2 Abdeckereien — Abendmahl.
Entschädigung zulässig war. Für ablösbar
wurden alle übrigen Zwangs= und Bannrechte
und die mit ihnen verbundenen ausschließ-
lichen Abdechereiberechtigungen erklärt, nicht
aber solche Gewerbeberechtigungen, welche mit
Zwangs= und Bannrechten nicht verbunden
waren; ebenso blieben Realgewerbeberechtigun-
gen unberührt. Das G. vom 17. März 1868
(GS. 249) änderte die in den neuen Landes-
teilen für das Adbdeckhereiwesen bestehenden
Vorschriften nicht. Durch die GewO. vom
21. Juni 1869/(B0 Bl. 245) wurde das Abdecherei-
gewerbe aller Beschränkungen entkleidet und
für ein freies Gewerbe (s. d.) erklärt. Aur
die Betriebsstätten der A. bedurften nach wie
vor als gewerbliche Anlagen (s. d.) der Ge-
nehmigung (s. Abdeckereien). Ferner wurden
alle ausschließlichen Gewerbeberechtigungen auf-
gehoben, so daß die durch G. vom 31. Mai 1858
aufrechterhaltenen Abdeckereiberechtigungen, die
mit Zwangs= und Bannrechten nicht verbunden
waren, fortfielen. Um die Entschädigungsfrage
für die aufgehobenen Abdeckereiberechtigungen
und das Abdeckereiwesen in den neuen Landes-
teilen zu regeln, erging das G., betr. die Auf-
hebung und Ablösung der auf den Betrieb
des Abdeckhereigewerbes bezüglichen Berechti-
gungen, vom 17. Dez. 1872 (GS. 717). Danach
wurden für das ganze Staatsgebiet die noch
bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechti-
gungen und alle Zwangs= und Bannrechte, die
nach dem Inhalte der Verleihungsurkunde
jederzeit aufhebbar waren, dem Fiskus, einer
Gemeinde oder Korporation für ihre Bezirke
zustanden oder nach dem 1. Dez. 1871 auf andere
üÜbergegangen waren, aufgehoben. Alle anderen
Zwangs= und Bannrechte wurden für ablös-
bar erklärt. Für das Verfahren bei der Ab-
1ösung und für die Entschädigungen kommt
das G. vom 17. Aärz 1868 mit der Maßgabe
zur Anwendung, daß eine Entschädigung für
aufgehobene ausschließliche Abdeckereiberechti-
gungen nur gezahlt wird, wenn sie mit Zwangs-
und Bannrechten nicht verbunden sind. So-
wohl durch die GewO. vom 21. Juni 1869 § 7
als auch durch das G. vom 17. Dez. 1872 sind
die Abdeckerei-Zwangs= und -Bannrechte aus-
drücklich aufrechterhalten worden. Nach dem
zuletzt genannten Gesetze können sie nur auf
Antrag gegen Entschädigung abgelöst werden.
Uber die Ablösung (s. d.) und die Entschädigung
bei Aufhebung beschließt der BezA. (Z30. 8 133).
Zwangs= und Bannrechte der A. bestehen zurzeit
noch in großer Zahl, sie sind auch heute in
vollem Umfange gültig. Insbesondere besteht
das Publikandum vom 29. April 1772 in den
im Jahre 1772 zu Preußen gehörigen Ländern
noch zu Recht (OB. 21, 353). Danach sind
insbesondere die Magistrate und Gerichtsobrig-
keiten verpflichtet, vor den Städten und Dör-
fern den A. geeignete Luderstätten anzuweisen,
wohin das krepierte oder beim Schlachten un-
rein befundene Vieh nach Ablederung von den
A. zu fahren ist. Anlangend die polizeiliche
Aufsicht über die A., so kann die Polizei-
behörde gegen gewerbepolizeilich genehmigte
Addeckereien nur wie gegen sonstige gewerb-
liche Anlagen (s. d.) einschreiten. Bei den pri-
vilegierten Abdeckereien schützt das Privilegium
den Inhaber dagegen, daß an ihn Anforde-
rungen gestellt werden, die die Ausübung des
Gewerbebetriebes unmöglich machen, nicht aber
auch dagegen, daß die Polizeibehörde von ihrer
gesetzlichen Befugnis, die nötigen Anstalten
zur Abwendung der dem Publikum oder ein-
zelnen Mitgliedern bevorstehenden Gefahren
(ALR. II, 17 § 10) zu treffen, Gebrauch macht
(O. 35, 338).
Abdechereien sind nach GewO. 8§ 16 ge-
nehmigungspflichtige Anlagen. Zuständig für
die Erteilung der Genehmigung ist der Kr.
(St A.), in Städten über 10000 Einw. der
Magistrat (3G. § 109). Techn. Anl. (s. d.)
Ziff. 27; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 16. In A.
ist die Beschäftigung von Kindern (s. d.) ver-
boten (Kinderschutzgesetz §§ 4, 12 — M-9Bi.
1903, 113).
Abdruck s. Reichsgesetz über das Verlags-
recht vom 19. Juni 1901 (Röl. 217 ff.), Reichs-
esetz betr. das Urheberrecht an Werken der
iteratur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901
(Roö#l. 227 ff.). Zulässig ist der A., d. h. die
Vervielfältigung (s. Aachdruck), von Gesetz-
büchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, Entschei-
dungen — mögen sie zur Veröffentlichung be-
stimmt sein oder nicht (Aktenst. des RT. Sess.
1900/01, 97, Begr. S. 359) —, zum amtlichen
Gebrauch hergestellten amtlichen, d. h. von Be-
amten in amtlicher Eigenschaft angefertigten
Schriften, A. von Vorträgen und Reden aus
öffentlichen Berhandlungen, einzelner Artikel
aus Zeitungen, sofern der A. nicht verboten
war, oder die Ausarbeitung wissenschaftlicher,
technischer oder unterhaltender Art war, A.-.
vermischter Nachrichten tatsächlichen Inhalts
oder von Tagesneuigkeiten aus Zeitungen
und Zeitschriften, einzelner Stellen oder klei-
nerer Teile eines Schriftwerks, eines Vor-
trags oder einer Rede in einer selbständigen
literarischen Arbeit, einzelner Aufsätze von ge-
ringerem Umfange oder einzelner Gedichte in
einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit,
einzelner Gedichte in einer Sammlung zu Ge-
sangsvorträgen, einzelner Aufsätze von geringe-
rem Umfange, einzelner Gedichte oder kRleinerer
Teile eines Schriftwerks in einer Sammlung
von Schriften einer größeren Anzahl von
Schriftstellern für den Kirchen-, Schul= und
Unterrichtsgebrauch oder — jedoch nur mit Ein-
willigung des lebenden Urhebers — zu einem
eigentümlichen literarischen Zweck. Zulässig ist
auch die Beifügung von einzelnen Abbildungen
aus einem bereits erschienenen Werke, aber nur
zur Erläuterung des Textes. In allen Fällen
sind Anderungen nur mit Einwilligung des
Urhebers zulässig, und es ist überall, außer
bei Tagesneuigkeiten und vermischten NAach-
richten tatsächlichen Inhalts, die Angabe der
Quelle erforderlich (G. vom 19. Juni 1901 —
R. 227 ff. — §§ 16—19, 23—25). S. auch
Tonkunst.
Abendmahl. Satkrament der christlichen
Kirchen, verschieden aufgefaßt, in Gemäßheit
der Einsetzungsworte (1. Kor. 11 V. 23—25),
von der katholischen Kirche einerseits und den
evangelischen Kirchengemeinschaften anderseits,
unter letzteren wiederum von den Lutheranern.
und den Reformierten. Innerhalb der unierten