Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

2 Abdeckereien — Abendmahl. 
Entschädigung zulässig war. Für ablösbar 
wurden alle übrigen Zwangs= und Bannrechte 
und die mit ihnen verbundenen ausschließ- 
lichen Abdechereiberechtigungen erklärt, nicht 
aber solche Gewerbeberechtigungen, welche mit 
Zwangs= und Bannrechten nicht verbunden 
waren; ebenso blieben Realgewerbeberechtigun- 
gen unberührt. Das G. vom 17. März 1868 
(GS. 249) änderte die in den neuen Landes- 
teilen für das Adbdeckhereiwesen bestehenden 
Vorschriften nicht. Durch die GewO. vom 
21. Juni 1869/(B0 Bl. 245) wurde das Abdecherei- 
gewerbe aller Beschränkungen entkleidet und 
für ein freies Gewerbe (s. d.) erklärt. Aur 
die Betriebsstätten der A. bedurften nach wie 
vor als gewerbliche Anlagen (s. d.) der Ge- 
nehmigung (s. Abdeckereien). Ferner wurden 
alle ausschließlichen Gewerbeberechtigungen auf- 
gehoben, so daß die durch G. vom 31. Mai 1858 
aufrechterhaltenen Abdeckereiberechtigungen, die 
mit Zwangs= und Bannrechten nicht verbunden 
waren, fortfielen. Um die Entschädigungsfrage 
für die aufgehobenen Abdeckereiberechtigungen 
und das Abdeckereiwesen in den neuen Landes- 
teilen zu regeln, erging das G., betr. die Auf- 
hebung und Ablösung der auf den Betrieb 
des Abdeckhereigewerbes bezüglichen Berechti- 
gungen, vom 17. Dez. 1872 (GS. 717). Danach 
wurden für das ganze Staatsgebiet die noch 
bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechti- 
gungen und alle Zwangs= und Bannrechte, die 
nach dem Inhalte der Verleihungsurkunde 
jederzeit aufhebbar waren, dem Fiskus, einer 
Gemeinde oder Korporation für ihre Bezirke 
zustanden oder nach dem 1. Dez. 1871 auf andere 
üÜbergegangen waren, aufgehoben. Alle anderen 
Zwangs= und Bannrechte wurden für ablös- 
bar erklärt. Für das Verfahren bei der Ab- 
1ösung und für die Entschädigungen kommt 
das G. vom 17. Aärz 1868 mit der Maßgabe 
zur Anwendung, daß eine Entschädigung für 
aufgehobene ausschließliche Abdeckereiberechti- 
gungen nur gezahlt wird, wenn sie mit Zwangs- 
und Bannrechten nicht verbunden sind. So- 
wohl durch die GewO. vom 21. Juni 1869 § 7 
als auch durch das G. vom 17. Dez. 1872 sind 
die Abdeckerei-Zwangs= und -Bannrechte aus- 
drücklich aufrechterhalten worden. Nach dem 
zuletzt genannten Gesetze können sie nur auf 
Antrag gegen Entschädigung abgelöst werden. 
Uber die Ablösung (s. d.) und die Entschädigung 
bei Aufhebung beschließt der BezA. (Z30. 8 133). 
Zwangs= und Bannrechte der A. bestehen zurzeit 
noch in großer Zahl, sie sind auch heute in 
vollem Umfange gültig. Insbesondere besteht 
das Publikandum vom 29. April 1772 in den 
im Jahre 1772 zu Preußen gehörigen Ländern 
noch zu Recht (OB. 21, 353). Danach sind 
insbesondere die Magistrate und Gerichtsobrig- 
keiten verpflichtet, vor den Städten und Dör- 
fern den A. geeignete Luderstätten anzuweisen, 
wohin das krepierte oder beim Schlachten un- 
rein befundene Vieh nach Ablederung von den 
A. zu fahren ist. Anlangend die polizeiliche 
Aufsicht über die A., so kann die Polizei- 
behörde gegen gewerbepolizeilich genehmigte 
Addeckereien nur wie gegen sonstige gewerb- 
liche Anlagen (s. d.) einschreiten. Bei den pri- 
vilegierten Abdeckereien schützt das Privilegium 
  
den Inhaber dagegen, daß an ihn Anforde- 
rungen gestellt werden, die die Ausübung des 
Gewerbebetriebes unmöglich machen, nicht aber 
auch dagegen, daß die Polizeibehörde von ihrer 
gesetzlichen Befugnis, die nötigen Anstalten 
zur Abwendung der dem Publikum oder ein- 
zelnen Mitgliedern bevorstehenden Gefahren 
(ALR. II, 17 § 10) zu treffen, Gebrauch macht 
(O. 35, 338). 
Abdechereien sind nach GewO. 8§ 16 ge- 
nehmigungspflichtige Anlagen. Zuständig für 
die Erteilung der Genehmigung ist der Kr. 
(St A.), in Städten über 10000 Einw. der 
Magistrat (3G. § 109). Techn. Anl. (s. d.) 
Ziff. 27; AusfAnw. z. GewO. Ziff. 16. In A. 
ist die Beschäftigung von Kindern (s. d.) ver- 
boten (Kinderschutzgesetz §§ 4, 12 — M-9Bi. 
1903, 113). 
Abdruck s. Reichsgesetz über das Verlags- 
recht vom 19. Juni 1901 (Röl. 217 ff.), Reichs- 
esetz betr. das Urheberrecht an Werken der 
iteratur und der Tonkunst vom 19. Juni 1901 
(Roö#l. 227 ff.). Zulässig ist der A., d. h. die 
Vervielfältigung (s. Aachdruck), von Gesetz- 
büchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen, Entschei- 
dungen — mögen sie zur Veröffentlichung be- 
stimmt sein oder nicht (Aktenst. des RT. Sess. 
1900/01, 97, Begr. S. 359) —, zum amtlichen 
Gebrauch hergestellten amtlichen, d. h. von Be- 
amten in amtlicher Eigenschaft angefertigten 
Schriften, A. von Vorträgen und Reden aus 
öffentlichen Berhandlungen, einzelner Artikel 
aus Zeitungen, sofern der A. nicht verboten 
war, oder die Ausarbeitung wissenschaftlicher, 
technischer oder unterhaltender Art war, A.-. 
vermischter Nachrichten tatsächlichen Inhalts 
oder von Tagesneuigkeiten aus Zeitungen 
und Zeitschriften, einzelner Stellen oder klei- 
nerer Teile eines Schriftwerks, eines Vor- 
trags oder einer Rede in einer selbständigen 
literarischen Arbeit, einzelner Aufsätze von ge- 
ringerem Umfange oder einzelner Gedichte in 
einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit, 
einzelner Gedichte in einer Sammlung zu Ge- 
sangsvorträgen, einzelner Aufsätze von geringe- 
rem Umfange, einzelner Gedichte oder kRleinerer 
Teile eines Schriftwerks in einer Sammlung 
von Schriften einer größeren Anzahl von 
Schriftstellern für den Kirchen-, Schul= und 
Unterrichtsgebrauch oder — jedoch nur mit Ein- 
willigung des lebenden Urhebers — zu einem 
eigentümlichen literarischen Zweck. Zulässig ist 
auch die Beifügung von einzelnen Abbildungen 
aus einem bereits erschienenen Werke, aber nur 
zur Erläuterung des Textes. In allen Fällen 
sind Anderungen nur mit Einwilligung des 
Urhebers zulässig, und es ist überall, außer 
bei Tagesneuigkeiten und vermischten NAach- 
richten tatsächlichen Inhalts, die Angabe der 
Quelle erforderlich (G. vom 19. Juni 1901 — 
R. 227 ff. — §§ 16—19, 23—25). S. auch 
Tonkunst. 
Abendmahl. Satkrament der christlichen 
Kirchen, verschieden aufgefaßt, in Gemäßheit 
der Einsetzungsworte (1. Kor. 11 V. 23—25), 
von der katholischen Kirche einerseits und den 
evangelischen Kirchengemeinschaften anderseits, 
unter letzteren wiederum von den Lutheranern. 
und den Reformierten. Innerhalb der unierten
	        
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