, gewissermaßen das Angebot und die
Aachfrage auf dem ganzen Weltmarkt zu zen-
tralisieren, dadurch einen Weltmarktpreis her-
zustellen und den Preis zu emanzipieren von
etwaigen Koterien und Verbindungen, die an
den einzelnen Börsen denselben zu beherrschen
versuchen, und mit dem weiteren Zweck, Zah-
lungen in Barmitteln oder in Wechseln zu er-
sparen durch zeitweilige Hingabe von Effekten.
Eine Stempelermäßigung für Arbitragegeschäfte
(.. unter Reichsstempelgesetz lit, e Abf. 4)
bis auf 1½/20 und bzw. 1/10 /00 ist gegeben für
jedes der Geschäfte, soweit deren Wertbeträge
sich dechen, sofern ausländische Banknoten,
ausländisches Papiergeld, ausländische Geld-
sorten oder bestimmte im Gesetz bezeichnete
Wertpapiere im Inland gekauft und im Aus-
Arbitrage — Archivbeamte.
land verkauft werden oder umgekehrt, oder
an dem einen Börsenplatz des Auslandes ge-
kauft und an dem andern verkauft werden,
wenn die beiden einander gegenüberstehenden
Geschäfte zu festen Kursen an demselben oder
an zwei unmittelbar aufeinander folgenden
Börsentagen abgeschlossen sind.
Archäologisches Institut. Die früheren
preuß. Anstalten sind vom Deutschen Reich
übernommen (s. Statut vom 9. April 1887
— 3l. 172; vgl. 1893, 235; 1895, 148; 1901,
306). Sie sind bestimmt, auf dem Gebiet der
Archäologie und dem verwandten der Philologie
die Verbindung zwischen den Heimatländern
der alten Kunst und Wissenschaft und der ge-
lehrten Forschung zu beleben und zu regeln
und die Denkmäler der griechischen und römi-
schen Epoche in umfassender Weise zu veröffent-
lichen. Es besteht eine Zentraldirektion in
Berlin, sowie je eine Anstalt in Rom und
Athen und neuerdings ein Institut für die
römisch-germanische Forschung in Mainz. Zur
Heranbildung von Archäologen werden Reise-
stipendien vergeben; von denselben kann eines
an Gymnasiallehrer gewährt werden, welche
an einem öffentlichen Gymnasium im Deutschen
Reiche angestellt sind (U-3 Bl. 1893, 704).
Archivbeamte. Die Vorbildung der A.
ist durch die Prüfungsordnung für die Archiv-
aspiranten vom 6. April 1894 (MBl. 68), ergänzt
durch Bek. vom 18. Dez. 1896 (MBl. 1897, 3),
geregelt. Danach müssen die Archivaspiranten
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen
Gymnasiums besitzen, mindestens sechs Semester
auf deutschen Universitäten studiert, während
dieser Zeit zwei Semester einem Seminar für
historische Hilfswissenschaften, zwei Semester
einem historischen, ein Semester einem deutsch-
philologischen Seminar als Mitglied angehört
und mindestens ein Semester an Ubungen für
Archivkunde teilgenommen und eine Prüfung
mit Erfolg abgelegt haben, welcher letzteren
außerdem noch ein Volontärdienst von zwei
Jahren im Bereiche der Archivverwaltung voran-
gegangen sein muß. Von diesen zwei Jahren
kann ein Jahr bei dem Staatsarchiv in Mar-
burg verbracht und mit dem Besuche der an
der dortigen Universität befindlichen Archiv-
schule verbunden werden. Die Prüfung, welche
in Marburg vor einer aus dem dortigen
Staatsarchivar und vier Professoren bestehenden
Prüfungskommission abzulegen ist, ist eine
mündliche. Prüfungsfächer sind deutsche und
für die neuere Zeit insbesondere preuß. Ge-
schichte; deutsche Rechtsgeschichte; preuß. Staats-
und Verwaltungsrecht und Geschichte der preuß.
Verwaltung; historische Hilfswissenschaften;
lateinische, mittelhoch= und mittelniederdeutsche
und französische Sprache. Bei ungenügendem
Ausfall der Prüfung kann dieselbe binnen
einem halben Jahre wiederholt werden. Fällt
auch diese ungenügend aus, so erfolgt der
Ausschluß des Kandidaten von weiteren Prü-
fungen (s. im übrigen Bek. vom 6. April 1894
— AUl. 67). Uber die Rangverhältnisse und
Titel der A. s. AE. vom 26. Nov. 1855 (Ml.
1856, 26), Ac. vom 30. März 1885 (MBl. 64,
und AE. vom 10. Aug. 1890 (MBl. 170), 24. Aärz
1897 (MWl. 95) und AE. vom 27. Dez. 1899