Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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aus. Werden dem abkehrenden Bergmann 
in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last 
gelegt, die seine fernere Beschäftigung hindern 
würden, so kann er auf Untersuchung bei 
der Ortspolizeibehörde antragen, die, wenn 
die Beschuldigung unbegründet befunden wird, 
unter dem Zeugnisse das Ergebnis ihrer Unter- 
suchung zu vermerken hat. Wegen der Merk- 
male gilt das gleiche Verbot, wie für die ge- 
werblichen Arbeiter (Berggesetz in der Fassung 
des G. vom 24. Juni 1892 — GS. 131 — 
und AusfAnw. vom 27. Dez. 1892 A X, X1 — 
WVBl. 1893, 13). 
III. Handlungsgehilfen. Diese können bei 
Beendigung des Dienstverhältnisses ein schrift- 
liches Zeugnis über die Art und Dauer der 
Beschäftigung fordern, das auf Verlangen auch 
auf die Führung und die Leistungen aus- 
zudehnen ist. Auf Antrag des Handlungs- 
gehilfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeug- 
nis kosten= und stempelfrei zu beglaubigen 
(H. 8 73). 
IV. Schiffsmannschaft (s. d.). Vor der 
Abmusterung (s. d.) hat der Kapitän (s. d.) dem 
ab3zumusternden Schiffsmann (s. Schiffs- 
mannschaft) auf Verlangen ein Führungs- 
zeugnis auszustellen, das kosten= und stempel- 
frei ist und in das Seefahrtsbuch (s. d.) nicht 
eingetragen werden darf. Die Unterschrift des 
Kapitäns unter dem Zeugnisse wird von dem 
Seemannsamte (s. d.), vor dem die Abmuste- 
rung stattfindet, kosten= und stempelfrei be- 
glaubigt. Verweigert der Kapitän die Aus- 
stellung des Zeugnisses oder enthält es An- 
gaben, deren Richtigkeit der Schiffsmann 
bestreitet, so hat auf dessen Antrag das See- 
mannsamt den Sachverhalt zu untersuchen und 
das Ergebnis der Untersuchung dem Schiffs- 
manne zu bescheinigen (Seemannsordnung 
§§5 19, 20, 21 — REl. 1902, 175; Dienst- 
anweisung für die preuß. Musterungsbehörden 
vom 21. März 1902 Nr. 39 — HMl. 95). 
Arbitrage (Arbitragegeschäft). Die A. 
wurde gelegentlich der reichsgesetzlichen Rege- 
lung ihrer steuerlichen Begünstigung in den 
Reichstagsverhandlungen bezeichnet als ein 
Kauf= oder Vorkaufgeschäft — ohne Auftrag 
eines Kommittenten — in Wechseln, Effekten 
oder Waren zwischen zwei verschiedenen Börsen- 
plätzen mit dem Zweck, die Kursunterschiede, 
welche zu gleicher Zeit an verschiedenen Orten 
bei demselben Papier hervortreten, auszu- 
gleichen, gewissermaßen das Angebot und die 
Aachfrage auf dem ganzen Weltmarkt zu zen- 
tralisieren, dadurch einen Weltmarktpreis her- 
zustellen und den Preis zu emanzipieren von 
etwaigen Koterien und Verbindungen, die an 
den einzelnen Börsen denselben zu beherrschen 
versuchen, und mit dem weiteren Zweck, Zah- 
lungen in Barmitteln oder in Wechseln zu er- 
sparen durch zeitweilige Hingabe von Effekten. 
Eine Stempelermäßigung für Arbitragegeschäfte 
(.. unter Reichsstempelgesetz lit, e Abf. 4) 
bis auf 1½/20 und bzw. 1/10 /00 ist gegeben für 
jedes der Geschäfte, soweit deren Wertbeträge 
sich dechen, sofern ausländische Banknoten, 
ausländisches Papiergeld, ausländische Geld- 
sorten oder bestimmte im Gesetz bezeichnete 
Wertpapiere im Inland gekauft und im Aus- 
  
Arbitrage — Archivbeamte. 
land verkauft werden oder umgekehrt, oder 
an dem einen Börsenplatz des Auslandes ge- 
kauft und an dem andern verkauft werden, 
wenn die beiden einander gegenüberstehenden 
Geschäfte zu festen Kursen an demselben oder 
an zwei unmittelbar aufeinander folgenden 
Börsentagen abgeschlossen sind. 
Archäologisches Institut. Die früheren 
preuß. Anstalten sind vom Deutschen Reich 
übernommen (s. Statut vom 9. April 1887 
— 3l. 172; vgl. 1893, 235; 1895, 148; 1901, 
306). Sie sind bestimmt, auf dem Gebiet der 
Archäologie und dem verwandten der Philologie 
die Verbindung zwischen den Heimatländern 
der alten Kunst und Wissenschaft und der ge- 
lehrten Forschung zu beleben und zu regeln 
und die Denkmäler der griechischen und römi- 
schen Epoche in umfassender Weise zu veröffent- 
lichen. Es besteht eine Zentraldirektion in 
Berlin, sowie je eine Anstalt in Rom und 
Athen und neuerdings ein Institut für die 
römisch-germanische Forschung in Mainz. Zur 
Heranbildung von Archäologen werden Reise- 
stipendien vergeben; von denselben kann eines 
an Gymnasiallehrer gewährt werden, welche 
an einem öffentlichen Gymnasium im Deutschen 
Reiche angestellt sind (U-3 Bl. 1893, 704). 
Archivbeamte. Die Vorbildung der A. 
ist durch die Prüfungsordnung für die Archiv- 
aspiranten vom 6. April 1894 (MBl. 68), ergänzt 
durch Bek. vom 18. Dez. 1896 (MBl. 1897, 3), 
geregelt. Danach müssen die Archivaspiranten 
das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen 
Gymnasiums besitzen, mindestens sechs Semester 
auf deutschen Universitäten studiert, während 
dieser Zeit zwei Semester einem Seminar für 
historische Hilfswissenschaften, zwei Semester 
einem historischen, ein Semester einem deutsch- 
philologischen Seminar als Mitglied angehört 
und mindestens ein Semester an Ubungen für 
Archivkunde teilgenommen und eine Prüfung 
mit Erfolg abgelegt haben, welcher letzteren 
außerdem noch ein Volontärdienst von zwei 
Jahren im Bereiche der Archivverwaltung voran- 
gegangen sein muß. Von diesen zwei Jahren 
kann ein Jahr bei dem Staatsarchiv in Mar- 
burg verbracht und mit dem Besuche der an 
der dortigen Universität befindlichen Archiv- 
schule verbunden werden. Die Prüfung, welche 
in Marburg vor einer aus dem dortigen 
Staatsarchivar und vier Professoren bestehenden 
Prüfungskommission abzulegen ist, ist eine 
mündliche. Prüfungsfächer sind deutsche und 
für die neuere Zeit insbesondere preuß. Ge- 
schichte; deutsche Rechtsgeschichte; preuß. Staats- 
und Verwaltungsrecht und Geschichte der preuß. 
Verwaltung; historische Hilfswissenschaften; 
lateinische, mittelhoch= und mittelniederdeutsche 
und französische Sprache. Bei ungenügendem 
Ausfall der Prüfung kann dieselbe binnen 
einem halben Jahre wiederholt werden. Fällt 
auch diese ungenügend aus, so erfolgt der 
Ausschluß des Kandidaten von weiteren Prü- 
fungen (s. im übrigen Bek. vom 6. April 1894 
— AUl. 67). Uber die Rangverhältnisse und 
Titel der A. s. AE. vom 26. Nov. 1855 (Ml. 
1856, 26), Ac. vom 30. März 1885 (MBl. 64, 
und AE. vom 10. Aug. 1890 (MBl. 170), 24. Aärz 
1897 (MWl. 95) und AE. vom 27. Dez. 1899
	        
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